Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Vorkaufsrecht für Miterben – Wer ist zum Vorkauf berechtigt?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Vorkaufsrecht besteht nur für Miterben oder deren Erben
  • Bloßer Erwerb eines Erbteils berechtigt nicht zum Vorkauf
  • Bereits ausgeschiedener Miterbe hat kein Vorkaufsrecht

Hat ein Erblasser mehr als nur einen Erben hinterlassen, dann bilden die mehreren Erben eine so genannte Erbengemeinschaft.

Eine solche Erbengemeinschaft kann aus zwei, zehn oder auch mehreren Dutzend Erben bestehen.

Ziel einer jeden Erbengemeinschaft ist die so genannte Nachlassauseinandersetzung. Die Erben haben bestehende Nachlassverbindlichkeiten zu regulieren und die Erbschaft nachfolgend entsprechend den Erbquoten untereinander auszuteilen.

Eine Nachlassauseinandersetzung ist manchmal recht mühsam. Wenn es unterschiedliche Vorstellungen über die Verwaltung und Verteilung des Nachlasses gibt, dauert eine Auseinandersetzung des Erbes in extremen Fällen auch einmal Jahrzehnte.

Erbteilsverkauf ermöglicht Flucht aus der Erbengemeinschaft

Beteiligten Miterben, die nicht solange warten wollen, bis sich wirklich alle Beteiligten geeinigt haben, haben aber die Möglichkeit, eine Abkürzung zu nehmen.

Nach § 2033 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kann jeder Miterbe über seinen Erbanteil verfügen und den Anteil an der Erbschaft nach § 2371 BGB verkaufen. Erwerber kann jeder Miterbe oder auch ein beliebiger Dritter sein. Ein Vertrag, durch den ein Erbteil verkauft wird, bedarf der notariellen Beurkundung.

Potentielle Interessenten für einen werthaltigen Erbteil lassen sich mittlerweile problemlos durch entsprechende Erbteil-Börsen im Internet finden.

Die in der Erbengemeinschaft verbleibenden Erben finden die Veräußerung eines Erbteils gegebenenfalls an eine ihnen vollkommen fremde Person in aller Regel nur bedingt lustig.

Eindringen Dritter in die Erbengemeinschaft soll verhindert werden

Um ein – regelmäßig unerwünschtes – Eindringen Dritter in eine bestehende Erbengemeinschaft zu verhindern, gewährt das Gesetz in § 2034 BGB den verbleibenden Miterben ein so genanntes Vorkaufsrecht.

Das bedeutet, dass die verbleibenden Erben in den von dem weichenden Erben mit dem Erbteilerwerber abgeschlossenen Kaufvertrag einsteigen können und auf diesem Weg gleichsam unter sich bleiben können. Als Preis für diese Möglichkeit haben die Miterben, die ihr Vorkaufsrecht ausüben, natürlich den von dem weichenden Erben mit dem Erwerber vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen.

Ein Vorkaufsrecht besteht dabei grundsätzlich nur dann, wenn ein Dritter (also nicht ein Miterbe) den Erbteil erwirbt.

Zum Vorkauf berechtigt sind all diejenigen Miterben, die in der Erbengemeinschaft verbleiben. Auch die Erben bzw. die Erbeserben eines bereits verstorbenen Mitgliedes der ursprünglichen Erbengemeinschaft sind zum Vorkauf berechtigt, da das Vorkaufsrecht nach § 2034 Abs. 2 BGB vererblich ist.

Erwerb eines Erbteils führt nicht zu einem Vorkaufsrecht

Nicht zum Vorkauf berechtigt ist hingegen derjenige, der seinerseits durch Erwerb eines Erbteils Mitglied der Erbengemeinschaft geworden ist. Man muss demnach entweder selber Mitglied der ursprünglichen Erbengemeinschaft oder ein Erbe oder Erbeserbe dieses Mitgliedes sein, um ein Vorkaufsrecht ausüben zu können (BGH, Urteil vom 19.01.2011, IV ZR 169/10).

Auch derjenige Erbe der selber bereits aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden ist, kann kein Vorkaufsrecht mehr ausüben.

Das Vorkaufsrecht muss binnen einer Frist von zwei Monaten durch formlose Erklärung gegenüber dem Miterben auszuüben, der seinen Erbteil verkaufen will. Ist der Erbteil bereits an den Käufer übertragen, dann muss das Vorkaufsrecht gegenüber dem Erwerber ausgeübt werden, § 2035 BGB.

Miterben, die kein Interesse an der Ausübung des Vorkaufsrechts haben, können auf ihr Vorkaufsrecht auch verzichten. Verzichten alle in Frage kommenden Miterben bis auf einen, dann steht diesem Miterben das Vorkaufsrecht alleine zu, § 472 BGB.

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