Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Vor Gericht können einzelne unter den Erben streitige Punkte durch eine Feststellungsklage geklärt werden!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Unter mehreren Erben kommt es oft zum Streit
  • Eine Erbteilungsklage ist hoch riskant und fast nie erfolgreich
  • Gerichte können auch einzelne Streitpunkte klären

Wenn mehrere Erben eine Erbschaft antreten, dann liegt latent Streit in der Luft.

Eine aus mehreren Erben bestehende Erbengemeinschaft muss den Nachlass des Verstorbenen in Besitz nehmen, Nachlassschulden regulieren, die Erbschaft verwalten und das Erbe am Ende der Tage aufteilen.

Das Gesetz billigt dabei nach § 2042 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) jedem Miterben das Recht zu, die Auseinandersetzung (sprich Abwicklung und Teilung) des Nachlasses jederzeit zu verlangen.

Jeder Miterbe hat einen Anspruch auf eine Nachlassauseinandersetzung

Am Tag eins nach dem Ableben des Verstorbenen kann demnach jeder Erbe aktiv werden und die Abwicklung des Nachlasses betreiben.

Jeder Erbe, der bereits einmal eine Erbschaft abgewickelt hat, weiß aber, dass dieses Vorhaben nicht einfach ist und sich manchmal auch über Jahre hinziehen kann.

Die Schwierigkeiten können bereits damit beginnen, dass die verschiedenen Erben beispielsweise sehr unterschiedlicher Meinung über die Wirksamkeit und den Inhalt eines vom Erblasser verfassten Testaments sein können.

Wer ist Erbe, wer nicht?

Bereits über die Frage, wer mit welchem Anteil überhaupt Erbe geworden ist, wird in der Praxis bereits jahrelang und ausgiebig gestritten.

Steht dann irgendwann fest, wer überhaupt Miterbe ist und welcher Anteil jedem Miterben zusteht, dann kann sich ein weiterer ebenfalls jahrelanger Streit über die konkrete Verteilung der einzelnen Nachlassgegenstände anschließen.

Können sich die Erben, aus welchen Gründen auch immer, über einzelne Aspekte der Nachlassauseinandersetzung nicht einigen oder bestehen bis zuletzt unterschiedliche Bewertungen im Hinblick auf einzelne rechtliche Fragen, dann bietet die Rechtsordnung nur sehr bedingt einen Lösungsweg an.

Eine Erbteilungsklage ist immer hoch riskant

Für Zulässig wird in einem solchen Fall einer zerstrittenen Erbengemeinschaft nämlich in erster Linie eine Erbauseinandersetzung durch eine so genannte Erbteilungsklage erachtet.

Jeder Erbe kann bei einer solchen Klage einem Gericht einen konkreten Erbteilungsplan vorlegen und beantragen, dass die Auseinandersetzung nach diesem Teilungsplan zu vollziehen ist.

Das Gericht hat bei einer solchen Erbteilungsklage keinerlei Handlungsspielraum. Es kann den Teilungsplan entweder insgesamt billigen oder die Klage zur Gänze abweisen.

Nachdem der Teufel bei der Aufteilung eines auch nur wenig komplexen Nachlasses im Detail liegt, sind die Erfolgsaussichten einer Erbteilungsklage regelmäßig mehr als schlecht.

Die Rechtsprechung zeigt Alternativen auf

Wenig verwunderlich ist daher, dass die Rechtsprechung alternative (Klage-) Wege aufgezeigt hat, um eine vollkommene Blockade einer zerstrittenen Erbengemeinschaft aufzulösen.

In besonderen Fällen können die Betroffenen nämlich einzelne Streitpunkte vorab im Rahmen einer so genannten Feststellungsklage gerichtlich klären lassen.

Zulässig ist  eine solche Feststellungsklage immer dann, wenn „ein derartiges Vorgehen prozeßwirtschaftlich sinnvoll ist (so grundlegend BGH, Urteil vom 27.06.1990, Az. IV ZR 104/89). 

Wenn eine solche Feststellungsklage „einer sinnvollen Klärung der Grundlagen der Erbauseinandersetzung dient“, dann darf ein Miterbe ein Gericht mit der Klärung der streitigen Fragen beauftragen.

In diesen Fällen darf ein Miterbe seine Feststellungsklage zulässigerweise auf einzelne Streitpunkte beschränken (OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.12.2022, Az.14 U 49/21).

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