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Nur der Verkauf eines Erbteils löst ein Vorkaufsrecht zugunsten der Miterben aus!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Vorkaufsrecht schützt Miterben bei Verkauf eines Erbteils
  • Nur der Verkauf löst ein Vorkaufsrecht aus
  • Bei Umgehungsgeschäften greifen die Gerichte korrigierend ein

Die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft ist manchmal ein schwieriges Unterfangen.

Hat der Erblasser mehr als nur einen Erben hinterlassen, dann müssen sich die Erben über die Teilung des Nachlasses grundsätzlich verständigen. Soweit der Erblasser nur Bargeld hinterlassen hat, steht einer Verständigung unter den Miterben normalerweise nicht viel im Weg.

Die Nachlassverbindlichkeiten sind zu begleichen und im Anschluss ist das vorhandene Geld unter den beteiligten Erben analog ihrer Erbquoten zu verteilen.

Komplizierter wird es regelmäßig, wenn zum Nachlass auch Vermögenswerte gehören, die man nicht ohne weiteres teilen kann. Bereits über das weitere Schicksal einer zum Nachlass gehörenden Immobilie kann sich eine Erbengemeinschaft zum Beispiel so nachhaltig zerstreiten, dass die Abwicklung der Erbschaft nahezu zum Erliegen kommt.

Jeder Miterbe kann seinen Erbteil verkaufen

Das Gesetz bietet für solche Blockadesituationen Lösungen an. So steht es beispielsweise jedem Miterben frei, seinen Anteil an der Erbschaft an einen beliebigen Dritten zu veräußern. Der Miterbe, der von der Abwicklung der Erbschaft und/oder seinen Miterben also die Nase voll hat, kann seinen Erbteil veräußern und ist damit jeglicher Probleme ledig.

Die in der Erbengemeinschaft verbleibenden Miterben sind über einen solchen Schachzug des weichenden Erben in der Regel nicht sonderlich erfreut. Dringt doch bei Veräußerung des Erbteils an einen Dritten eine gegebenenfalls komplett unbekannte und häufig familienfremde Person in die Erbengemeinschaft ein.

Auch dieses Risiko haben die Väter des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) berücksichtigt und den in der Erbengemeinschaft verbleibenden Erben ein gesetzliches Vorkaufsrecht hinsichtlich des in Frage stehenden Erbteils zugebilligt, § 2034 BGB.

Vorkaufsrecht entsteht nur bei Verkauf an einen Dritten

Ein solches Vorkaufsrecht entsteht immer, wenn ein Miterbe seinen Erbteil an einen Dritten verkauft. Eine Veräußerung an einen anderen Miterben löst grundsätzlich kein Vorkaufsrecht aus.

Im Normalfall entsteht das Vorkaufsrecht mit Abschluss des Kaufvertrages zwischen dem weichenden Miterben und dem Erwerber. Der zwingend einzuschaltende Notar hat die Beteiligten über die Existenz des Vorkaufsrecht zu belehren, §§ 17, 20 BeurKG (Beurkundungsgesetz) zu belehren.

Der verkaufende Erbe hat die anderen Miterben unverzüglich über die Veräußerung zu informieren, § 469 Abs. 1 BGB. Die verbleibenden Miterben haben nach ordnungsgemäß erfolgter Mitteilung zwei Monate Zeit sich zu überlegen, ob sie das Vorkaufsrecht ausüben wollen.

Nur die entgeltliche Veräußerung begründet ein Vorkaufsrecht

Nach dem insoweit eindeutigen Gesetzestext in § 2034 Abs. 1 BGB löst lediglich ein Kaufvertrag über einen Erbteil ein Vorkaufsrecht aus:

Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten, so sind die übrigen Miterben zum Vorkauf berechtigt.

Andere Verträge als ein Kaufvertrag lösen mithin regelmäßig kein Vorkaufsrecht zugunsten der anderen Miterben aus. Tauscht der weichende Miterbe demnach seinen Erbteil ein, verschenkt oder verpfändet er ihn, dann entsteht in der Regel kein Vorkaufsrecht.

Versucht der weichende Miterbe aber seine wahren Absichten hinter vermeintlich geschickten Vertragskonstruktionen zu verbergen und das Miterbenvorkaufsrecht zu umgehen, dann greift die Rechtsprechung gegebenenfalls korrigierend ein.

Gerichte wenden § 2034 BGB analog an

Auf Verträge, die sich zwar nicht Kaufvertrag nennen, aber einem Erbteilsverkauf wirtschaftlich nahe kommen, wendet die Rechtsprechung im Einzelfall den § 2034 BGB analog an und kommt so doch wieder zu einem Vorkaufsrecht für die anderen Erben.

So zum Beispiel bei Hingabe des Erbteils an Zahlungs statt für eine Geldschuld. Oder wenn dem „Erwerber“ des Erbteils vom weichenden Miterben gegen Entgelt zugesichert wird, dass er zeitlich unbeschränkt die Rechte als Miterbe wahrnehmen dürfe. Auch die bloße Abtretung eines Erbteils als Sicherheit für ein gewährtes Darlehen hat in einem bereits entschiedenen Fall ein Vorkaufsrecht ausgelöst.

Gerichte klären im Einzelfall hier den wirtschaftlichen Zweck und die Intention der beteiligten Akteure. Riecht der Vorgang nach einer versuchten Umgehung des § 2034 BGB, dann greifen die Gerichte ein.

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