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Testamentsvollstrecker hat umfangreiche steuerrechtliche Pflichten

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Testamentsvollstrecker muss Steuererklärung abgeben und Steuern bezahlen
  • Im Zweifel sollte der Testamentsvollstrecker einen Steuerberater einschalten
  • Mögliche persönliche Haftung des Testamentsvollstreckers

Hat der Erblasser in seinem Testament eine Testamentsvollstreckung angeordnet, dann überträgt er damit dem Testamentsvollstrecker umfassende Rechte aber auch umfangreiche Pflichten.

Auf der einen Seite ist es alleine der Testamentsvollstrecker – und gerade nicht die Erben – berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen, § 2205 BGB. Es ist auch alleine der Testamentsvollstrecker, der während der Testamentsvollstreckung über den Nachlass verfügen darf, § 2211 BGB.

Die Pflichten, die der Testamentsvollstrecker mit seinem Amt übernimmt, definiert zu weiten Teilen der Erblasser in seinem letzten Willen. Das Aufgabengebiet des Testamentsvollstreckers kann vom Erblasser sehr weit gezogen werden, oder sich auch auf eher kleine mit der Nachlassabwicklung zusammenhängende Tätigkeiten beschränken.

Neben den Pflichten, die dem Testamentsvollstrecker vom Erblasser übertragen wurden, muss der Vollstrecker immer auch weitergehende Pflichten beachten, mit denen er von Gesetzes wegen konfrontiert wird. Häufig übersehen und trotzdem von zentraler Bedeutung sind hierbei steuerliche Pflichten, deren Erfüllung der Fiskus vom Testamentsvollstrecker erwartet.

Zu den steuerlichen Pflichten eines Testamentsvollstreckers können sowohl die Abgabe von Steuererklärungen, die Berichtigung von falschen Steuererklärungen des Erblassers und auch die Bezahlung von Steuern sein.

Testamentsvollstrecker muss Erbschaftsteuererklärung abgeben

Ist vom Erblasser ein Testamentsvollstrecker eingesetzt worden, so ist letzterer nach Eintritt des Erbfalls verpflichtet, beim Finanzamt eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben, § 31 Abs. 5 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz).

Dabei trifft den Testamentsvollstrecker nur dann eine umfassende Pflicht zu Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung für den gesamten Nachlass, wenn sich sein Aufgabenbereich auch auf den gesamten Nachlass erstreckt.

Hat der Erblasser in seinem Testament den Aufgabenbereich des Testamentsvollstreckers nur auf einen bestimmten Erbteil oder einen einzelnen Erben beschränkt, dann muss der Vollstrecker auch nur für diesen Teilbereich eine Erbschaftsteuererklärung erstellen.

Ist der Testamentsvollstrecker mit der Erstellung einer Erbschaftsteuererklärung nicht vertraut, so muss er einen Steuerberater für die Abfassung der Steuererklärung hinzuziehen.

Ist die Erbschaftsteuererklärung vom Testamentsvollstrecker erstellt worden, dann kann das Finanzamt den zu erlassenden Steuerbescheid auch dem Vollstrecker bekannt geben. Rechtsmittel gegen den Bescheid können aber nur die betroffenen Erben einlegen.

Am Ende hat der Testamentsvollstrecker auch für die Begleichung der Erbschafteuerschuld zu sorgen, § 32 ErbStG. Er muss die Steuerschuld mit Mitteln aus dem Nachlass tilgen, § 34 AO (Abgabenordnung).

Kommt der Testamentsvollstrecker dieser Pflicht zur Begleichung der Erbschaftsteuer nicht nach, so läuft er Gefahr, für die Steuer persönlich in Haftung genommen zu werden, § 69 AO.

Testamentsvollstrecker ist für Steuern des Erblassers verantwortlich

Die steuerlichen Pflichten des Testamentsvollstreckers beschränken sich aber nicht nur auf die Erbschaftsteuer.

Vielmehr hat sich der Vollstrecker regelmäßig um sämtliche steuerlichen Angelegenheiten zu kümmern, die vom Erblasser hinterlassen wurden. Es kann sich dabei um offene Steuerbescheide handeln, die dem Erblasser noch zu Lebzeiten vom Finanzamt zugestellt worden waren oder auch um offene Steuersachverhalte, für die der Testamentsvollstrecker erst Steuererklärungen gegenüber dem Finanzamt abzugeben hat.

In Frage kommen hier beispielsweise steuerliche Sachverhalte rund um die Einkommensteuer des Erblassers, aber auch vom Erblasser geschuldete Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, KFZ- oder Körperschaftsteuer.

Die Verpflichtung zur Abgabe oder gegebenenfalls auch Berichtigung solcher Steuererklärungen resultiert wiederum aus der Stellung des Testamentsvollstreckers als Vermögensverwalter, § 34 AO.

Nachdem der Testamentsvollstrecker unmittelbar nach dem Erbfall regelmäßig keinen Überblick über offene Steuersachverhalte des Erblassers haben wird, empfiehlt es sich für den Vollstrecker beim Finanzamt nachzufragen, ob und welche Steuererklärungen abzugeben sind.

Sind Steuerforderungen des Fiskus in Bezug auf den Erblasser persönlich offen, so hat der Testamentsvollstrecker diese Forderungen aus dem Nachlass zu begleichen, § 34 AO.

Auch hier steht bei Nichtabführung der Steuern eine persönliche Haftung des Testamentsvollstreckers im Raum, § 69 AO.

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