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Wer in einem Erbscheinsverfahren die Fälschung des Testaments behauptet, muss gegebenenfalls Gutachterkosten bezahlen

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG München – Beschluss vom 30.04.2012 - 31 Wx 68/12

  • Im Erbscheinverfahren wird eingewandt, dass das Testament gefälscht sei
  • Sachverständiger bestätigt, dass das Testament keine Fälschung ist
  • Kosten für den Sachverständigen müssen nicht vom Erben getragen werden

Das OLG München stellte in einer Entscheidung klar, dass derjenige, der in einem Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins mehr oder weniger ins Blaue hinein vorträgt, dass das für das Verfahren maßgebliche Testament gefälscht sei, im Unterliegensfall die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu tragen hat.

In der Angelegenheit war die verwitwete Erblasserin im Alter von 94 Jahren im März 2010 verstorben. Die Erblasserin hatte im Jahr 2006 ein formwirksames Testament errichtet und es in die amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts gegeben.

In diesem Testament war die A als alleinige Erbin von der Erblasserin eingesetzt worden. Die A beantragte dann nach Eröffnung des Testaments auch den Erlass eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte.

Testament soll "erkennbar" eine Fälschung sein

Im Rahmen dieses Erbscheinverfahrens trat die B, eine Nichte der Erblasserin, auf den Plan und trug beim Nachlassgericht vor, dass es sich bei dem vorliegenden Testament „erkennbar um eine Fälschung handele, da es von zwei verschiedenen Personen abgefasst sei“.

Das Nachlassgericht holte daraufhin ein Schriftsachverständigengutachten ein, das mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu der Überzeugung kam, dass das Testament zur Gänze von der Erblasserin stammte. Der von der A beantragte Erbschein wurde daraufhin vom Nachlassgericht antragsgemäß erlassen.

In der Folge übermittelte das Nachlassgericht der A einen Gebührenbescheid für die Erteilung des Erbscheins. In diesem Gebührenbescheid tauchten auch diejenigen Kosten auf, die für die Einholung des Sachverständigengutachtens über die Frage der Fälschung des Testaments entstanden waren. Nachdem die A diese Kosten nicht übernehmen wollte, legte sie gegen die Kostenentscheidung des Nachlassgerichts in diesem Punkt Beschwerde ein, der das Nachlassgericht allerdings nicht abhelfen wollte.

Als Beschwerdegericht war nunmehr das OLG München zur Entscheidung berufen. Und tatsächlich hob das Beschwerdegericht die Kostenentscheidung des Ausgangsgerichts auf.

Kosten trägt derjenige Beteiligte, der die Kosten veranlasst hat

In seiner Entscheidung wies das OLG darauf hin, dass Kostenschuldner nach § 2 KostO (Kostenordnung) grundsätzlich derjenige sei, der die Tätigkeit des Gerichts (vorliegend die Erteilung des Erbscheins) veranlasst habe. Zu diesen Kosten würden grundsätzlich auch Kosten für Sachverständige gehören, die alleine auf Grund der Einwände eines anderen Beteiligten veranlasst wurden.

Zur Vermeidung von Härten habe das Gericht nach § 81 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) jedoch zu überprüfen, ob die entstandenen Kosten nicht gegebenenfalls nach billigem Ermessen einem anderen Beteiligten als dem Antragsteller aufzuerlegen sind.

So könnten, so das OLG, beispielsweise die Verfahrensführung eines Beteiligten oder das Vorbringen unwahrer Behauptungen, die Erkennbarkeit der Aussichtslosigkeit von vorgetragenen Einwendungen von sowie die schuldhafte Veranlassung des Verfahrens einem Gericht in einem FamFG-Verfahren Veranlassung geben, einem Beteiligten Kosten aufzuerlegen.

Im vorliegenden Fall empfand es das Gericht als billig, die Kosten für die Einholung des Sachverständigen der B aufzuerlegen.

Das Ergebnis des Gutachtens sei hinreichend deutlich gewesen und auch der Umstand, dass die Erblasserin ihr Testament selber in die amtliche Verwahrung gegeben habe, lasse den Schluss zu, dass die zum Gutachten führenden Aussagen der Nichte der Erblasserin „ins Blaue hinein“ abgegeben worden seien. In diesem Fall sei es aber auch nur gerecht, wenn die Nichte die Kosten für das Gutachten tragen müsse.

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