Vorläufiger Erbe muss nach Ausschlagung des Erbes vereinnahmte Nachlassgelder an den endgültigen Erben herausgeben
OLG Schleswig – Beschluss vom 12.03.2009 – 3 W 58/08
Das Oberlandesgericht Schleswig hatte sich mit einem Prozesskostenhilfeantrag auseinander zu setzen, den eine ehemalige Erbin nach Ausschlagung der Erbschaft gestellt hatte.
In der Angelegenheit war ein Erblasser von einer Erbin beerbt worden. Diese Erbin kam ihrer Stellung als Rechtsnachfolgerin des Erblassers auch unmittelbar nach und zog bei dem Neffen des Erblassers eine Forderung in Höhe eines Betrages von 9.375 Euro ein, die in den Nachlass fiel und dem Erblasser gegen seinen Neffen zustand.
In der Folge wollte die Erbin mit dem Nachlass dann aber doch nichts mehr zu tun haben und erklärte rechtswirksam die Anfechtung der Annahme der Erbschaft. Rechtlich war mit dieser Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht die Ausschlagung der Erbschaft verbunden. Die ehemalige Erbin schied damit aus der Rechtsnachfolge des Erblassers aus.
Gleichzeitig zahlte die ehemalige Erbin dem Neffen des Erblassers aber den eingezogenen Betrag von 9.375 Euro mit der Bemerkung zurück, dieser möge "das Geld gut zusammenhalten, weil die Sache noch nicht ausgestanden sei.“
Nach Ausschlagung der Erbschaft kam der nächstberufene Erbe zum Zuge und forderte die ehemalige Erbin auf, ihm den an den Neffen zurückbezahlten Betrag von 9.375 Euro zu erstatten. Nachdem die ehemalige Erbin dieser Aufforderung nicht nachkam, nahm der Erbe sie vor Gericht in Anspruch.
Im Rahmen dieses Verfahrens beantragte die ehemalige Erbin bei Gericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Nachdem dieser Antrag vom Landgericht in erster Instanz abgelehnt wurde, legte die ehemalige Erbin Beschwerde zum OLG ein. Aber auch vor dem Oberlandesgericht wurde der Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten der Klageverteidigung abgelehnt.
Ebenso wie das Landgericht sah das OLG nach summarischer Prüfung des Sachverhaltes einen Anspruch des aktuellen Erben gegen die ehemalige Erbin gegeben. Der Anspruch resultiere, so das OLG, aus § 1959 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Danach ist derjenige, der als Erbe vor der Ausschlagung Nachlassgeschäfte besorgt, dem nachfolgenden Erben wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag nach §§ 677 ff. BGB verpflichtet.
Danach ist der vorläufige Erbe bei allen Nachlassgeschäften, die er tätigt, verpflichtet, die Interessen und den mutmaßlichen Willen des endgültigen Erben zu wahren. Diese Verpflichtung trifft den vorläufigen Erben auch dann, wenn er, wie im vorliegenden Fall, im Zeitpunkt der Vornahme der Geschäfte gar nicht davon ausgehen musste, für einen anderen, den endgültigen Erben, zu handeln.
Die ursprüngliche Pflicht der vorläufigen Erbin bezog sich demnach auf die Herausgabe des von ihr bei dem Neffen des Erblassers vereinnahmten Geldbetrages in Höhe von 9.375 Euro. Nachdem ihr die Herausgabe dieses Betrages aber durch Rückzahlung des Geldes an den Neffen unmöglich geworden war, wandelte sich der Herausgabeanspruch des endgültigen Erben vorliegend in einen Schadensersatzanspruch um. Nachdem die vorläufige Erbin nach Auffassung des OLG mit der Rückzahlung des Geldes zumindest leicht fahrlässig gehandelt hatte, war auch das für einen Schadensersatzanspruch erforderliche Verschulden auf Seiten der vorläufigen Erbin gegeben.
Der Prozesskostenhilfeantrag der vorläufigen Erbin wurde danach rechtskräftig abgewiesen.
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