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Erbvertrag bindet die Vertragsschließenden - Erbeinsetzung durch späteres Testament nicht mehr möglich

Von: Dr. Georg Weißenfels

Amtsgericht Aachen - Beschluss vom 08.03.2010 - 74 M VI 1897/09

  • Eheleute regeln ihre Erbfolge in einem Erbvertrag
  • Ehefrau errichtet nachfolgend ein Testament mit einer abweichenden Erbfolgeregelung
  • Nach dem Ableben der Ehefrau richtet sich die Erbfolge nach dem Erbvertrag

Mit einer für das deutsche Erbrecht typischen Konstellation hatte es das Amtsgericht Aachen zu tun.

Eine Erblasserin schloss mit ihrem damaligen Ehemann im Jahr 1975 einen Erbvertrag. Der Ehemann setzte die Erblasserin als Alleinerbin ein. Diese wiederum benannte in dem Erbvertrag als Erben die Kinder des Ehemanns. Weiter ordnete die Erblasserin in dem Erbvertrag an, dass ihre beiden Geschwister nach ihrem Ableben ein Vermächtnis in Form einer Immobilie erhalten solle. Einen Rücktrittsvorbehalt nach § 2293 BGB hatten die Parteien des Erbvertrages nicht vorgesehen.

Im Jahr 2001 ging die Erblasserin dann wiederum zum Notar und errichtete dort ein öffentliches Testament. Gegenüber dem Notar erklärte sie, dass sie in ihrer Testierfreiheit nicht eingeschränkt sei und auch keine anders lautenden letztwilligen Verfügungen bei der Errichtung des Testaments zu berücksichtigen seien. In diesem Testament aus dem Jahr 2001 bedachte die Erblasserin nunmehr ihre beiden Geschwister als Alleinerben.

In der Folge verstarb die Erblasserin und das Amtsgericht Aachen hatte im Rahmen eines Verfahrens auf Erteilung eines Erbscheins zu klären, wer Erbe geworden ist.

Geschwister der Erblasserin stellen einen Erbscheinsantrag

Der Erbscheinsantrag war von den Geschwistern gestellt worden. Diese begehrten, gestützt auf das Testament aus dem Jahr 2001, die Feststellung, dass sie Erbe zu 1/2 nach dem Tod ihrer Schwester geworden seien. An dem Verfahren wurde auch das Stiefkind der Erblasserin beteiligt, das in dem Erbvertrag aus dem Jahr 1975 als Erbe eingesetzt worden war. Dieses Stiefkind beantragte vor dem Amtsgericht, den Antrag der Geschwister der Erblasserin auf Erteilung eines Erbscheins zurückzuweisen, da das alleinige Erbrecht nach dem Erbvertrag aus dem Jahr 1975 ihr zustehen würde.

Das Amtsgericht gab dem Stiefkind Recht und wies den Erbscheinsantrag der Geschwister zurück. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass die Erblasserin durch die Erbeinsetzung in dem Erbvertrag aus dem Jahr 1975 gebunden gewesen sei und im Jahr 2001 nicht mehr abweichend hiervon testieren konnte.

Das Amtsgericht folgte dabei auch nicht der Argumentation der Geschwister, wonach es sich bei der Erbeinsetzung der Kinder des damaligen Ehemanns der Erblasserin um ein Scheingeschäft gehandelt habe, nachdem es den Parteien des Erbvertrages vordringlich darum gegangen sei, Vermögen vor dem Zugriff von Gläubigern des damaligen Ehemanns in Sicherheit zu bringen.

Argumente der Geschwister der Erblasserin überzeugen nicht

Ebenso wenig hielt das Gericht eine von den Geschwistern erklärte Anfechtung des Erbvertrages für durchgreifend, da bereits von der Erblasserin selber keine Anfechtung des Vertrages innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist erklärt worden sei.

Im Ergebnis wertete das Amtsgericht die Erbeinsetzung in dem Erbvertrag aus dem Jahr 1975 als vertragsmäßige Verfügung im Sinne von § 2278 BGB. Eine zeitlich spätere Verfügung durch das Testament, das den durch die vertragsmäßige Verfügung Bedachten negativ betrifft, war nicht mehr möglich, § 2289 BGB.

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