Welche Pflichten hat ein Testamentsvollstrecker?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Testamentsvollstrecker muss ein Nachlassverzeichnis erstellen
  • Die Erben können Auskunft vom Testamentsvollstrecker verlangen
  • Der Nachlass muss vom Testamentsvollstrecker ordnungsgemäß verwaltet werden

Ein Erblasser, der auch nach dem Eintritt des Erbfalls auf die Abwicklung der Erbschaft Einfluss nehmen will, muss aktiv werden.

Zum einen kann der Erblasser durch entsprechende Anordnungen in seinem Testament oder Erbvertrag das Schicksal seines Vermögens nach seinem Ableben beeinflussen. Es ist alleine Sache des Erblassers zu bestimmen, welche Personen unter welchen Bedingungen und zu welchen Anteilen den Nachlass erhalten sollen.

Neben originär erbrechtlichen Instrumenten wie zum Beispiel der Erbeinsetzung, der Vermächtniszuwendung, der Anordnung einer Auflage oder auch einer Enterbung hat der Erblasser mit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung eine sehr weit reichende Möglichkeit, den Gang der Dinge nach Eintritt des Erbfalls zu bestimmen.

Erblasser nimmt über den Testamentsvollstrecker Einfluss auf den Nachlass

Mit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann der Erblasser, soweit gewünscht, noch Jahre nach seinem Ableben Einfluss auf das Schicksal seines Vermögens nehmen. Je nachdem, mit welchen Rechten der Erblasser den Testamentsvollstrecker ausstattet, verschafft er dem Testamentsvollstrecker eine im Einzelfall enorm starke Position.

Mit diesen Rechten, mit denen der Testamentsvollstrecker ausgestattet werden kann, korrespondieren aber auch umfangreiche Pflichten, die der Testamentsvollstrecker gegenüber Erben und anderen Nachlassbeteiligten übernimmt.

Der Katalog dieser Pflichten ergibt sich zum einen aus der letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag), den der Erblasser hinterlassen hat. Nach § 2203 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) hat der Testamentsvollstrecker nämlich in erster Linie „die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen“.

Darüber hinaus ergeben sich aus dem Gesetz für den Testamentsvollstrecker folgende Kardinalpflichten:

Nachlass erfassen und Nachlassverzeichnis erstellen

Zu Beginn der Vollstreckung ist es die vordringlichste Aufgabe des Testamentsvollstreckers, den kompletten Bestand des Nachlasses zu ermitteln und ihn in Besitz zu nehmen.

Nur wenn der Testamentsvollstrecker einen vollständigen Überblick über den Nachlass hat, kann er seinen Pflichten nachkommen.

Ist der Bestand des Nachlasses erst ermittelt, so hat der Vollstrecker nach § 2215 BGB den Erben unverzüglich ein Nachlassverzeichnis zu übermitteln, dem alle Vermögenswerte zu entnehmen sein müssen, die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegen.

Testamentsvollstrecker schuldet dem Erben Auskunft

Das Verhältnis zwischen Testamentsvollstrecker und Erbe ist in aller Regel nicht ganz spannungsfrei. Der Erbe ist der Rechtsnachfolger des Erblassers und muss sich trotzdem daran gewöhnen, dass dem Testamentsvollstrecker während der Laufzeit der Testamentsvollstreckung mehr Rechte am Nachlass zustehen, als dem Erben.

So ist alleine der Testamentsvollstrecker – und nicht der Erbe – berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über einzelne Nachlassgegenstände zu verfügen, § 2205 BGB.

Die Kehrseite der Medaille dieser enormen Machtfülle des Testamentsvollstreckers ist seine Verpflichtung, den Erben stets auf dem Laufenden zu halten, ihm auf Aufforderung des Erben Auskunft zu erteilen und ihm über seine Tätigkeit Rechenschaft abzulegen, § 2218 BGB.

Der Testamentsvollstrecker unterliegt also einer durchaus engen Kontrolle durch den Erben und muss sich den Auskunftsrechten des Erben auch stellen, um möglichen Schadensersatzansprüchen des Erben vorzubauen.

Der Testamentsvollstrecker muss den Nachlass ordnungsgemäß verwalten

Solche Schadensersatzansprüche von Seiten der Erben drohen dem Vollstrecker in erster Linie dann, wenn er gegen seine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses verstößt, § 2216 BGB.

Die Rechtsprechung billigt dem Vollstrecker im Einzelfall zwar einen gewissen Entscheidungsspielraum bei seinen Aktivitäten zu. Es werden an die Ordnungsgemäßheit der Verwaltung aber durchaus hohe Anforderungen gestellt.

Der Vollstrecker muss stets das Gebot der Wirtschaftlichkeit bei seinen Handlungen im Auge behalten und darf keine Entscheidungen treffen, die sich auf Rechte des Erben nachteilig auswirken.

Testamentsvollstrecker muss Erbschaftsteuererklärung abgeben

Zu den wichtigsten Aufgaben für den Vollstrecker gehört die Pflicht zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung, § 31 Abs. 5 ErbStG (Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz).

Der Testamentsvollstrecker hat die Erbschafteuerschuld auch mit Mitteln aus dem Nachlass zu tilgen, § 34 AO (Abgabenordnung).

Kommt der Testamentsvollstrecker dieser Pflicht zur Begleichung der Erbschaftsteuer nicht nach, so läuft er Gefahr, für die Steuer persönlich in Haftung genommen zu werden, § 69 AO.

Testamentsvollstrecker muss den Nachlass auseinandersetzen

Schließlich gehört es noch zu den wichtigsten Aufgaben des Testamentsvollstreckers, den Nachlass auseinanderzusetzen. Der Vollstrecker hat also für die Aufteilung des Nachlasses unter den Beteiligten zu sorgen.

Hierbei hat er vorrangig die Vorgaben des Erblassers zu beachten. In zweiter Linie gelten für die Auseinandersetzung die gesetzlichen Regeln in den §§ 2042 ff. BGB.

In diesem Zusammenhang wird der Vollstrecker vorrangig auf einen einvernehmlichen Auseinandersetzungsvertrag unter mehreren vorhandenen Miterben setzen. Wenn ein Einvernehmen nicht hergestellt werden kann, hat der Vollstrecker einen Auseinandersetuzungsplan aufzustellen.

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