Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Kinder oder Enkel, die ihre Eltern oder Großeltern pflegen, bekommen mehr vom Nachlass – Wie urteilen die Gerichte?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Einen Ausgleich bei Pflege der Eltern gibt es nur, wenn der Erblasser nicht von der gesetzlichen Erbfolge abweicht
  • Die Höhe des Ausgleichsbetrages wird im Streitfall von den Gerichten bestimmt
  • Bei der Bemessung des Ausgleichs sind viele Faktoren zu berücksichtigen

In Zeiten zunehmender Überalterung der Gesellschaft wird das Thema Pflege immer wichtiger.

Ältere Menschen sind häufig auf die Hilfe Dritter angewiesen, um ihr Leben bewältigen zu können.

Nur allzu oft werden notwendige Pflegeleistungen älterer Menschen von Familienmitgliedern erbracht.

So werden Eltern oft über Jahre von einem ihrer Kinder aufopferungsvoll gepflegt und betreut.

Der Erblasser kann zu Lebzeiten für einen Ausgleich sorgen

Wenn in einem solchen Fall die zu pflegende Person keinen finanziellen Ausgleich für die erhaltenen Pflegeleistungen schafft, dann springt unter Umständen das Gesetz ein.

§ 2057a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ordnet nämlich an, dass dasjenige Kind, das die Pflege eines Elternteils übernimmt, bei der Verteilung der Erbschaft einen Bonus bekommen soll.

Nach § 2057a Abs. 1 BGB gilt nämlich folgendes:

Ein Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, kann bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter den Abkömmlingen verlangen, die mit ihm als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen; § 2052 BGB gilt entsprechend. Dies gilt auch für einen Abkömmling, der den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat.

Zentrale Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 2057a BGB ist, dass es mehrere Abkömmlinge des Erblassers gibt, die entweder als gesetzliche Erben bei der Erbfolge zum Zuge kommen oder in einem Testament oder Erbvertrag des Erblassers auf ihren gesetzlichen Erbteil eingesetzt wurden.

Die Pflege muss für längere Zeit erfolgt sein

Dasjenige Kind, das den Erblasser in einem solchen Fall demnach „während längerer Zeit“ (ein Monat kann ausreichen) gepflegt hat, bekommt mehr von der Erbschaft.

Wie viel mehr das Kind, das die Pflege erbracht hat, im Rahmen der Erbauseinandersetzung bekommt, regelt § 2057a Abs. 3 BGB:

Die Ausgleichung ist so zu bemessen, wie es mit Rücksicht auf die Dauer und den Umfang der Leistungen und auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit entspricht.

Und hier beginnen in der Praxis die Schwierigkeiten für alle Beteiligten.

Man darf nämlich getrost davon ausgehen, dass die Auffassungen, welche Ausgleichung denn jetzt der „Billigkeit“ entspricht, unter den beteiligten Geschwistern manchmal deutlich auseinander gehen.

Im Streitfall muss man eine Feststellungsklage zu Gericht erheben

Wenn sich die Beteiligten nicht auf einen angemessenen Ausgleichsbetrag einigen können, kann man die Entscheidung in die Hände eines Gerichts legen.

Ein Gericht wird dabei Umfang, Dauer und Intensität der Pflegetätigkeit abwägen, feststellen, ob das pflegende Kind Aufwendungen oder Vermögenseinbußen hatte, ob die Pflege beim Erblasser zu einer Vermögensmehrung geführt hat und auch die Höhe des Nachlasswertes in Rechnung stellen.

Wer in die Thematik tiefer einsteigen will, dem sei die Lektüre des sehr ausführlichen und im Internet abrufbaren Urteils des OLG Schleswig vom 22.11.2016, Az. 3 U 25/16, empfohlen.

Wie urteilen die Gerichte?

Folgende Urteile können darüber hinaus einen ersten groben Überblick über die von den Gerichten ausgeurteilten Beträge geben:

Gericht

 

Pflegezeitraum

 

Nachlasswert

 

Ausgleichsbetrag

 

 

 

 

OLG Frankfurt

10 Jahre

166.000 Euro

40.000 Euro

07.02.20

 

 

 

13 U 31/18

 

 

 

 

 

 

 

OLG Schleswig

8 Jahre

170.000 Euro

40.000 Euro

22.11.16

 

 

 

3 U 25/16

 

 

 

 

 

 

 

OLG Frankfurt

4 Jahre

420.000 Euro

50.000 Euro

19.03.13

 

 

 

11 U 134/11

 

 

 

 

 

 

 

OLG Schleswig

3 Jahre

207.000 Euro

48.200 Euro

15.06.12

 

 

 

3 U 28/11

 

 

 

 

 

 

 

LG Magdeburg

geraume Zeit

35.000 Euro

12.000 Euro

20.10.10

 

 

 

9 O 1070/01

 

 

 

 

 

 

 

LG Konstanz

8 Jahre

95.000 Euro

30.000 Euro

28.11.09

 

 

 

5 O 249/08

 

 

 

Dabei ist aber der Hinweis wichtig, dass tatsächlich jeder Einzelfall anders liegt und einer näheren Betrachtung bedarf.

Eine mathematische Formel zur Bemessung eines angemessenen Ausgleichsbetrages gibt es nicht.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

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