Problematische Erbauseinandersetzung? Erbteil verkaufen!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft kann Jahre dauern
  • Wer sich schnell aus einer Erbengemeinschaft verabschieden will, kann seinen Erbteil verkaufen
  • Ein Vertrag über die Veräußerung eines Erbteils muss von einem Notar beurkundet werden

Hat man eine Erbschaft gemacht, dann ist das nicht immer ein Grund zur uneingeschränkten Freude. Gerade wenn man nicht als Alleinerbe zur Erbfolge berufen ist, kann die Abwicklung der Erbschaft durchaus Kopfzerbrechen bereiten.

Schwierigkeiten bei der Auseinandersetzung einer Erbschaft

Neben rechtlichen Schwierigkeiten hat man im Falle einer Erbschaft nämlich mitunter auch mit sozialen Problemen zu kämpfen.

Hinterlässt ein Erblasser mehr als nur einen Erben, dann müssen die verschiedenen Erben miteinander kommunizieren, um die Erbschaft abzuwickeln und eine Verteilung des Nachlasses herbeizuführen. Man ist also unter Umständen gezwungen mit Miterben in Kontakt zu treten, mit denen man – manchmal aus gutem Grund – bereits seit Jahren keine Verbindung hatte.

Das durch die Erbschaft erzwungene Wiedersehen mit Geschwistern oder nahen Verwandten kann zwar erfreulich sein, kann sich aber genauso gut als lästiges Übel herausstellen.

Neben diesen sozialen Erschwernissen, die eine Erbschaft mit sich bringt, kann sich jeder Erbe auch auf rechtliche Probleme einrichten, die mit nahezu jeder Erbschaft verbunden sind.

Bereits ein vom Erblasser in seinem Testament von der Erbfolge ausgeschlossener naher Verwandter oder Ehegatte kann einen Erben mit dem ihm zustehenden Pflichtteil jahrelang auf Trab halten. Auseinandersetzungen mit dem Enterbten über Fragen zur Zusammensetzung und Bewertung des Nachlasses oder zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen können für den Erben nervtötend sein.

Nicht minder unterhaltsam sind Konflikte, die unter mehreren Erben über gesetzliche Ausgleichsvorschriften ausbrechen können. Nach § 2050 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) müssen sich nämlich Kinder des Erblassers, die als gesetzliche Erben berufen sind, unter Umständen lebzeitige Leistungen des Erblassers auf ihren Erbteil anrechnen lassen. Die Korrespondenz, die unter den Erben zu diesem Themenkomplex in Einzelfällen geführt wird, kann schnell einen ganzen Leitz-Ordner füllen.

Konflikte vermeiden – Erbteil verkaufen

Wenn man als Erbe wenig Lust verspürt, sich in diese Konfliktsituationen zu begeben, dann eröffnet einem das Gesetz in § 2371 BGB einen eleganten Ausweg. Man kann nämlich seine Erbschaft nach Eintreten des Erbfalls jederzeit an einen Dritten verkaufen.

Käufer einer Erbschaft kann dabei jeder x-beliebige Dritte oder aber auch ein anderes Mitglied der Erbengemeinschaft sein.

Ist der Kaufvertrag über einen Erbteil vollzogen, dann erhält der Erbe als Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis und der Erwerber tritt mit allen Rechten und Pflichten in die bestehende Erbengemeinschaft ein und übernimmt die Rolle des ausscheidenden Erben.

Ein Vertrag, mit dem eine Erbschaft verkauft und übertragen werden soll, bedarf zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung, § 2371 BGB, § 2033 BGB. Es reicht also nicht aus, wenn man lediglich einen privatschriftlichen Vertrag aufsetzt und in diesem Papier den Verkauf der Erbschaft erklärt.

Vorkaufsrecht für verbleibende Erben

Wie oben bereits erwähnt, kann der Erbe seine Erbschaft grundsätzlich an jedermann verkaufen. Sind aber noch andere Miterben vorhanden, dann schreibt § 2034 BGB für diesen Fall ein Vorkaufsrecht für die anderen Miterben vor. Auf diesem Weg soll vor allem verhindert werden, dass familienfremde Personen gegen den Willen der anderen Erben in die Erbengemeinschaft eintreten können.

Für einen Zeitraum von zwei Monaten nach Kenntniserlangung von dem Verkauf des Erbteils und den genauen Umständen der Veräußerung hat jeder Miterbe die Gelegenheit, in den bestehenden Kaufvertrag zu unveränderten Bedingungen einzusteigen und den Erbteil zu übernehmen.

Minderjährige Erben brauchen für Verkauf Genehmigung des Gerichts

Wenn ein minderjähriger Erbe oder dessen Eltern mit dem Gedanken spielen, eine Erbschaft des Minderjährigen zu verkaufen, dann müssen sie zwingend das Genehmigungserfordernis in § 1822 Nr. 1 BGB berücksichtigen.

Ein Minderjähriger kann seinen Erbteil nur mit Genehmigung des Familiengerichts verkaufen.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

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