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Tochter kann nicht bevollmächtigt werden, für den Vater die Ausschlagung einer Erbschaft zu erklären

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Zweibrücken – Beschluss vom 13.11.2007 – 3 W 198/07

  • Ehepaar errichtet gemeinsames Testament
  • Nach dem Tod des Ehepaares kommt es zwischen den Kindern zum Streit
  • Eine Tochter versucht für ihren verstorbenen Vater die Erbschaft auszuschlagen

Eine Erbin wollte ihrer eigenen Tochter in einem von dem OLG Zweibrücken entschiedenen Fall zu einem eigenen Erbteil verhelfen.

Ein Ehepaar hatte in dem Fall im Jahr 1988 ein gemeinschaftliches Testament errichtet. Die Eheleute setzen sich gemeinsam als Erben ein und bestimmten ihre drei Kinder als gleichberechtigte Schlusserben. Im August 2006 verstarb die Ehefrau. Im Oktober 2006 errichtete der Ehemann ein notarielles Testament, das als Erben neben seinen drei Kindern auch seine Enkelin, die Tochter der Erbin 1 vorsah.

Im Gegensatz zu den Anordnungen in dem gemeinschaftlichen Testament der Eheleute sah das neue Testament also vier und nicht nur drei Erben vor.

Nach dem Tod des Vaters beantragte die die Erbin 1 und Mutter der Enkelin einen Erbschein, der eine Erbfolge von vier Erben zu je ¼ vorsehen solle.

Welches Testament ist wirksam?

Die Schwester der Erbin 1 war hiermit allerdings nicht einverstanden. Sie hielt alleine das gemeinschaftliche Testament aus dem Jahr 1988 für wirksam und beantragte beim Nachlassgericht ihrerseits die Erteilung eines Erbscheins, der die drei leiblichen Kinder – also nicht die Enkelin – als Erben zu je ⅓ ausweisen solle.

Im Januar 2007 kam es dann noch zu einem eher ungewöhnlichen Vorgang. Die Erbin 1 sandte dem Nachlassgericht per Telefax eine Erklärung, wonach sie namens und in Vollmacht ihres verstorbenen Vaters die Ausschlagung der Erbschaft nach der im August 2006 verstorbenen Ehefrau erklärte. Die Erbin 1 berief sich dabei auf eine ihr vom Vater erteilten Vorsorgevollmacht, die auch über den Tod hinaus Geltung habe.

Der Sinn und Zweck dieser für den verstorbenen Vater abgegebenen Ausschlagungserklärung lag auf der Hand. Nach § 2271 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kann der Überlebende bei einem gemeinschaftlichen Testament auch eine wechselbezügliche Verfügung aufheben, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt.

Ist die Ausschlagung des Erbes möglich?

Wäre die von der eigenen Tochter auf Grundlage der Vorsorgevollmacht für den Vater abgegebene Ausschlagungserklärung also wirksam, hätte der Vater seine volle Testierfreiheit wieder erlangt und hätte – wirksam – auch seine Enkelin in dem zeitlich nachfolgenden Testament bedenken können.

Die Rechnung der Mutter der Enkelin ging am Ende aber nicht auf. Amts-, Land- und am Ende das Oberlandesgericht gaben der Miterbin Recht, die auf Grundlage des gemeinschaftlichen Testaments einen Erbschein für lediglich drei Erben beantragt hatte.

Das OLG als Gericht der weiteren Beschwerde wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass der Erblasser durch die wechselbezügliche Erbeinsetzung der drei Kinder in dem gemeinschaftlichen Testament aus dem Jahr 1988 daran gehindert war, im Jahr 2006 hiervon abweichend auch seine Enkelin zu bedenken. Das Testament aus dem Jahr 2006 war insoweit unwirksam.

Auch die für den Vater abgegebene Ausschlagungserklärung der eigenen Tochter konnte an diesem Ergebnis nichts mehr ändern.

Ausschlagung des Erbes ist bereits formunwirksam

Das Gericht wies hier darauf hin, dass die Ausschlagungserklärung bereits formungültig, da lediglich per Telefax übermittelt, gewesen sei. Erforderlich wäre eine Erklärung zur Niederschrift des Gerichts oder in öffentlich beglaubigter Form.

Ergänzend wies das Gericht darauf hin, dass das Recht, eine Erbschaft auszuschlagen, nicht rechtsgeschäftlich durch Vollmacht auf einen Dritten übertragen werden kann. Und schließlich, so das Gericht, dürfte eine Ausschlagung bei einem gemeinschaftlichen Testament im Rahmen von § 2271 BGB nur durch den überlebenden Ehegatten selber, und keine dritte Person zulässig sein.

Am Ende verbleib es also bei der im gemeinschaftlichen Testament aus dem Jahr 1988 angeordneten Erbfolge. Die Enkelin ging leer aus.

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