Aktuelle Infos zum Erbrecht Anwalt für Erbrecht finden Über 1.000 Urteile zum Erbrecht Geschrieben von Anwälten

Ausgleichung im Erbfall für die Kinder, die sich um ihre Eltern kümmern – Welche Dienste werden belohnt?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein Kind, das die Eltern pflegt, erhält unter Umständen mehr vom Nachlass
  • Die Pflege muss über einen längeren Zeitraum hinweg erbracht werden
  • Bereits die Anwesenheit und Zuneigung des Kindes können ausreichen

Beim Erben geht es manchmal nicht gerecht zu.

So kommt es immer wieder vor, dass sich ein Kind aufopfernd um seine Mutter bzw. seinen Vater kümmert um dann im Erbfall festzustellen, dass nach dem Ableben des Elternteils die gesetzliche Erbfolge gilt und die Geschwister, die die Eltern allenfalls einmal zu Weihnachten besucht haben, mit dem gleichen Erbteil am Nachlass beteiligt sind.

Solche, oft als ungerecht empfundenen, Situationen treten vor allem dann auf, wenn die Eltern kein Testament hinterlassen haben.

Die gesetzliche Erbfolge behandelt alle Kinder gleich

In diesem Fall gilt für den Nachlass des verstorbenen Elternteils die gesetzliche Erbfolge und dies sorgt zunächst einmal dafür, dass alle Kinder mit dem gleichen Anteil am Nachlass von Vater oder Mutter beteiligt werden.

Dieses Ergebnis befand der Gesetzgeber aber als nicht fair und baute mit dem § 2057a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) eine Regelung in das Gesetz ein, wonach diejenigen Abkömmlinge eines Erblassers, die sich zu Lebzeiten des Erblassers besonders ihn gekümmert haben, im Erbfall im Verhältnis zu ihren Geschwistern, die sich nicht oder weniger um den Erblasser gekümmert haben, einen Bonus erhalten.

Ein entscheidender und oft heftig umstrittener Satz in § 2057a Abs. 1 S. 2 BGB lautet wie folgt:

Dies gilt auch für einen Abkömmling, der den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat.

Ein Ausgleich soll nach dieser gesetzlichen Bestimmung gewährt werden, wenn der Erblasser „während längerer Zeit“ „gepflegt“ wurde.

Was ist eine Pflege über eine längere Zeit?

Das Gesetz schweigt sich aber darüber aus, was eine „Pflege“ „über längere Zeit“ eigentlich ist.

Grundsätzlich darf man davon ausgehen, dass Gerichte diese beiden Tatbestandsmerkmale im Streitfall eher weit auslegen.

So kann bereits eine intensive Pflege des Elternteils über einen Zeitraum von nur einem Monat ausreichen, um das Merkmal „längere Zeit“ zu erfüllen.

Der Begriff der Pflege ist vielschichtig

Und auch im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der „Pflege“ neigen Gerichte dazu, einen eher großzügigen Maßstab anzulegen.

Zu den Pflegeleistungen, die einen Bonus zugunsten desjenigen Kindes auslösen, das die Pflege übernommen hat, zählen zunächst einmal sämtliche Hilfestellungen, die in § 14 SGB XI (Sozialgesetzbuch 11. Teil) aufgeführt sind.

Klassische Pflegeleistungen sind demnach u.a. das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung, Hilfe beim Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, Unterstützung beim An- und Auskleiden, und auch das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung des Erblassers.

OLG Schleswig legt den Begriff der Pflege weit aus

Nach einem sorgfältig begründeten Urteil des OLG Schleswig vom 22.11.2016, Az.: 3 U 25/16, kann eine Pflege im Sinne von § 2057a BGB aber auch alleine schon dadurch erbracht werden, indem Leistungen im Haushalt des Erblassers erbracht werden.

Darüber hinaus sei, so das OLG, auch „die bloße Anwesenheit des Abkömmlings als Teil der Pflegeleistung i.S.v. § 2057a BGB anzusehen, soweit er nämlich für Gespräche einerseits und für die Sicherheit des Pflegebedürftigen im Fall plötzlich notwendig werdender Hilfe zur Verfügung steht.“

In dem vom OLG entschiedenen Fall wurde es sogar als ausreichend angesehen, dass das pflegende Kind die Pflegeleistungen nicht selber erbracht hat, sondern professionelle Pflegekräfte lediglich unterstützte.

Anwesend sein und Wünsche erfüllen reicht für Pflege aus

Weiter hielt es das OLG im Rahmen der anzustellenden Gesamtabwägung für wesentlich, dass das pflegende Kind „anwesend war und sich um die Wünsche seiner Mutter gekümmert hat.“

Auch musste in dem entschiedenen Fall berücksichtigt werden, dass die Pflegeleistung des Kindes für die Erblasserin von großem immateriellen Wert war, weil es der Erblasserin wichtig war, „zu Hause bleiben zu können und nicht im Heim gepflegt werden zu müssen.“

Nach diesen vom OLG Schleswig festgelegten Grundsätzen kann eine Pflegeleistung im Sinne von § 2057a BGB demnach auch durch eine bloße Anwesenheit des Kindes und Zuwendung dem pflegebedürftigen Elternteil gegenüber erbracht werden.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

Das könnte Sie auch interessieren:
Ein Abkömmling kümmert sich besonders um den Erblasser – Der Erbe bekommt mehr von der Erbschaft
Kinder oder Enkel, die ihre Eltern oder Großeltern pflegen, bekommen mehr vom Nachlass – Wie urteilen die Gerichte?
Ein Kind pflegt die Eltern - Das Kind erhält nach dem Tod der Eltern 40.000 Euro mehr aus dem Nachlass, als seine Geschwister
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

Erbrecht