Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Wie lange nach dem Tod müssen Erben Rechnungen zahlen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der Erbe tritt als Rechtsnachfolger des Verstorbenen in alle Verträge ein
  • Auch Jahre nach dem Erbfall können den Erben Rechnungen erreichen
  • Der Erbe hat das Recht, Verträge des Verstorbenen zu kündigen

Wenn man eine Erbschaft gemacht hat, dann schwant den meisten Erben, dass man von der Erbschaft unter Umständen finanziell nicht nur profitiert.

Als Erbe erhält man zwar auf der einen Seite das komplette Vermögen des Verstorbenen.

Der Erbe erbt alle Schulden und vertragliche Verpflichtungen des Verstorbenen

Das Gesetz sieht für den Erben in § 1967 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) aber auch folgende Regelung vor:

Der Erbe haftet für Nachlassverbindlichkeiten.

Dieser Satz bedeutet unter anderem auch, dass man als Erbe für sämtliche Schulden des Verstorbenen gerade zu stehen und auch vertragliche Verpflichtungen zu übernehmen hat, die der Verstorbene zu Lebzeiten begründet hatte.

Jeder Mensch schließt zu Lebzeiten Verträge ab.

Welche Verträge hatte der Verstorbene zu Lebzeiten abgeschlossen?

So unterhält die Mehrheit der Menschen Verträge mit Versicherungen bzw. mit Banken oder Sparkassen.

Viele Menschen haben einen Handyvertrag, haben ein Abonnement für eine Zeitung oder einen Mietvertrag für eine Wohnung abgeschossen.

Auch Leasing- oder Finanzierungsverträge für ein Auto oder ein Ratenzahlungsvertrag für neue Möbel oder sonstige Anschaffungen finden sich in dem ein oder anderen Haushalt.

Wenn die Person, die diese oder vergleichbare Verträge zu Lebzeiten abgeschlossen hat, verstirbt, dann bedeutet das aber nicht automatisch, dass die Verträge erlöschen.

Die Verträge des Verstorbenen leben weiter

Vielmehr bestehen diese Verträge nach dem Tod des Betroffenen grundsätzlich weiter.

Finanzielle Verpflichtungen, die aus diesen vom Verstorbenen abgeschlossenen Verträgen resultieren, treffen dann unmittelbar den Erben des Verstorbenen.

Jede Rechnung aus diesen Vertragsverhältnissen, die nach dem Tod des Verstorbenen eintrifft, stellt mithin eine Nachlassverbindlichkeit dar und ist vom Erben zu begleichen.

Eine Ausschlagung des Erbes befreit den Erben von seiner Erbenhaftung

Wenn dem Erben dieser Automatismus nicht gefällt, dann bleibt ihm nur, die Erbschaft binnen einen Frist von in der Regel sechs Wochen auszuschlagen.

Nach einer form- und fristgerechten Ausschlagung des Erbes hat der (dann Ex-) Erbe mit den vom Verstorbenen hinterlassenen Verträgen und Verbindlichkeiten nichts mehr zu tun.

Der ehemalige Erbe hat nach erfolgter Ausschlagung dann aber natürlich auch nichts mehr mit dem positiven Vermögen des Verstorbenen zu tun.

Nach einer Ausschlagung hat der Erbe keinen Anspruch auf Bankguthaben, Immobilien, Goldmünzen, Aktien, Schmuck oder sonstiges Vermögen des Erblassers.

Soll man die Erbschaft tatsächlich ausschlagen?

Wenn sich der Erbe vor diesem Hintergrund – nachvollziehbar – gegen eine Ausschlagung entscheidet, dann muss er sich mit jeglichen Rechnungen, die ihn für den Verstorbenen nach dessen Tod erreichen auseinandersetzen.

Wie lange der Erbe Rechnungen für den Verstorbenen bezahlen muss, hängt von den Vertragsbedingungen ab, die der Verstorbene zu Lebzeiten mit dem Ersteller der Rechnung vereinbart und akzeptiert hatte.

Für einen Handyvertrag, dessen Laufzeit ohnehin begrenzt war, muss der Erbe nach dem Todesfall unter Umständen nur noch eine oder zwei Rechnungen begleichen.

Ein Leasingvertrag für ein Auto hingegen, den der Verstorbene erst wenige Wochen vor seinem Ableben abgeschlossen hat, kann dem Erben noch auf Jahre Rechnungen und damit verbundene Zahlungsverpflichtungen bescheren.

Verträge des Verstorbenen können vom Erben gekündigt werden!

Oberste Bürgerpflicht des Erben ist daher auch die Überprüfung, welche vom Verstorbenen hinterlassenen Verträge er schnellstmöglich kündigen kann. 

Hat der Erbe die Erbschaft erst einmal angenommen, dann tritt er als Rechtsnachfolger des Verstorbenen als neuer Vertragspartner in sämtliche Verträge des Verstorbenen ein.

Als neuer Vertragspartner hat der Erbe aber nicht nur Zahlungspflichten, sondern eben auch das Recht, den auf ihn übergegangenen Vertrag baldmöglichst zu kündigen.

Mit welcher Frist dem Erben eine Vertragskündigung möglich ist, ergibt sich aus den jedem einzelnen Vertrag  zugrunde liegenden Vertragsbedingungen.

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