Wie kann man eine Erbschaft ausschlagen und was kostet das?
- Wenn man keine Schulden erben will, muss man die Erbschaft ausschlagen
- Für die Ausschlagung muss man zum Nachlassgericht oder zum Notar
- Die Kosten der Ausschlagung sind im Gesetz geregelt
Ist ein Sterbefall eingetreten, dann gibt es zwei verschiedene Möglichkeiten, wie man davon erfährt, dass man als Erbe vorgesehen ist.
Hat der Erblasser ein Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen, so wird dieser letzte Wille vom Nachlassgericht eröffnet und der Inhalt des Testaments dem Erben schriftlich bekannt gemacht.
Hatte der Erblasser hingegen kein Testament hinterlassen, dann gilt die gesetzliche Erbfolge nach §§ 1924 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). In diesem Fall ist kein Testament zu eröffnen, mithin erhält man auch vom Nachlassgericht keine Nachricht über seine Erbenstellung. Im Falle der gesetzlichen Erbfolge sollte man immer dann von einer Erbenstellung ausgehen, wenn man mit dem Erblasser entweder eng verwandt oder verheiratet war.
Nachlass überschuldet? Erbschaft ausschlagen!
In beiden Fällen, also im Falle der gesetzlichen Erbfolge als auch im Falle einer testamentarischen Erbeinsetzung ist man als Erbe nicht gezwungen, die Erbschaft tatsächlich auch anzutreten. Man kann die angetragene Erbschaft vielmehr nach § 1944 BGB binnen einer Frist von sechs Wochen, nachdem man von der Erbschaft erfahren hat, ausschlagen.
Hat man die Erbschaft form- und fristgerecht ausgeschlagen, dann hat man mit dem Erbe, aber vor allem mit möglichen Erblasserschulden nichts mehr zu tun. Gläubiger des Erblassers können ihre Forderungen nach einer erfolgten Ausschlagung nicht mehr beim Erben einfordern.
Eine Ausschlagung wird zwanglos immer dann in Frage kommen, wenn man als Erbe Kenntnis davon hat, dass der Erblasser mehr Schulden als Vermögen hatte. Haben sich beim Erblasser also nach Kenntnis des Erben die Rechnungen in letzter Zeit gestapelt, hatte er Privatinsolvenz angemeldet oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben, dann wird der Erbe nicht lange überlegen müssen, um zu der Entscheidung zu gelangen, dass die Erbschaft für ihn wirtschaftlich nichts Gutes bringt.
Wie kann man die Erbschaft ausschlagen?
Die zentrale Anlaufstelle für die Erklärung der Ausschlagung einer Erbschaft ist das Nachlassgericht. Gegenüber dem Nachlassgericht ist vom Erben die Ausschlagung zu erklären.
Das Nachlassgericht ist grundsätzlich das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, § 343 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). In Baden-Württemberg sind bis zum 01. Januar 2018 die staatlichen Notariate für die Entgegennahme der Ausschlagungserklärung zuständig.
Nach § 344 Abs. 7 FamFG kann die Ausschlagungserklärung auch gegenüber dem Amtsgericht erklärt werden, in dessen Bezirk der Ausschlagende selber seinen Wohnsitz bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Wohnte der Erblasser also in München, der Erbe in Hamburg, kann man als Erbe sowohl gegenüber dem Nachlassgericht in München als auch gegenüber dem Nachlassgericht in Hamburg binnen einer Frist von sechs Wochen die Ausschlagung der Erbschaft erklären.
Welche Form muss die Ausschlagungserklärung haben?
Nach § 1945 Abs. 1 BGB kann die Ausschlagung entweder
- zur Niederschrift des Nachlassgerichts, oder
- in öffentlich beglaubigter Form
erklärt werden.
Die einfachere Variante ist die Erklärung zur Niederschrift des Nachlassgerichts. Bei jedem Nachlassgericht gibt es eine Rechtsantragsstelle. Dort sitzen Rechtspfleger, die Erklärungen von Bürgern, so auch zur Ausschlagung einer Erbschaft, entgegennehmen. Öffnungszeiten der, oft überlaufenen, Rechtsantragsstellen können dem Internet entnommen oder telefonisch erfragt werden.
Die etwas kompliziertere Variante der Ausschlagungserklärung führt über einen beliebigen Notar in Deutschland. Für eine „öffentlich beglaubigte Erklärung“ muss diese „schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden“, § 129 Abs. 1 BGB. Man muss also in diesem Fall einen Termin bei einem Notar vereinbaren und dort die Ausschlagungserklärung beglaubigen lassen.
Die so erstellte und notariell beglaubigte Erklärung muss dann innerhalb der sechswöchigen Ausschlagungsfrist dem Nachlassgericht zugehen.
Alternativ besteht die Möglichkeit, die Ausschlagungserklärung vom Notar beurkunden zu lassen, § 129 Abs. 2 BGB.
Was kostet die Ausschlagung der Erbschaft?
Erklärt man die Ausschlagung der Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht, so fällt für diese Erklärung, abhängig vom Wert des Nachlasses, für den Ausschlagenden nach dem seit dem Jahr 2013 geltenden GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz) eine 0,5 Gebühr nach Nr. 21201 KV, mindestens jedoch eine Gebühr in Höhe von 30 Euro, an. Die Ausschlagung einer überschuldeten Erbschaft löst mithin beim Nachlassgericht Kosten in Höhe von 30 Euro aus.
Schaltet man einen Notar für die Erklärung der Ausschlagung ein, so können beim Notar folgende Gebühren entstehen:
Wird die Erklärung vom Ausschlagenden selber erstellt und vom Notar lediglich die Unterschrift unter dem Dokument beglaubigt, dann kann der Notar, abhängig vom Nachlasswert, eine Gebühr von mindestens 20 und höchstens 70 Euro verlangen, KV 25100 GNotKG. Ist der Nachlass überschuldet, dann fällt hier also lediglich eine Gebühr in Höhe von 20 Euro an.
Lässt man den Notar nicht nur die Unterschrift unter der Ausschlagungserklärung beglaubigen, sondern die Ausschlagungserklärung selber beurkunden, dann kann der Notar nach KV 21201 eine 0,5 Gebühr nach Gebührentabelle B zum GNotKG, mindestens jedoch 30 Euro verlangen. Die Beurkundung einer Ausschlagungserklärung durch einen Notar kostet bei einem überschuldeten Nachlass demnach 30 Euro.
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