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Ausschlagung einer Erbschaft – Welche Pflichten hat der Ausschlagende?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Nach Ausschlagung ist der Nachlass an den nachrückenden Erben herauszugeben.
  • Die Interessen des nachrückenden Erben sind vom Ausschlagenden zu berücksichtigen.
  • Aufwendungsersatzanspruch des Ausschlagenden gegen den Erben.

Das deutsche Erbrecht sieht vor, dass man als gesetzlicher oder auch testamentarischer Erbe in der Sekunde des Todes des Erblassers dessen Rechtsnachfolge antritt, §§ 1922, 1942 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Man wird als Erbe also bei einem Sterbefall nicht erst gefragt, ob man die Erbschaft und alle damit verbundenen Rechte und Pflichten haben will.

Ohne jedes Zutun des Erben erhält der Erbe kraft Gesetz die Erbschaft.

Nun wäre es natürlich unfair, einen Menschen mit einer Erbschaft zwangsweise zu beglücken, die er gar nicht haben will. Nachdem zur Erbschaft auch das negative Vermögen des Erblassers, seine Schulden, gehört, hat man als Erbe oft ein erhebliches Interesse daran, nicht die Rechtsnachfolge des verstorbenen Erblassers anzutreten.

Eine überschuldete Erbschaft wird regelmäßig ausgeschlagen

Gerade wenn die Schulden des Erblassers sein positives Vermögen übersteigen, spricht wirtschaftlich nichts für eine Annahme der Erbschaft.

Als Korrektiv für die zwangsweise von Gesetzes wegen eintretende Rechtsnachfolge des Erben im Erbfall (so genannte Universalsukzession) bietet § 1943 BGB dem Erben daher die Möglichkeit, binnen einer Frist von sechs Wochen nach Kenntnis von der Erbschaft zu erklären, dass er die Erbschaft ausschlägt.

Nach form- und fristgerecht erklärter Ausschlagung hat der ehemalige Erbe mit der Erbschaft und auch mit den geerbten Schulden des Erblassers nichts mehr zu tun.

Der Anfall der dem „Erben“ ehedem kraft gesetzlicher Fiktion zufallenden Erbschaft gilt rückwirkend als nicht erfolgt, § 1953 BGB.

Ausschlagender muss Nachlassgegenstände herausgeben

Der Ausschlagende kann sich jedoch gedanklich nach erklärter Ausschlagung noch nicht komplett von der Erbangelegenheit verabschieden.

Er muss vielmehr die einzelnen Nachlassgegenstände, an denen er nach der Ausschlagung keinerlei Rechte mehr hat, unverzüglich an denjenigen herausgeben, der ihm als Erbe nachfolgt.

Neben der Pflicht, Nachlassgegenstände, die sich in seinem Besitz befinden, an den wirklichen Erben herauszugeben, treffen den Ausschlagenden gegebenenfalls dann noch weiter reichende Ansprüche, wenn er im Zeitraum zwischen Erbfall und Ausschlagung der Erbschaft Rechtsgeschäfte in Bezug auf Nachlassgegenstände vorgenommen hat.

Der ausschlagende Erbe ist rechtlich zwar nicht verpflichtet, sich um den Nachlass zu kümmern, tätigt er aber Geschäfte, dann hat er bei Vornahme dieser Geschäfte den Willen und auch die Interessen des ihm nachfolgenden wirklichen Erben zu berücksichtigen.

§ 1959 BGB sieht in diesem Zusammenhang vor, dass der ausschlagende Erbe gegenüber dem wirklichen Erben wie ein so genannter „Geschäftsführer ohne Auftrag“, § 677 BGB, berechtigt aber auch verpflichtet ist.

Als ein Geschäftsführer ohne Auftrag fungiert der ausschlagende Erbe wie ein Treuhänder über den Nachlass.

Der ausschlagende Erbe fungiert gleichsam als Treuhänder

Dies bedeutet unter anderem, dass der ausschlagende Erbe alles, was er im Rahmen seines vorläufigen Besitzes der Erbschaft erlangt hat, an den tatsächlichen Erben herauszugeben hat, §§ 681, 667 BGB.

Hat der ausschlagende Erbe beispielsweise in der Interimszeit Mieteinnahmen aus einer Nachlassimmobilie erzielt, dann darf er diese Einnahmen nicht behalten, sondern muss sie an den wirklichen Erben herausgeben.

Ignoriert der ausschlagende Erbe bei seinen Rechtsgeschäften die Interessen oder den Willen des tatsächlichen Erben, dann macht er sich sogar schadensersatzpflichtig, wenn der tatsächliche Erbe durch sein Handeln eine Vermögenseinbuße erlitten hat.

Nach § 683 BGB kann der ausschlagende Erbe auf der anderen Seite den Ersatz seiner Aufwendungen vom wirklichen Erben verlangen, wenn die von ihm vorgenommenen Rechtsgeschäfte dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des wirklichen Erben entsprachen.

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