Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

In Testament eingesetzter Erbe schlägt aus – Rücken die Kinder des Ausschlagenden als Erben nach?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Vorrangig gilt die Erbfolge, die der Erblasser im Testament vorgesehen hat.
  • In aller Regel rücken die Kinder des Ausschlagenden als Erben nach.
  • Auslegung des Testaments kann zu abweichenden Ergebnissen führen.

Wird die vom Erblasser in seinem Testament geplante Erbfolge durch eine Ausschlagungserklärung eines Erben durchkreuzt, muss die Erbschaft neu verteilt werden.

Vorrangig gilt es in einem solchen Fall zu klären, ob das Testament des Erblassers für einen solchen Fall Regelungen enthält. Der erklärte Wille des Erblassers geht bei allen Fragen rund um die Festlegung der Erbfolge in jedem Fall vor.

Hat der Erblasser beispielsweise in seinem Testament ausdrücklich erklärt, dass die Abkömmlinge des eingesetzten Erben nicht dessen Ersatzerben sein sollen, dann ist klar, dass sich die Ausschlagung des testamentarischen Erben nicht zugunsten seiner Kinder auswirken kann. Die Kinder des ausschlagenden Erben bleiben in diesem Fall außen vor, es tritt im Regelfall Anwachsung nach § 2094 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ein. Der Erbteil des wegfallenden, da die Ausschlagung erklärenden, Erben wird auf die verbleibenden Testamentserben verteilt.

Hat der Erblasser in seinem Testament einen Ersatzerben benannt?

Möglich ist natürlich auch, dass der Erblasser in seinem Testament für den Fall dass sein Erbe die Ausschlagung erklärt, durch die Benennung eines Ersatzerben Vorsorge getroffen hat. Erfolgt die Ausschlagung, kommt der Ersatzerbe zum Zug. Die Abkömmlinge des ausschlagenden Erben bleiben wieder außen vor.

Gibt es im Testament hingegen keine direkten Hinweise auf den Willen des Erblassers für den Fall der Ausschlagung durch den oder einen Erben, dann muss das Testament zur Bestimmung der Erbfolge ausgelegt werden. Hierbei können auch Umstände in die Auslegung einbezogen werden, die sich im Testament nicht explizit niedergeschlagen haben.

Denklogisch kommen bei Ausschlagung des im Testament eingesetzten Erben und fehlender Regelung dieser Situation im Testament zwei Möglichkeiten in Betracht:

Der wegen Ausschlagung wegfallende Erbe wird durch seine eigenen Abkömmlinge ersetzt. Kinder bzw. Enkel des Ausschlagenden rücken an seine Stelle in der Erbfolge nach.

Bei der anderen Variante bleiben Kinder und weitere Abkömmlinge nach der Ausschlagung des testamentarischen Erben außen vor und ersetzen den Erben nicht.

Gesetzliche Auslegungsregel zugunsten der Kinder und Enkelkinder

Das Gesetz stellt für diesen Fall in § 2069 BGB eine Auslegungsregel bereit. Danach ist im Zweifel anzunehmen, dass die Abkömmlinge des ausschlagenden Erben dessen Stelle einnehmen, als sie auch bei der gesetzlichen Erbfolge als Erbe berufen wären.

Aus der Formulierung „im Zweifel“ wird klar, dass diese gesetzliche Auslegungsregel in § 2069 BGB nur dann greift, wenn es keine anderweitigen Regeln im Testament und auch kein anderweitiges und vorrangiges Auslegungsergebnis gibt.

Gerichtsurteile zu der Frage, ob Kinder (oder sonstige Abkömmlinge) bei Ausschlagung eines Elternteils als Erben nachrücken, gibt es viele. So wurde ein Nachrücken von Kindern als Erben wiederholt verneint, wenn ein Elternteil vom Erblasser als Nacherbe eingesetzt war und das Elternteil die Erbschaft mit dem Ziel ausgeschlagen hat, seinen Pflichtteil zu erlangen, § 2306 BGB. Es sei, so die die Meinung der Gerichte, in solchen Fällen nicht anzunehmen, dass der Stamm des ausschlagenden Erben zweimal an dem Nachlass (Einmal durch den Pflichtteil des Ausschlagenden, einmal durch das Erbe des nachrückenden Kindes) beteiligt wird.

Anders hat die entscheidende Frage unlängst das OLG München (Beschluss vom 26.10.2011 – 31 Wx 30/11) beurteilt. In dem dort entschiedenen Fall hatte ein als Vorerbe eingesetztes Elternteil die Erbschaft ausgeschlagen. Für diesen Fall hielt es das Gericht nach Auslegung des Testaments für gerechtfertigt, dass ein Kind, das als Nacherbe eingesetzt war, gleichzeitig als Ersatzerbe die Stelle des wegfallenden Elternteils einnahm, § 2102 BGB.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Wann erben Kinder und Enkel?
Ein näher mit dem Erblasser Verwandter schließt einen weiter Verwandten von der gesetzlichen Erbfolge aus
Ein Erbe fällt weg – Welche Auswirkungen hat das auf die Erbfolge?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht