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Testamentsfälschung, Untreue, Unterschlagung – Wo hat das Erbrecht Berührungspunkte zum Strafrecht?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Wenn man versucht, in Erbangelegenheiten zu tricksen, macht man sich leicht strafbar
  • Fälschung oder Vernichtung eines Testaments ist strafbar
  • Tatbestand der Untreue oder der Unterschlagung wird verwirklicht, wenn man sich an fremden Eigentum vergreift

Streitigkeiten zum Erbrecht spielen sich in aller Regel vor den Zivilgerichten ab.

Wenn es Streit um die Erbschaft gibt, dann muss regelmäßig ein Zivilrichter darüber befinden, ob und in welcher Höhe beispielsweise ein Pflichtteilsanspruch besteht oder ein Vermächtnis ausgezahlt werden muss.

Manche Erbsachen entgleisen aber auch. Dies passiert vor allem dann, wenn sich einzelne Beteiligte Vorteile sichern wollen, die ihnen nach den Buchstaben des Gesetzes nicht zustehen.

In solchen Fällen interessiert sich auch relativ schnell die Strafjustiz für den Erbfall. Hat sich ein Beteiligter im Zusammenhang mit einer Erbsache strafbar gemacht, dann tritt zunächst der Staatsanwalt auf den Plan, der bei Vorliegen einer Straftat Klage gegen den Beschuldigten erhebt. In einem nachfolgenden Strafverfahren muss der Staatsanwalt dann einen Strafrichter von der Schuld des Angeklagten überzeugen.

Kann der Strafnachweis geführt werden, dann geht es für den Betroffenen häufig nicht nur darum, dass er den Vorteil, den er sich unrechtmäßig verschaffen wollte, wieder herausgeben muss. Am Ende eines Strafverfahrens stehen vielmehr regelmäßig empfindliche Geldbußen oder sogar Gefängnisstrafen.

In folgenden Fällen muss sich die Strafjustiz immer wieder in Erbsachen mit strafbaren Handlungen beschäftigen:

Testamentsfälschung

Immer wieder kommt es vor, dass Erben ihrem Anteil an der Erbschaft nachhelfen wollen. Sind die vom Erblasser in seinem Testament gemachten Anordnungen nach Auffassung des betroffenen Erben unzureichend oder hat der Erblasser erst gar kein Testament errichtet, dann machen sich die Betroffenen daran, diesem Umstand abzuhelfen.

Wer jedoch ohne das Wissen des Erblassers vor oder nach dem Erbfall ein unechtes Testament erstellt und dieses im Namen des Erblasser unterzeichnet, stellt eine unechte Urkunde her und begeht eine Urkundenfälschung, § 267 StGB (Strafgesetzbuch).

Das gleiche gilt für denjenigen, der meint, seine Chancen im Erbfall dadurch verbessern zu müssen, indem er Veränderungen am Testament des Erblassers vornimmt. Wer also den vom Erblasser benannten Miterben aus dem Testament einfach streicht, macht sich ebenfalls nach § 267 StGB strafbar.

Alleine der Versuch einer Urkundenfälschung ist strafbar. Die Urkundenfälschung wird mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. In besonders schweren Fällen kann das Gericht auch eine Gefängnisstrafe von bis zu 10 Jahren verhängen.

Testamentsunterdrückung

Ähnliche Motive wie bei der Testamentsfälschung treiben meist diejenigen Zeitgenossen um, die nach Eintritt des Erbfalls zwar ein vom Erblasser erstelltes Testament auffinden, dieses aber entgegen der Pflicht nach § 2259 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nicht beim Nachlassgericht abliefern.

Wer über den Inhalt des Testaments erzürnt ist und das Testament in der Folge schlicht verschwinden lässt, der macht sich der Urkundenunterdrückung nach § 274 StGB schuldig.

Auch bei der Urkundenunterdrückung ist bereits der Versuch strafbar. Die Urkundenunterdrückung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Untreue

Ein in Zusammenhang mit Erbschaften immer wieder vorkommender Straftatbestand ist die Untreue nach § 266 StGB.

Bei der Untreue geht es im Wesentlichen darum, dass eine Person, die für einen anderen ein Vermögen betreuen soll, die ihm übertragenen Befugnisse missbraucht und dadurch das ihm zu treuen Händen übertragene Vermögen schmälert.

So macht sich beispielsweise jeder Testamentsvollstrecker, jeder Nachlassverwalter, jeder Betreuer und jeder Vormund, der Mittel aus dem Nachlass für eigene Zwecke abzweigt, regelmäßig der Untreue schuldig.

Auch die Untreue wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.

Unterschlagung

In Erbsachen ist immer wieder auch der Tatbestand der Unterschlagung nach § 246 StGB anwendbar.

Bei der Unterschlagung geht es darum, dass sich jemand eine Sache, die einem anderen gehört, rechtswidrig aneignet.

Hatte der Erblasser beispielsweise Mitbewohner, die unmittelbar nach dem Erbfall Zugriff auf einzelne Nachlassgegenstände haben, sind die Mitbewohner aber nicht als Erben eingesetzt, so tun die Mitbewohner gut daran, die Vermögensgegenstände des Erblassers unangetastet zu lassen. Vergreift sich ein Mitbewohner am Vermögen des Erblassers, dann macht er sich der Unterschlagung schuldig.

Bereits der Versuch der Unterschlagung ist strafbar. Auf eine Unterschlagung steht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.

Hausfriedensbruch

Ein Erbfall ist manchmal dadurch gekennzeichnet, dass Personen dringend auf Informationen angewiesen sind, die sich aber nur in der verschlossenen Wohnung des Erblassers befinden.

Wer in einer solchen Situation widerrechtlich in Räume eindringt, zu denen er eigentlich kein Zutrittsrecht hat, der macht sich nach § 123 StGB des Hausfriedensbruchs strafbar.

Der Hausfriedensbruch zieht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe nach sich.

Steuerhinterziehung

Der Klassiker der Straftaten in Zusammenhang mit einem Erbfall ist die Steuerhinterziehung. Jeder, der im Zusammenhang mit einer Erbschaft etwas erhält, muss dies nach § 30 ErbStG im Regelfall dem Finanzamt melden. Bereits wer diese Meldung schuldhaft mit dem Ziel unterlässt, sich Steuern zu sparen, macht sich nach § 370 AO (Abgabenordnung) der Steuerhinterziehung strafbar.

Erst recht kommt man natürlich mit dem Straftatbestand der Steuerhinterziehung in Konflikt, wenn man in der Erbschaftsteuererklärung Schwarzgeldkonten des Erblassers im Ausland „vergisst“ oder den Inhalt eines Bankschließfaches des Erblassers gegenüber den Finanzbehörden nur sehr selektiv mitteilt.

Die Steuerhinterziehung wird mit bis zu fünf Jahren, in schweren Fällen bis zu zehn Jahren Gefängnis oder mit einer Geldstrafe bestraft.

Prozessbetrug

Hin und wieder kommt man in Erbsachen nicht umhin, die staatlichen Gerichte zu bemühen.

Wenn zum Beispiel Pflichtteilsberechtigter und Erbe in der Beurteilung der wechselseitigen Ansprüche nicht einer Meinung sind, dann hilft oft nur eine gerichtliche Klärung.

Im Rahmen eines Gerichtsprozesses sind allerdings alle Beteiligten aufgerufen, sich strikt an die Wahrheit zu halten. Wer aber versucht, sich durch unrichtige Angaben vor Gericht einen Vorteil zu verschaffen und das Gericht dadurch zu seinen Gunsten zu beeinflussen, der macht sich im Zweifel eines Prozessbetruges nach § 263 StGB strafbar.

Bereits der Versuch eines Prozessbetruges ist strafbar. Ein Prozessbetrug wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Falsche Versicherung an Eides Statt

In Erbsachen geht es auch immer wieder darum, dass zwischen den Beteiligten Informationen ausgetauscht werden müssen. So muss beispielsweise der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten Angaben zur Zusammensetzung des Nachlasses machen, § 2314 BGB.

Erstellt der Erbe ein solches Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt, dann kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass der Erbe an Eides statt die Richtigkeit seiner Angaben versichert.

Spielt der Erbe auch bei dieser eidesstattlichen Versicherung mit gezinkten Karten, so macht er sich nach § 156 StGB wegen Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt strafbar.

Hierauf stehen bis zu drei Jahre Gefängnis oder Geldstrafe.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

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