Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Annahme der überschuldeten Erbschaft - Ausschlagungsfrist versäumt - Anfechtung der Annahme möglich?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Spätestens nach sechs Wochen hat man eine Erbschaft angenommen.
  • Ist die Erbschaft überschuldet, kann man die Annahme der Erbschaft unter Umständen anfechten und damit rückgängig machen.
  • Anfechtungsgrund für die Anfechtung der Annahme der Erbschaft notwendig.

Immer wieder kommt es vor, dass Erben die sechswöchige Frist zur Ausschlagung der Erbschaft, § 1944 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), verstreichen lassen.

Ist der Nachlass überschuldet, hat der Erblasser also mehr Schulden als Vermögen hinterlassen, dann hat der Erbe mit Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist ein Problem in Form einer angenommenen Erbschaft.

Er ist mit Ablauf der sechs-Wochen-Frist Rechtsnachfolger des Erblassers, im Guten wie im Bösen. Der Erbe haftet für sämtliche Nachlassverbindlichkeiten, § 1967 BGB.

Nach sechs Wochen gilt die Erbschaft als angenommen

Der Erbe muss die Annahme der Erbschaft nicht ausdrücklich erklären, um in die Haftung zu kommen. Es reicht vollkommen aus, wenn er sechs Wochen einfach gar nichts macht. Von Gesetzes wegen gilt die Erbschaft in diesem Fall als angenommen.

Die Haftung als Erbe ist vor allem deswegen für den Betroffenen sehr unerfreulich, weil der Erbe grundsätzlich nicht nur mit dem Nachlass für die Erblasserschulden aufkommen muss, sondern auch mit seinem eigenen Privatvermögen.

Spätestens wenn der Erbe in der siebten Woche dann feststellen muss, dass der Erblasser mit seinen eigenen Finanzen eher fahrlässig umgegangen ist und einen durchaus beachtlichen Schuldenberg hinterlassen hat, stellt sich der Erbe die Frage, ob er die Annahme der Erbschaft irgendwie rückgängig machen kann.

Und in der Tat eröffnet das Gesetz dem Erben, der die Ausschlagung der Erbschaft binnen der gesetzlichen Frist von sechs Wochen versäumt hat, unter bestimmten Umständen die Möglichkeit, die Wirkungen der Erbschaftsannahme durch eine so genannte Anfechtung aus der Welt zu schaffen.

Angefochten werden kann dabei zum einen die Annahme der Erbschaft selber, § 1954 BGB, und zum anderen kann die Versäumung der Ausschlagungsfrist separat angefochten werden, § 1956 BGB.

Anfechtung der Annahme der Erbschaft

Die Annahme der Erbschaft kann grundsätzlich binnen einer Frist von sechs Wochen mit Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht angefochten werden.

Grundlegende Voraussetzung für eine wirksame Anfechtung ist, dass dem Erbe ein Anfechtungsgrund nach den §§ 119, 123 BGB zur Verfügung steht. Der Erbe muss sich entweder

  • in einem relevanten Irrtum befunden haben oder zur Annahme der Erbschaft
  • durch Drohung oder Täuschung zur Annahme der Erbschaft veranlasst worden sein.

Im Zentrum des Interesses bei einer Annahme der Erbschaft durch bloßes Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist ist immer wieder die Frage, ob der Irrtum über die Frage der Überschuldung zur Anfechtung berechtigt.

Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses als Anfechtungsgrund?

Von der Mehrheit der Gerichte wird ein Irrtum über den Wert und auch die Überschuldung des gesamten Nachlasses an sich als nicht zur Anfechtung berechtigender so genannter unbeachtlicher Motivirrtum angesehen.

Ein beachtlicher zur Anfechtung berechtigender Irrtum sei hingegen die Fehlvorstellung des Erben über die Zugehörigkeit einzelner bestimmter Sachen oder Rechte zum Nachlass.

Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die fraglichen Sachen oder Rechte gar nicht zum Nachlass gehören und ist der Nachlass deswegen weniger Wert oder gar überschuldet, dann kann der Erbe die Annahme grundsätzlich wegen Vorliegen eines Eigenschaftsirrtums anfechten.

Ebenso kann grundsätzlich wirksam angefochten werden, wenn sich der Erbe über den Bestand von konkreten Nachlassverbindlichkeiten, die zur Überschuldung beitragen, im Irrtum befunden hat.

Anfechtung der Versäumnis der Anfechtungsfrist

Neben der Annahme selber kann auch die Versäumung der Anfechtungsfrist angefochten werden, § 1956 BGB. Auch bei einer Anfechtung nach § 1956 BGB muss der Erbe einen beachtlichen Anfechtungsgrund geltend machen können.

Eine Anfechtung nach § 1956 BGB bei Vorliegen eines überschuldeten Nachlasses kann grundsätzlich nur dann greifen, wenn der Erbe in Kenntnis der Ausschlagungsfrist die Ausschlagung unterlassen hat, weil er sich über die Zusammensetzung des Nachlasses, die Existenz von Nachlassverbindlichkeiten oder die Zugehörigkeit einzelner Gegenstände zum Nachlass geirrt hatte.

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