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Ein Miterbe verkauft seinen Erbteil – Vorkaufsrecht für die anderen Miterben

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein Miterbe kann seinen Erbteil nach dem Erbfall jederzeit verkaufen
  • Der Kaufvertrag muss zwingend notariell beurkundet werden
  • Die verbleibenden Erben haben ein Vorkaufsrecht und können in den Kaufvertrag einsteigen

Hat man eine Erbschaft gemacht und ist man aber nicht alleiniger Erbe, dann dauert es manchmal eine gewisse Zeit, bis man von den hinterlassenen Werten tatsächlich profitieren kann.

Sind mehr als nur ein Erbe vorhanden, dann kann man als einzelner Miterbe grundsätzlich nicht alleine über Nachlassgegenständeverfügen. Man ist lediglich gemeinsam mit den anderen Miterben Eigentümer am Nachlass.

Wenn man als Mitglied einer Erbengemeinschaft aber nicht so lange warten will oder kann, bis man nach einer erfolgten Auseinandersetzung über konkrete Vermögenswerte verfügen kann, dann lässt das Gesetz die Möglichkeit zu, dass ein Miterbe seinen kompletten Erbteil veräußert.

Ein Veräußerungsvorgang im Stadium einer ungeteilten Erbschaft funktioniert aber wohlgemerkt nur, soweit sich das Veräußerungsgeschäft auf den ganzen Erbteil bezieht. Ein einzelner Miterbe kann vor der Auseinandersetzung der Erbschaft nie bestimmte Gegenstände aus der Erbschaft wirksam an Dritte verkaufen.

Miterbe kann ohne Zustimmung der anderen Erben keinen einzelnen Nachlassgegenstand verkaufen

Verkauft ein einzelner Miterbe vor erfolgter Auseinandersetzung (Teilung) des Nachlasses einen einzelnen Nachlassgegenstand, so ist dieses Rechtsgeschäft ohne (vorherige) Zustimmung oder (nachträgliche) Genehmigung durch die anderen Miterben immer unwirksam.

§ 2371 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) eröffnet dem Miterben aber die Möglichkeit, seinen kompletten Anteil an der Erbschaft an einen Dritten zu verkaufen. Dieser Kaufvertrag muss allerdings zwingend von einem Notar beurkundet werden, um rechtswirksam zu sein.

Hat ein Miterbe seinen Erbanteil verkauft, dann muss er dem Erwerber des Erbanteils auch das Eigentum, die Verfügungsgewalt, an seinem Erbteil verschaffen. Auch dieser Vorgang bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der notariellen Beurkundung, § 2033 BGB.

§ 2034 BGB sieht in diesem Zusammenhang vor, dass die verbleibenden Miterben vor dem Eindringen von Fremden in die Erbengemeinschaft geschützt werden sollen. Zu diesem Zweck postuliert das Gesetz in § 2034 BGB ein Vorkaufsrecht zugunsten der übrigen Miterben.

Miterben steht ein Vorkaufsrecht zu

Die verbleibenden Miterben können sich also überlegen, ob sie an Stelle des Erwerbers in den vom scheidenden Miterben abgeschlossenen Kaufvertrag einsteigen wollen, oder ob sie es vorziehen, sich bei der anstehenden Auseinandersetzung des Nachlasses mit einem möglicherweise komplett (Familien-) Fremden auseinander zu setzen.

Der seinen Erbteil veräußernde Miterbe ist nach § 469 BGB verpflichtet, den übrigen Miterben den Inhalt des mit dem Dritten abgeschlossenen Vertrages unverzüglich nach Abschluss des Vertrages mitzuteilen. Nachfolgend haben die anderen Miterben zwei Monate Zeit, ihr Vorkaufsrecht auszuüben, § 2034 Absatz 2 BGB.

Nach dem Schutzzweck des § 2034 BGB entsteht kein Vorkaufsrecht, wenn ein Miterbe seinen Erbteil an einen anderen Miterben verkauft.

Haben sich die verbleibenden Miterben dazu entschlossen, ihr Vorkaufsrecht auszuüben, so geschieht dies durch formlose Erklärung gegenüber dem weichenden Miterben.

Hatte dieser den Erbteil bereits an den Erwerber übertragen, so kann das Vorkaufsrecht auch durch Erklärung gegenüber dem Erwerber ausgeübt werden, § 2035 BGB.

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