Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Was tun, wenn sich die Erben nicht auf eine Verteilung einzelner Nachlassgegenstände einigen können?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Können sich die Erben nicht einigen, können einzelne Nachlassgegenstände versteigert werden
  • Alle Erben müssen einer Versteigerung zustimmen
  • Notfalls müssen unwillige Erben vorab auf Duldung verklagt werden

Die Zusammensetzung eines Nachlasses ist manchmal mindestens genauso kompliziert, wie die jeweiligen Persönlichkeiten der beteiligten Erben.

Wenn ein Erblasser seinen Erben ein beachtliches, aber gleichzeitig auch vielschichtiges Vermögen hinterlassen hat, dann kommt auf die Erben in Zusammenhang mit der Aufteilung der Erbschaft Arbeit zu.

Solange es sich bei dem Nachlass um Geldvermögen, Aktien und Wertpapiere handelt, sind die Erben zumeist in der glücklichen Lage, diese Vermögenswerte entsprechend den Erbquoten untereinander aufzuteilen.

Immobilien werden im Rahmen einer Teilungsversteigerung verwertet

Komplexer wird es schon, wenn zum Nachlass auch Immobilien gehören und sich die Erben nicht auf eine Verteilung oder Verwertung dieser Immobilien einigen können. Hier bleibt oft nur der Weg einer so genannten Teilungsversteigerung und einer nachfolgenden Verteilung des Versteigerungserlöses unter den Erben.

Einen ganz ähnlichen Weg wie bei einer Immobilie können Erben hinsichtlich beweglicher Nachlassgegenstände einschlagen, wenn sie sich untereinander nicht einig werden.

Auch bewegliche Nachlassgegenstände können versteigert werden

Auch im Hinblick auf bewegliche Nachlassgegenstände stellt das Gesetz ein Verfahren zur Verfügung, an dessen Ende ein zwangsweiser Verkauf des betroffenen Nachlassgegenstandes steht.

Befinden sich im Nachlass also beispielsweise wertvolle Antiquitäten, Schmuck oder Kunstgegenstände, dann können und sollten die Erben zunächst den Versuch unternehmen, diese Gegenstände untereinander aufzuteilen.

Scheitert ein solcher Versuch, dann ist die gesetzliche Regel in § 753 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) für die Betroffenen von großem Interesse. Danach gilt folgendes:

Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands nach den Vorschriften über den Pfandverkauf.

Jeder Miterbe hat grundsätzlich das Recht, einzelne Nachlassgegenstände einem solchen Pfandverkauf zuzuführen und auf diesem Weg eine Verteilung des Erlöses zu ermöglichen.

Das Gesetz legt den Rahmen für eine Veräußerung fest

Der Pfandverkauf ist in den §§ 1233 ff. BGB geregelt. Der Verkauf eines Pfandes wird durch eine Versteigerung bewirkt, § 1235 BGB.

In der Praxis kann ein Pfandverkauf durch einen Gerichtsvollzieher oder einen öffentlichen Versteigerer durchgeführt werden, § 383 Abs. 3 BGB.

Vorab müssen allerdings alle Erben dem Pfandverkauf des betroffenen Nachlassgegenstandes zustimmen.

Alle Miterben müssen dem Pfandverkauf zustimmen

Weigert sich ein Miterbe seine Zustimmung zu erteilen, dann ist dieser Miterbe zunächst auf Duldung des Pfandverkaufs vor Gericht zu verklagen.

Nachdem ein zunächst unwilliger Miterbe kaum Möglichkeiten hat, sich gegen eine solche (mit Kosten verbundene) Klage zu verteidigen, kann alleine die Klageandrohung oft schon den Weg zu einer einvernehmlichen Einigung ebnen.

Kommt es doch zu einer Versteigerung des Nachlassgegenstandes, dann erfolgt der Zuschlag auf das Meistgebot.

Selbstverständlich darf jeder einzelne Miterbe im Rahmen der Versteigerung selber auch ein Gebot abgeben.

Ist der Nachlassgegenstand am Ende veräußert und sind auch alle Nachlassverbindlichkeiten reguliert, § 2046 BGB, dann kann eine Verteilung des Überschusses an die einzelnen Erben vorgenommen werden, § 2047 Abs. 1 BGB.

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