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Erbauseinandersetzung mit Hilfe des Gerichts – Die Erbteilungsklage unter Miterben

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Wenn sich die Erben nicht einigen können, hilft am Ende nur eine Klage vor Gericht
  • Eine Erbteilungsklage ist ein sehr riskantes Unterfangen
  • Dem Gericht muss ein Teilungsplan vorgelegt werden

Auch wenn das deutsche Erbrecht genügend Instrumente zur Verfügung stellt, um nach einem Erbfall die zwangsläufige Bildung einer Erbengemeinschaft durch mehrere Erben zu vermeiden, so hat man es in der Praxis oft mit mehr als nur einem Erben zu tun.

Erbengemeinschaften entstehen immer dann, wenn der Erblasser bei Vorhandensein mehrerer gesetzlicher Erben gar keinen letzten Willen in Form eines Testaments oder Erbvertrages hinterlässt oder wenn der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung mehr als nur einen Erben benennt.

Erbengemeinschaften auseinanderzusetzen ist in der Regel kompliziert. Die verschiedenen Mitglieder einer Erbengemeinschaft haben oft sehr unterschiedliche Interessen, sind aber für eine Aufteilung der Erbschaft auf ein Mindestmaß an wechselseitiger Kooperation angewiesen.

Bereits ein einziger Erbe kann eine Erbengemeinschaft blockieren

Häufig genug bilden sich innerhalb einer Erbengemeinschaft zwei Fraktionen, die sich im Rahmen der Auseinandersetzung nach Kräften blockieren.

Kommen zu den ohnehin schon schwierigen juristischen Fragen bei der Auflösung der Erbengemeinschaft auch noch persönliche Animositäten hinzu, ist außergerichtlich und mit guten Worten oft nichts mehr zu bewegen.

Haben die uneinigen Erben dann alle außergerichtlichen Schritte zur Auseinandersetzung des Nachlasses erfolglos durchlaufen, dann bleibt in letzter Konsequenz nur noch die so genannte Erbteilungsklage zur zwangsweisen Durchführung der Auseinandersetzung.

Zustimmung zu Teilungsplan wird eingeklagt

Mit einer solchen Klage begehrt ein Miterbe von den anderen Mitgliedern der Erbengemeinschaft die Zustimmung zu einem von ihm seiner Klage beizufügenden Auseinandersetzungsvertrages.

Der Klage ist ein konkreter Teilungsplan beizufügen, dem die Aufteilung des Nachlasses analog der jeweiligen Erbquoten zu entnehmen sein muss.

Vor Erhebung einer Erbteilungsklage muss sich der klagende Erbe in personeller Hinsicht zwingend über die genaue Zusammensetzung der Erbengemeinschaft im Klaren sein.

Alle erbberechtigten Personen sind an dem Klageverfahren zu beteiligen und gegebenenfalls vorab zu ermitteln. Eine Teilungsklage kann nie erfolgreich sein, wenn nicht alle Erben bekannt sind und an dem Verfahren beteiligt werden.

Der Nachlass muss genau ermittelt werden

In sachlicher Hinsicht muss der klagende Erbe den Bestand des Nachlasses peinlich genau ermitteln. Eine Erbteilungsklage kann nicht auf einzelne Nachlassgegenstände beschränkt werden, an denen der klagende Erbe vielleicht ein besonderes persönliches Interesse hat oder die am werthaltigsten sind.

Die Erbteilungsklage muss sich immer auf den kompletten Nachlass beziehen.

Der Teilungsplan muss hinsichtlich derjenigen Nachlassgegenstände, die nicht teilbar sind, wie z.B. Grundstücke, konkrete Angaben enthalten, wie diese zu verwerten sind und wie der Erlös unter den einzelnen Miterben aufzuteilen ist.

Insgesamt muss der Nachlass, der Gegenstand der Klage ist, teilungsreif sein. Dies bedeutet, dass sowohl die aus dem Nachlass zu begleichenden Verbindlichkeiten als auch das positive Vermögen, das der Erblasser vermacht hat, vor Erhebung der Klage feststehen müssen.

Ein der Klage stattgebendes Urteil ersetzt die Einigung unter den Erben

Dringt der klagende Miterbe mit seiner Klage durch, so ersetzt das stattgebende und rechtskräftige Urteil die Zustimmung der anderen Erben zu dem vom Kläger vorgelegten Teilungsplan, § 894 ZPO (Zivilprozessordnung).

Ist im Teilungsplan und nachfolgend auch im Urteil beispielsweise vorgesehen, dass das Eigentum an einem Grundstück an einen konkreten Miterben gehen soll, dann kann die Eigentumsumschreibung für das Grundstück alleine mit Hilfe des rechtskräftigen Urteils vorgenommen werden.

Wer als Mitglied einer Erbengemeinschaft außergerichtlich die Zustimmung zu einem Teilungsplan versagt und es auf eine Erbteilungsklage ankommen lässt, der trägt ein nicht unerhebliches Kostenrisiko.

Dringt nämlich der Kläger mit seiner Klage auf Zustimmung zu dem von ihm vorgelegten Teilungsplan durch, dann trägt der Beklagte die Kosten des Verfahrens. Bei größeren Nachlasswerten können hier schnell fünfstellige Summen für Gerichts- und vor allem Anwaltskosten auflaufen.

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