Aktuelle Infos zum Erbrecht Anwalt für Erbrecht finden Über 1.000 Urteile zum Erbrecht Geschrieben von Anwälten

Nachlass möglicherweise überschuldet – Soll man die Erbschaft ausschlagen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Für die Ausschlagung einer Erbschaft hat man nur wenig Zeit
  • Nach Annahme der Erbschaft kann man das Erbe nicht mehr ausschlagen
  • Auch nach der Annahme der Erbschaft kann der Erbe sein Haftungsrisiko einschränken

Unmittelbar nach Eintritt eines Erbfalls herrscht oft eine nicht unerhebliche Konfusion.

Neben dem Verlust eines nahe stehenden Menschen müssen sich die Beteiligten nämlich auch mit rechtlichen Bestimmungen auseinandersetzen, die für viele mangels Erfahrung neu und unbekannt sein dürften.

In aller Regel haben Erben noch eine vage Vorstellung von dem Umstand, dass man als Erbe nicht nur das Vermögen des Erblassers erhält, sondern auch für Schulden des Erblassers gerade stehen muss.

Diese Logik versteckt sich im Gesetz an verschiedenen Orten. § 1922 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ordnet zunächst einmal an, dass mit dem Ableben einer Person deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben übergeht. Dabei muss man wissen, dass das Gesetz unter dem Begriff „Vermögen“ nicht nur positive Vermögenswerte, wie z.B. Bankguthaben, Immobilien oder Wertpapiere versteht.

Der Vermögensbegriff in § 1922 BGB umfasst nämlich auch sämtliche Verbindlichkeiten und Schulden, die der Erblasser seiner Nachwelt hinterlassen hat. Der Erbe erbt also auch zeitgleich mit dem positiven Vermögen auch alle Schulden des Erblassers.

Erbe haftet für Schulden des Erblassers

§ 1967 BGB kann der Erbe dann mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass er für die auf ihn im Erbfall automatisch übergegangenen Schulden und Verbindlichkeiten des Erblassers haftet. Haftung im Sinne von § 1967 BGB meint das Einstehenmüssen für eine Schuld.

Hat der Erbe auch noch nie etwas von den mit dem Erbfall verbundenen Verbindlichkeiten und Schulden des Erblassers gehört und kennt er die hinter den Schulden stehenden Gläubiger nicht, so muss er sich als Erbe doch um den Abbau und die Tilgung der Schulden kümmern.

Diese im Gesetz vorgesehene Haftung des Erben ist grundsätzlich auch nicht auf die vom Erben übernommenen positiven Nachlasswerte beschränkt. Der Erbe kann sich nicht darauf zurückziehen, nach Eintritt des Erbfalls die Schulden des Erblassers solange zu begleichen, als noch positive Nachlasswerte für diese Aktion vorhanden sind.

Das Gesetz sieht vielmehr dem Grunde nach vor, dass der Erbe auch mit seinem eigenen Privatvermögen, das mit der Erbschaft an sich nichts zu tun hat, für Schulden des Erblassers aufzukommen hat.

Gerade dieses der Höhe nach nicht begrenzte Haftungsrisiko veranlasst Erben gerade bei unübersichtlichen Nachlässen manchmal zu einem drastischen Schritt. Sie erklären innerhalb der in § 1944 Abs. 1 BGB vorgesehenen Sechswochenfrist die Ausschlagung und trennen sich damit endgültig von jeder Erbenhaftung … aber eben auch von der Erbschaft.

Ist eine Ausschlagung der Erbschaft zwingend?

In vielen Fällen ist eine Ausschlagung der Erbschaft aber gar nicht erforderlich, um der unbegrenzten Erbenhaftung des § 1967 BGB zu entgehen. Gerade in den Fällen, bei denen die Überschuldung des Nachlasses gar nicht feststeht, sondern vom Erben nur gemutmaßt wird, bietet das Gesetz dem Erben diverse Möglichkeiten, einer umfassenden Haftung mit seinem privaten Vermögen zu entgehen.

Folgende Maßnahmen kann der Erbe nämlich auch nach Ablauf der Ausschlagungsfrist mit dem Ziel in die Wege leiten, sein Privatvermögen vor den Gläubigern in Sicherheit zu bringen:

  • Dreimonatseinrede erheben

    Der Erbe hat in jedem Fall das Recht, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zu einem Zeitraum von drei Monaten nach der Annahme der Erbschaft zu verweigern, § 2014 BGB.

  • Inventar errichten

    Der Erbe kann nach § 1993 BGB aus eigenem Antrieb ein Nachlassverzeichnis (Inventar) errichten und beim Nachlassgericht einreichen.

    Ein Inventar dient dazu, sich die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung auf den Nachlass zu erhalten. Es wird zugunsten des Erben vermutet, dass andere als in dem Inventar aufgeführte Nachlassgegenstände nicht vorhanden sind, § 2009 BGB.

  • Aufgebotsverfahren durchführen

    Mit Hilfe eines bei Gericht zu beantragenden Aufgebotverfahrens kann der Erbe Nachlassgläubiger auffordern, ihre Forderungen anzumelden. Mit Hilfe eines solchen Aufgebotverfahrens kann sich der Erbe einen Überblick über den Nachlass verschaffen, um nachfolgend gegebenenfalls eine der beiden nachfolgenden Maßnahmen in die Wege zu leiten.

  • Nachlassverwaltung beantragen

    Ist der Nachlass lediglich unübersichtlich aber nicht nachgewiesen überschuldet, kann der Erbe beim Nachlassgericht die Nachlassverwaltung beantragen.

    Kommt das Nachlassgericht dem Antrag nach, kommt es wieder zu einer Trennung der beiden Vermögensmassen „Nachlass“ und „Privatvermögen des Erben“.

    Eine Vollstreckung in das Privatvermögen des Erben nach Anordnung der Nachlassverwaltung ist unzulässig.

  • Nachlassinsolvenzverfahren beantragen

    Ist der Nachlass definitiv überschuldet bzw. zahlungsunfähig, kann der Erbe schließlich beim Insolvenzgericht (nicht Nachlassgericht) den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über den Nachlass stellen.

    Wird das Verfahren eröffnet, so übernimmt ein Insolvenzverwalter den Nachlass und wickelt ihn ab.

    Eine Vollstreckung in das private Vermögen des Erben ist nach Verfahrenseröffnung nicht mehr zulässig, § 1975 BGB.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

Das könnte Sie auch interessieren:
Haftung des Erben für Schulden, die vom Erblasser stammen
Wie kann der Erbe seine Haftung für Schulden des Erblassers ausschließen oder einschränken?
Die nachträgliche Haftungsbeschränkung für den Erben – Die Nachlassverwaltung und das Nachlassinsolvenzverfahren
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

Erbrecht