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Erbschaft ausschlagen – Wann beginnt die Frist von sechs Wochen zu laufen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Man hat sechs Wochen Zeit, sich für eine Ausschlagung der Erbschaft zu entscheiden.
  • Die Frist beginnt mit Kenntnis des Erbfalls und der Stellung als Erbe.
  • Liegt ein Testament vor, beginnt die Frist regelmäßig mit der Testamentseröffnung.

Hat man von dem Tod eines nahen Angehörigen oder des eigenen Ehepartners erfahren, dann sollte man sich, so schwer es im Einzelfall auch fallen mag, auch mit rechtlichen Fragen beschäftigen.

Ein Todesfall in der Familie löst immer auch eine Erbfolge nach dem Verstorbenen aus. Hat der Erblasser ein Testament hinterlassen und darin Familienmitglieder zu seinen Erben eingesetzt, erfahren die Familienmitglieder regelmäßig durch eine Nachricht des Nachlassgerichts von der Tatsache, dass sie als Erben berufen sind. Das Testament wird vom Nachlassgericht eröffnet und der Inhalt der letztwilligen Verfügung wird allen Betroffenen mitgeteilt.

Hat der Erblasser hingegen zu Lebzeiten weder Testament noch Erbvertrag errichtet, dann richtet sich seine Erbfolge nach dem Gesetz in den §§ 1923 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Ist man durch die Einsetzung in einem Testament oder auch kraft Gesetz zu einer Erbschaft berufen, muss man sich auch über mögliche negative Folgen, die mit einer Erbschaft verbunden sind, Gedanken machen. Ist die Erbschaft werthaltig, war der Erblasser vermögend und hinterlässt er einen wohl geordneten Nachlass, kann Entwarnung gegeben werden. War der Erblasser hingegen verschuldet und übersteigen die Erblasserschulden sein positives Vermögen, dann muss man als potentieller Erbe aufpassen. Nach § 1967 BGB haftet der Erbe nämlich als Rechtsnachfolger des Erblassers für Erblasserschulden als Nachlassverbindlichkeiten. Die Haftung erstreckt sich dabei nicht nur auf das ererbte Vermögen, sondern grundsätzlich auch auf das eigene Vermögen des Erben, das dieser im Zweifel nach Erbfall zur Begleichung der vom Erblasser gemachten Schulden einsetzen muss.

Ausschlagung der Erbschaft bei Überschuldung

Ist der Nachlass überschuldet, besteht sowohl für den gesetzlichen als auch für den durch Testament benannten Erben die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen. Die Ausschlagung ist durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären. Nach § 1944 Abs. 1 BGB kann die Ausschlagung nur binnen einer Frist von sechs Wochen erklärt werden. Nach Ablauf der sechswöchigen Ausschlagungsfrist gilt die Erbschaft als angenommen.

Entscheidend für den Lauf der sechswöchigen Ausschlagungsfrist ist der Beginn der Frist.

Ist man durch ein Testament oder einen Erbvertrag als Erbe eingesetzt worden, beginnt die Sechs-Wochen-Frist jedenfalls nicht vor der Bekanntgabe des Inhalts des Testaments oder Erbvertrags durch das Nachlassgericht an den Ausschlagungsberechtigten, § 1944 Abs. 2 BGB.

Komplexer ist die Rechtslage, wenn man den Fristbeginn bei einem gesetzlichen Erben ermitteln muss. Das Gesetz lässt die Frist in diesem Fall in dem Zeitpunkt beginnen, in dem „der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt“ hat.

Vom Anfall einer Erbschaft hat man regelmäßig in dem Moment Kenntnis, in dem man vom Tod des Erblassers erfährt. Vom Grund der Berufung hat man bei der gesetzlichen Erbfolge dann Kenntnis, wenn einem aufgrund der bestehenden Familienverhältnisse zum Erblasser klar ist, dass man erbberechtigt ist und auch keine dieses Erbrecht ausschließende letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) des Erblassers existiert.

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