Jeder Erbe kann vor Gericht klären lassen, ob eine bestimmte Forderung gegen den Nachlass besteht!
- Als Erbe hat man für Schulden des Verstorbenen gerade zu stehen
- Die Berechtigung von Forderungen gegen den Nachlass muss geklärt werden
- Der Erbe kann mit einer negativen Feststellungsklage eine gerichtliche Klärung herbeiführen
Wenn man Erbe geworden ist, dann kann sich dies in finanzieller Hinsicht sowohl positiv als auch negativ auswirken.
Als positiv kann der Erbe vermerken, dass er Rechtsnachfolger des Verstorbenen wird und dessen komplettes Vermögen erhält.
Als negativ wird der Erbe verbuchen, dass er für jegliche Schulden des Verstorbenen aufkommen muss.
Wird die Forderung gegen den Nachlass zu Recht geltend gemacht?
Wenn der Erbe mit Forderungen konfrontiert wird, die mit dem Sterbefall und dem Nachlass zusammenhängen, dann ist es für ihn oft nicht einfach, die Berechtigung dieser Forderung einzuschätzen.
Einfach zu beurteilen wird in Regel die Forderung des Vermieters des Verstorbenen sein, wonach der Erbe für rückständige Mietzahlungen für die Wohnung des Verstorbenen aufkommen soll.
Auch Forderungen aus Handyverträgen oder für Versicherungen des Verstorbenen lassen sich regelmäßig klären und nötigenfalls durch Zahlung des Erben erledigen.
Forderungen aus Darlehen, Handelsgeschäften oder Gesellschaftsverträgen
Schwieriger wird aber dann, wenn gegen den Erben nach dem Erbfall beispielsweise Ansprüche aus Darlehensverträgen, Handelsgeschäften oder Forderungen aus gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen geltend gemacht werden, die ihren Ursprung aus Rechtsgeschäften des Verstorbenen haben sollen.
Dem Erben bleibt in solchen Fällen nichts anderes übrig, als die Berechtigung dieser von dritter Seite gegen ihn gemachten Ansprüche baldmöglichst zu klären.
Je nach Ergebnis seiner Recherche muss der Erbe dann die gegen ihn gerichtete Forderung entweder begleichen oder der Erbe kann dem Anspruchsteller mitteilen, dass an seiner Forderung nichts dran ist.
Vor Gericht klären, ob die Forderung gegen den Nachlass besteht
Wenn die Forderung gegen den Erben zwar mit Nachdruck aber eben unberechtigt geltend gemacht wird, kann der Erbe bei Bedarf auch eine gerichtliche Klärung der Situation herbeiführen.
Der Erbe hat nämlich jederzeit die Möglichkeit, gegen den Anspruchsteller eine so genannte negative Feststellungsklage auf Nichtbestehen einer behaupteten Nachlassschuld zu erheben.
Mit so einer Klage hat der Erbe die Möglichkeit, ein für allemal zu klären, ob die gegen ihn als Erben geltend gemachte Forderung besteht oder eben nicht.
In einer Erbengemeinschaft reicht ein Erbe als Kläger
Ist der Erbe im Rahmen einer Erbengemeinschaft mit anderen Miterben zur Erbfolge berufen, dann kann eine solche negative Feststellungsklage von jedem einzelnen Erben erhoben werden, § 2039 BGB.
Das OK der weiteren Miterben zu der beabsichtigten negativen Feststellungsklage braucht derjenige Erbe, der die Klage erheben will, ausdrücklich nicht.
Die Erhebung einer negativen Feststellungsklage setzt immer voraus, dass der Erbe an der begehrten Feststellung ein rechtliches Interesse hat.
Dieses rechtliche Interesse liegt aber immer schon dann vor, wenn sich der Anspruchsteller einer Forderung gegen den Nachlass bzw. die Erbengemeinschaft berühmt hat.
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