Ein Kind pflegt die Eltern – Das Kind erhält nach dem Tod der Eltern 40.000 Euro mehr aus dem Nachlass, als seine Geschwister

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Schleswig-Holstein – Urteil vom 22.11.2016 – 3 U 25/16

  • Ein Geschwister pflegt Vater und Mutter
  • Nach dem Tod der Eltern fordert das pflegende Kind einen Ausgleich für die erbrachte Pflege
  • Gerichte bestätigen in zwei Instanzen einen Anspruch auf einen Ausgleich

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hatte über einen relativ typischen Fall einer Erbauseinandersetzung zu entscheiden.

Eines von insgesamt drei Kindern hatte seine Eltern zu Lebzeiten gepflegt. Nach dem Ableben der Eltern verlangte das Kind, das die Eltern über Jahre hinweg gepflegt hatte, von seinen Geschwistern nach § 2057a BGB für den ihm entstandenen Pflegeaufwand einen Ausgleich im Rahmen der Erbauseinandersetzung.

Die Geschwister bzw. die Kinder einer vorverstorbenen Schwester wehrten sich gegen diesen Anspruch vor Gericht nach Leibeskräften. Am Ende jedoch ohne Erfolg.

In der Angelegenheit war der Familienvater im Jahr 2002 verstorben. Die Mutter verstarb am 01.09.2010. Die Eltern hatten drei Kinder, wobei eine Tochter bereits vor der Mutter verstorben war. Diese vorverstorbene Tochter hinterließ ihrerseits zwei Kinder.

Die Mutter wurde von ihren zwei Kindern und zwei Enkelkindern nach einem so genannten Berliner Testament beerbt, in dem die Kinder auf ihre gesetzlichen Erbteile als Erben eingesetzt worden waren.

Ein Kind macht gegen die Miterben einen Anspruch auf Ausgleichszahlung geltend

Im Rahmen der Erbauseinandersetzung machte ein Sohn einen Anspruch auf einen größeren Teil am Nachlass geltend, da er – im Gegensatz zu seinen Geschwistern – sowohl seinen Vater als auch seine Mutter vor deren Ableben intensiv und über einen jahrelangen Zeitraum hinweg gepflegt hatte.

Nachdem sich die Beteiligten nicht einigen konnten und die anderen Erben eine erhöhte Beteiligung des die Eltern pflegenden Kindes am Nachlass vehement bestritten, landete die Sache vor Gericht.

Das Kind, das seine Eltern gepflegt hatte, verlangte eine Mehrbeteiligung am Nachlass in Höhe von 40.000 Euro.

Das Landgericht vernahm im Laufe des Prozesses zahlreiche Zeugen und kam zu der Überzeugung, dass der Kläger seine Mutter „insgesamt 10 Jahre bis zu ihrem Tod gepflegt und in diesem Rahmen erhebliche Aufgaben im Haushalt übernommen“ habe.

Landgericht spricht dem Kläger 35.000 Euro zu

Das Landgericht sprach dem Kläger einen Betrag in Höhe von 35.000 Euro zu.

Gegen dieses Urteil legten sowohl der Kläger als auch sein Bruder und die anderen Erben auf Beklagtenseite Berufung zum Oberlandesgericht ein.

Das OLG änderte daraufhin das Urteil des Landgerichts zugunsten des Klägers ab. Das OLG entschied, dass dem Kläger ein Mehrbetrag am Nachlass in Höhe von 40.000 Euro zustehe.

In der Begründung seiner Entscheidung ließ das OLG die Parteien wissen, dass es das Urteil des Landgerichts dem Grunde nach für zutreffend hielt.

Dem Grund nach könne, so das OLG,  ein Abkömmling der den Erblasser während längerer Zeit gepflegt und dadurch in besonderem Maße dazu beigetragen hat, das Vermögen des Erblassers zu erhalten oder zu vermehren, nach § 2057a BGB bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter Abkömmlingen verlangen, die mit ihm als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangt sind.

Pflege muss für einen längeren Zeitraum erbracht werden

Dabei müsse die Pflegeleistung für einen „längeren Zeitraum“ erbracht werden.

Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung in § 2057a BGB sei nach dem OLG folgender:

„Die Vorschrift will Gerechtigkeit unter den Abkömmlingen herstellen, indem derjenige einen Ausgleich erhält, der über das übliche Maß hinaus Leistungen für den Erblasser erbracht hat, weshalb es nicht darum geht, geringfügige Unterschiede in den Hilfestellungen der verschiedenen Kinder auszugleichen.“

Insgesamt dürften dabei die Anforderungen an den Vortrag desjenigen Kindes, das zu seinen Gunsten einen solchen Ausgleichsbetrag geltend macht, nicht überspannt werden.

Auch komme es darauf an, dass durch die Pflegleistungen das Erblasservermögen erhalten worden sei. Dies sei immer dann anzunehmen, wenn ohne die Pflegeleistungen des Abkömmlings Geld für eine professionelle Pflege oder gar für eine Heimunterbringung hätte ausgegeben werden müssen.

Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Höhe des Ausgleichsbetrages könne durch die gesetzliche Regelung in § 2057a Abs. 3 BGB begegnet werden, wonach der Ausgleichsbetrag „mit Rücksicht auf die Dauer und den Umfang der Leistungen und auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit“ zu entsprechen habe.

Drei-Stufen-Schema zur Ermittlung des Ausgleichsbetrages

Der konkrete Ausgleichsbetrag sei danach nach einem dreistufigen Schema zu ermitteln:

  • Zunächst sind Dauer, Aufwand und Umfang der Pflegeleistungen zu ermitteln.
  • In einem zweiten Schritt ist der Wert der Pflege durch den Abkömmling für den Erblasser, aber auch Nachteile für den pflegenden Abkömmling (etwa Einkommensverluste) sowie Vorteile für den pflegenden Abkömmling (etwa Wohnvorteile oder lebzeitige Schenkungen durch den Erblasser) festzustellen.
  • In einem dritten Schritt müssten dann, so das OLG, die Vermögensinteressen der übrigen Erben und der Pflichtteilsberechtigten sowie die Höhe des gesamten Nachlasses berücksichtigt werden; der Ausgleichungsbetrag dürfe jedenfalls nicht den Wert des gesamten Nachlasses erreichen.

Dieses Schema zugrunde gelegt kamen die Richter am OLG zu einem Ausgleichsanspruch des Klägers in Höhe von 40.000 Euro.
Vom Umfang der vom Kläger erbrachten Pflegeleistungen überzeugten sich die Richter dabei durch die Aussagen zahlreicher Zeugen.

Und ebenfalls beschäftigten sich die Richter intensiv mit dem Einwand der Beklagten, wonach der Kläger bereits zu Lebzeiten ausreichend für seine Pflegeleistungen entschädigt worden sei.

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