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Eltern schlagen eine Erbschaft für ihr Kind aus

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Wenn Elternteile eine Erbschaft ausschlagen, müssen sie auch an ihre eigenen Kinder denken
  • Kinder rücken gegebenenfalls in der Erbfolge nach
  • Ausschlagung muss von den Eltern für die minderjährigen Kinder erklärt werden

Wenn ein Nachlass überschuldet ist, der Erblasser also zu Lebzeiten mehr Verbindlichkeiten als Vermögen angehäuft hat, dann wird die Erbschaft in aller Regel ausgeschlagen. Binnen einer Frist von sechs Wochen, nachdem man von seiner (überschuldeten) Erbschaft erfahren hat, kann man die Erbschaft durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht ausschlagen, §§ 1944, 1945 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Eltern, die durch gesetzliche Erbfolge oder als testamentarische Erben zunächst als Rechtsnachfolger des Erblassers in Betracht kamen, sich dann aber aus wirtschaftlichen Gründen zur Ausschlagung der Erbschaft entschieden haben, müssen zwingend auch die Erbfolge nach erfolgter Ausschlagung im Auge behalten.

Die Ausschlagungserklärung gilt nämlich immer nur persönlich für den Ausschlagenden.

Die Ausschlagung der Erbschaft wirkt nur für und gegen den Ausschlagenden

Es gibt im deutschen Erbrecht keine Möglichkeit, die Wirkung der eigenen Ausschlagung auf die eigene Familie oder einen bestimmten Familienzweig zu erstrecken. Wird dieser Umstand vom Ausschlagenden nicht in Rechnung gestellt, kann es passieren, dass den Ausschlagenden die Schulden des Erblassers über ein Erbrecht der eigenen Kinder wieder einholen.

Hat ein Erbe fristgerecht die Ausschlagung der Erbschaft erklärt, dann verliert er rückwirkend auf den Erbfall bezogen seine Rechtstellung als Erbe. Für die dann offene Regelung der Erbfolge legt das Gesetz in § 1953 Absatz 2 BGB fest, dass nach dem die Ausschlagung erklärenden Erben derjenige als Erbe berufen ist, der auch dann Erbe sein würde, wenn der ausschlagende Erbe zum Zeitpunkt des Erbfalls gar nicht mehr am Leben gewesen wäre. Die Erbfolge setzt sich also fort.

Falls der Erblasser in einem Testament Vorsorge für den Fall der Ausschlagung durch Benennung eines Ersatzerben getroffen hat, dann wird der Ersatzerbe Erbe.

Im Falle der gesetzlichen Erbfolge, wenn der Erblasser also keinen letzten Willen hinterlassen hat, richtet sich die weitere Erbfolge nach der Ausschlagung nach den §§ 1924 ff. BGB.

Rücken die eigenen Kinder nach erfolgter Ausschlagung nach?

In beiden Fällen besteht für ausschlagende Eltern die realistische Möglichkeit, dass ihre eigenen Kinder an ihrer Stelle in der Erbfolge nachrücken und Erben werden. Hat man als Elternteil allerdings aus gutem Grund die Ausschlagung der Erbschaft erklärt, dann wird man regelmäßig auch kein Interesse daran haben, dass sich die eigenen Kinder mit der unerwünschten Erbschaft herumschlagen müssen.

Um ein Nachrücken der eigenen Kinder als gesetzliche oder auch testamentarische Erben bei einem überschuldeten Nachlass zu vermeiden, muss für die Kinder ebenfalls die Ausschlagung der Erbschaft erklärt werden.

Sind die Kinder bereits volljährig und damit auch voll geschäftsfähig, können die Kinder die Erklärung der Ausschlagung der Erbschaft selber vornehmen.

Sind die Kinder allerdings nicht geschäftsfähig (Vollendung des siebten Lebensjahrs), dann müssen zwingend die Eltern als gesetzliche Vertreter für das geschäftsunfähige Kind die Ausschlagung erklären. Sind die Eltern beide sorgeberechtigt, müssen auch beide die Ausschlagung für ihr Kind erklären.

Ist das Kind beschränkt geschäftsfähig (7 Jahre bis Volljährigkeit) benötigt zu seiner Ausschlagungserklärung zumindest die Einwilligung der Eltern, § 107 BGB. Natürlich können bei einem beschränkt Geschäftsfähigen die Eltern die Ausschlagung direkt in Stellvertretung ihres Kindes erklären.

Wann muss das Familiengericht die Ausschlagung absegnen?

Schlagen die Eltern als Stellvertreter eine Erbschaft für ihr minderjähriges Kind aus, so benötigen sie dem Grunde nach eine Genehmigung des Familiengerichts. Dieses Erfordernis entfällt nach § 1643 Absatz 2 Satz 2 BGB nur dann, wenn das Kind nur deswegen Erbe geworden ist, weil ein Elternteil die Ausschlagung erklärt hat.

Nach einem Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 13.03.2012, Az.: 1 W 747/11, soll eine familiengerichtliche Genehmigung allerdings dann wieder erforderlich sein, wenn die Eltern eine Erbschaft für drei ihrer Kinder ausschlagen, für das vierte Kind die Erbschaft aber annehmen.

In diesem Sinn hat auch das OLG Hamm mit Beschluss vom 13.12.2013, Az.: 15 W 374/13, entschieden, dass die Erklärung eines Elternteils, durch die dieser im Anschluss an eine eigene Erbausschlagung als gesetzlicher Vertreter nur für eines von mehreren minderjährigen Kindern die Erbschaft ausschlägt, der Genehmigung durch das Familiengericht bedarf. Es kommt, so das OLG Hamm, dabei nicht darauf an, ob Hinweise auf eine gezielte Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner Kinder bestehen.

Soweit ein Kind während des Laufs der Ausschlagungsfrist volljährig wird, geht die Befugnis zur Genehmigung der von dem Elternteil unwirksam erklärten Ausschlagung von dem Familiengericht auf den nunmehr Volljährigen über.

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