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Zwei Erben im Erbvertrag – Bekommt einer alles, wenn einer der Erben vor dem Erbfall verstirbt?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG München – Beschluss vom 06.07.2006 – 31 Wx 35/06

  • Zwei Schlusserben im Erbvertrag eines Ehepaares
  • Einer der Erben stirbt vor Eintritt des Schlusserbfalls
  • Die Kinder des vorverstorbenen Schlusserben treten an dessen Stelle

Über die Bedeutung einer fehlenden Ersatzerbenbestimmung in einem Erbvertrag hatte das OLG München zu befinden.

Ein Ehepaar hatte im Jahr 1972 einen Notar aufgesucht und dort einen Erbvertrag geschlossen. Dieser Erbvertrag sah vor, dass sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Nach dem Tod des zuletzt versterbenden Ehepartners benannten sie je zur Hälfte eine im Erbvertrag namentlich benannte Enkelin des Ehemanns (nachfolgend A) und einen ebenfalls namentlich benannten Neffen der Ehefrau.

Eine Ersatzerbenbestimmung für den Fall, dass einer der beiden benannten Schlusserben selber vor dem zuletzt versterbenden Ehegatten stirbt, enthielt der Erbvertrag nicht.

Der als Erbe eingesetzte Neffe verstirbt vor der Erblasserin

Der Ehemann verstarb im Jahr 1996. Die Ehefrau und Erblasserin verschied im Jahr 2005. Der im Erbvertrag als hälftiger Erbe eingesetzte Neffe der Ehefrau war aufgrund eines Unfalls bereits im Jahr 2001 verstorben. Der Neffe hinterließ zwei Kinder (nachfolgend B und C).

Nach dem Tod der Erblasserin entbrannte nun zwischen der im Erbvertrag eingesetzten Erbin A und den Kindern B und C ein Streit um das Erbrecht.

A beantragte beim Nachlassgericht den Erlass eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin nach der Erblasserin ausweisen sollte. Ihrer Auffassung nach war ihr der Erbteil des im Jahr 2001 vorverstorbenen Miterben angewachsen.

Dieser Rechtsauffassung widersprachen die beiden Kinder B und C des vorverstorbenen Miterben. Ihrer Auffassung nach sei der Erbteil ihres vorverstorbenen Vaters auf sie übergegangen. Sie sahen sich mithin neben der Erbin A als Miterben zu je ¼.

Nachlassgericht erteilt einen Erbschein

Das Nachlassgericht erteilte der A antragsgemäß einen Erbschein, der sie als Alleinerbin auswies. Hiergegen legten B und C erfolglos Beschwerde zum Landgericht ein. Gegen die Entscheidung des Landgerichts zogen B und C im Rahmen der weiteren Beschwerde vor das Oberlandesgericht.

Vor dem OLG hatten B und C mit ihrem Anliegen schließlich Erfolg. Das Gericht wies in seiner Entscheidung zunächst grundlegend darauf hin, dass der aus dem Jahr 1972 stammende Erbvertrag auslegungsbedürftig sei, da eine konkrete Regelung der Ersatzerbenfrage in der Urkunde nicht vorhanden war. § 2099 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sehe zwar grundlegend vor, dass das Recht des Ersatzerben dem der Anwachsung vorgehe.

Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Norm sei jedoch die Existenz von Ersatzerben, was im vorliegenden Fall gerade streitig war. Auch eine (analoge) Anwendung der Auslegungsvorschrift in § 2069 BGB kam vorliegend nicht in Betracht, da von der Erblasserin vorliegend nicht ein Abkömmling, sondern mit dem Neffen ein sonstiger Verwandter als Erbe eingesetzt worden war.

Das Gericht bejahte am Ende in dem entschiedenen Fall jedoch die Frage, ob mit der Einsetzung eines Erben gleichzeitig auch der Wille des Erblassers geäußert wurde, die Kinder des Erben als Ersatzerben einzusetzen.

OLG korrigiert die Entscheidung des Nachlassgerichts

Das Gericht zog alleine aus der Tatsache, dass das gemeinsame Vermögen nach dem Tod des Letztversterbenden hälftig an eine Verwandte des Ehemannes und einen Verwandten der Ehefrau gehen sollte, den Schluss, dass die Eheleute damit „die verwandtschaftliche Linie“ – und damit auch die Kinder des Erben – als Erben einsetzen wollten. Hinzu kam, dass die Erblasserin zu ihrem vorverstorbenen Neffen nach Ermittlungen des Gerichts ein gutes Verhältnis gehabt habe. Auch dieser Umstand diente dem Gericht als Indiz für den mutmaßlichen Willen der Eheleute, die Kinder B und C als Ersatzerben einzusetzen.

Die Auslegung des Erbvertrags durch das Gericht ergab am Ende ein Erbrecht der A zu ½ und der B und C zu je ¼. Eine Anwachsung des Erbteils des vorverstorbenen Neffen der Erblasserin zugunsten der A verneinte das Gericht ausdrücklich.

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