Wann macht sich ein Miterbe strafbar?
- Fälschung oder Unterdrückung eines Testaments durch einen Miterben
- Diebstahl, Betrug und Unterschlagung – Straftaten in Zusammenhang mit einem Erbfall
- Wann sollte man Strafanzeige gegen einen Miterben erstatten?
Das Strafrecht hat mit einem Erbfall eigentlich nichts zu tun.
Es liegt auch nicht unmittelbar nahe, dass sich ein Staatsanwalt mit den näheren Umständen rund um den Tod eines Menschen beschäftigen muss.
Und trotzdem lösen Handlungen einzelner Beteiligter im Zusammenhang mit einem Erbfall immer wieder strafrechtliche Ermittlungen durch die Behörden aus.
Urkundendelikte in Zusammenhang mit einem Testament
So sind strafrechtliche Ermittlungen beispielsweise bereits dann veranlasst, wenn bei einem Erbfall ein handgeschriebenes Testament auftaucht, bei dem der Verdacht besteht, dass dieses Testament gar nicht vom Erblasser geschrieben wurde.
Jeder, der sich durch die Anfertigung eines fingierten Testamentes oder Abänderung eines bestehenden Testaments einen Vorteil verspricht, sollte sich intensiv mit der Vorschrift in § 267 StGB (Strafgesetzbuch) zur Urkundenfälschung auseinander setzen.
Die Strafandrohung für eine Urkundenfälschung beläuft sich auf bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe.
Wenn ein Testament einfach verschwindet ...
Noch häufiger als eine Urkundenfälschung wird in Zusammenhang mit Erbfällen aber der Tatbestand der Urkundenunterdrückung nach § 274 StGB verwirklicht.
Wer nämlich ein vom Erblasser verfasstes Testament einfach verschwinden lässt, der muss im Ernstfall ebenfalls mit einer Gefängnisstrafe von bis zu fünf Jahren rechnen.
Neben solchen klassischen Urkundsdelikten muss man sich bei Erbfällen auch immer wieder mit so genannten Vermögensdelikten beschäftigen.
Diebstahl und Unterschlagung führen zu einer Gefängnisstrafe
Strafvorschriften zu Vermögensdelikten greifen bevorzugt dann ein, wenn sich ein Beteiligter eines Erbfalls rechtswidrig am Eigentum und Vermögen anderer Beteiligter vergreift.
Den Tatbestand des Diebstahls nach § 242 StGB verwirklicht ein Miterbe zum Beispiel bereits dann, wenn er einzelne Nachlassgegenstände ohne Absprache mit weiteren Erben an sich nimmt und für sich behält.
Eng verwandt mit dem Diebstahl ist die Unterschlagung nach § 246 StGB. Bei einer Unterschlagung nimmt man klassischerweise fremdes Vermögen nicht weg, sondern besitzt es bereits und eignet es sich widerrechtlich an.
Auch bei den Tatbeständen des Diebstahls bzw. der Unterschlagung drohen dem Täter mehrjährige Haftstrafen.
Der Betrugsvorwurf gegen einen Miterben
Gleichfalls wird der Straftatbestand des Betruges nach § 263 StGB immer wieder einmal in Zusammenhang mit einem Erbfall verwirklicht.
Wenn ein Erbe seine Miterben zum Beispiel durch eine Täuschung dazu bringt, einen für den Straftäter sehr günstigen Auseinandersetzungsvertrag zu unterschreiben, dann steht regelmäßig ein Betrugsvorwurf im Raum.
Für den Erben, der den Verdacht hegt, dass sich ein Miterbe gesetzeswidrig verhalten hat, um sich dadurch einen Vorteil finanziellen Vorteil zu verschaffen, steht natürlich die Frage im Raum, wie er sich verhalten soll.
Den Miterben mit dem Tatvorwurf konfrontieren
Je nach Einzelfall kann es empfehlenswert sein, den Betroffenen mit dem Verdacht zu konfrontieren.
In seltenen Fällen kann man einen Straftäter alleine mit dem Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen seines Tuns dazu bewegen, den Rückwärtsgang einzulegen.
In der weit überwiegenden Anzahl der Fälle führt der Hinweis auf eine mögliche Strafanzeige aber nur zu einer Verhärtung der Fronten.
Wenn ein vertrauliches Gespräch mit dem betroffenen Miterben aber nicht weiterführt, dann muss sich der Erbe entscheiden, ob er tatsächlich gegen seinen Miterben eine Strafanzeige erstattet.
Durch ein Strafverfahren kann man sich für ein späteres Klageverfahren gegen den Miterben Vorteile verschaffen
Wenn „zureichende tatsächliche Anhaltspunkte“ für eine Straftat vorliegen, ist die Staatsanwaltschaft nach § 152 StPO (Strafprozessordnung) verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren gegen den Miterben einzuleiten.
Gleichzeitig sollte man als Anzeigensteller auch berücksichtigen, dass man sich selber strafrechtlichen Ärger einfängt, wenn man seinen Miterben „wider besseren Wissens“ einer Straftat beschuldigt und bei der Staatsanwaltschaft anzeigt.
Der Tatbestand der falschen Verdächtigung nach § 164 StGB ist nämlich ebenfalls eine Straftat und mit einer maximalen Strafe von fünf Jahren Gefängnis belegt.
Ist der Tatvorwurf gegen den Miterben aber belastbar, dann wird man in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und durch den anschließenden Strafprozess in aller Regel an neue Erkenntnisse und Beweise gelangen, die der betroffene Erbe in einem zivilrechtlichen Klageverfahren gegen seinen Miterben oft gut wird brauchen können.
Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.
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