Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Der Erbe muss vor seiner Haftung für Schulden des Erblassers keine Angst haben!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der Erbe erbt auch die Schulden des Verstorbenen
  • Wenn die Schulden überwiegen, sollte man das Erbe ausschlagen
  • Auch nach einer Annahme der Erbschaft kann man die Erbenhaftung in den Griff bekommen!                                                        

Wenn eine Person verstirbt, dann hinterläßt der Verstorbene in jedem Fall einen oder auch mehrere Erben.

Erbe wird man entweder, weil der Verstorbene ein Testament hinterlassen und dort seine Erben benannt hat oder weil die gesetzliche Erbfolge bestimmt, wer Erbe wird.

Wenn man Erbe geworden ist, dann verbindet man damit in erster Linie einen Vermögenszuwachs.

Der Erbe erbt das gesamte Vermögen des Verstorbenen

Alles was bisher dem Verstorbenen gehörte, steht mit dem Erbfall dem Erben zu.

Dieser Automatismus ist in § 1922 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) so ausdrücklich geregelt.

Wo Licht ist, ist aber in der Regel auch Schatten.

So auch beim Erben.

Der Verstorbene hinterlässt in der Regel sowohl Vermögen als auch Schulden

Als Erbe bekommt man nämlich nicht nur das positive Vermögen des Verstorbenen in Form von Geld, Aktien, Immobilien und Schmuck.

Der Erbe übernimmt nämlich gleichzeitig auch alle Schulden und Verbindlichkeiten des Verstorbenen.

Der Erbe kann sich also nicht nur um das positive Vermögen des Verstorbenen kümmern, er muss nach dem Erbfall auch die Schulden des Verstorbenen regulieren, § 1967 BGB.

Der Erbe muss aber nicht befürchten, mit der ihm angetragenen Erbschaft auf einmal vor einem Berg von Schulden zu stehen, die ihm der Verstorbene hinterlässt und die den Erben im Ernstfall ruinieren können.

Das Gesetz sieht für den Erben nämlich grundsätzlich vor, dass er auf der einen Seite unbeschränkt für die Schulden des Verstorbenen haftet, diese Haftung aber beschränkbar ist.

Im Ernstfall sollte man das Erbe ausschlagen!

Die erste und wichtigste Möglichkeit für den Erben, seine Haftung zu beschränken und sein Eigenvermögen in Sicherheit zu bringen, besteht in der Ausschlagung der Erbschaft.

Der Erbe hat mindestens sechs Wochen Zeit sich zu überlegen, ob die Erbschaft für ihn finanziell lukrativ ist oder ob die Schulden des Verstorbenen überwiegen.

Sind die Schulden zu hoch, dann kann der Erbe die Erbschaft ausschlagen und hat dadurch mit der Erbschaft  - und den Schulden des Verstorbenen - nichts mehr zu tun.

Wenn der Erbe die Ausschlagungsfrist versäumt, hat er weitere Möglichkeiten

Aber auch in den Fällen, in denen der Erbe die rechtzeitige Ausschlagung des Erbes versäumt hat, kann dem Erben geholfen werden.

Der Erbe muss in diesem Fall dafür sorgen, dass eine so genannte Nachlassverwaltung angeordnet wird oder ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wird, § 1975 BGB.

Sowohl eine Nachlassverwaltung als auch ein Nachlassinsolvenzverfahren führen dazu, dass das Eigenvermögen des Erben in Sicherheit gebracht wird.

Nach Anordnung einer Nachlassverwaltung oder nach Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens scheidet ein Zugriff von Gläubigern des Verstorbenen auf das Eigenvermögen des Erben aus.

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