Die Notverwaltung des Nachlasses – Ein Erbe darf alleine für die gesamte Erbengemeinschaft handeln
- Erben müssen grundsätzlich gemeinsam handeln
- Notverwaltungsrecht für einen Erben in dringenden Fällen
- Das Notverwaltungsrecht besteht nur in Ausnahmefällen
Hinterlässt der Erblasser mehr als nur einen Erben, dann entsteht kraft Gesetz eine so genannte Erbengemeinschaft.
Eine solche Erbengemeinschaft ist oftmals ein für alle Beteiligten eher belastender Zusammenschluss. Das Gesetz schweißt die Erben nämlich zusammen, selbst wenn die diversen Erben miteinander nichts zu tun haben wollen oder grundsätzlich sehr entgegen gesetzte Interessen haben.
Die Angelegenheit ist für die beteiligten Miterben im Einzelfall auch deswegen kompliziert, da § 2038 BGB den Erben vorgibt, dass die Verwaltung des Nachlasses den Erben nur gemeinschaftlich zusteht.
Grundsätzlich müssen sich die Erben also bei der Verwaltung des Nachlasses und Verfügungen über einzelne Nachlassgegenstände zusammenraufen und gemeinsam und gegebenenfalls sogar einvernehmlich entscheiden.
Erben können nur mehrheitlich oder sogar nur einstimmig entscheiden
Einfache nachlassbezogene Verwaltungsmaßnahmen können von den Erben mit Stimmenmehrheit beschlossen werden, wirtschaftlich gravierende Entscheidungen und Verfügungen können von den Miterben sogar nur einstimmig in die Wege geleitet werden.
Jeder einzelne Miterbe ist dabei verpflichtet, an einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses mitzuwirken. Die Erkenntnis, dass einem als Erbe einen solchen gegen seinen Miterben gerichteten Mitwirkungsanspruch zusteht, ist für den einzelnen betroffenen Erben aber oft kein Trost. Selbst der Umstand, dass man die Mitwirkungspflicht des Miterben notfalls auch vor Gericht einklagen kann, macht es oft nicht einfacher.
Umso empfänglicher sind Erben, die sich mitten in einer verzwickten und gegebenenfalls zerstrittenen Erbengemeinschaft wiederfinden, für den Hinweis, dass ein Erbe unter Umständen das Recht hat, auch ganz alleine und ohne Abstimmung mit den Miterben Maßnahmen mit Wirkung für und gegen den Nachlass vorzunehmen.
Notverwaltungsrecht für einen Miterben alleine
Dieses Recht steht jedem Miterben nämlich gemäß § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zu. Danach gilt folgendes:
„Die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.“
Danach gibt es also Fälle, in denen der Miterbe vollkommen alleine Entscheidungen treffen und auch mit Wirkung für die anderen Erben umsetzen kann. Liegen die Voraussetzungen des § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB vor, müssen sich die anderen Miterben die Aktionen des alleine handelnden Miterben zurechnen lassen und können dagegen auch nicht protestieren.
Der Miterbe, der mit dem Gedanken spielt, seine eigene Vorstellung von Nachlassverwaltung über die Regel in § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB umzusetzen, sollte allerdings bedenken, dass diese Regel eine – absolute – Ausnahmevorschrift darstellt.
Das so genannte Notverwaltungsrecht ist jedenfalls nicht schon immer dann gegeben, wenn ein oder mehrere Miterben die Verwaltung des Nachlasses sabotieren oder – aus Sicht des betroffenen Erben – gänzlich unvernünftige Ansichten zur Nachlassverwaltung vertreten.
Gerichte werten die Maßnahme und auch die Interessen der Miterben
Ein Notverwaltungsrecht nach § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB kommt vielmehr vorzugsweise dann in Betracht, wenn die konkrete Maßnahme erforderlich ist, um Schaden vom Gesamtnachlass abzuwenden. Welche Maßnahme hier im Einzelfall die strengen Vorrausetzungen des § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB erfüllt, entscheidet im Streitfall ein Gericht, das dabei die Angelegenheit aus der Sicht eines „vernünftig wirtschaftlich denkenden Beurteilers“ taxiert.
Ob eine Notverwaltungsmaßnahme durchgeführt werden darf, bemisst sich aber nicht nur nach der Erforderlichkeit der Maßnahme. Gleichzeitig muss auch berücksichtigt werden, ob und in welchem Umfang die Miterben ein Interesse an der Vornahme der Maßnahme haben. Nur nützliche Maßnahmen sind nie vom Notverwaltungsrecht nach § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB gedeckt. Die Angelegenheit muss zumindest dringlich sein.
So wurde von den Gerichten beispielsweise bereits entschieden, dass konkrete Abwehrmaßnahmen gegen Eingriffe in den Nachlass vom Notverwaltungsrecht nach § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB gedeckt sind und ein Erbe alleine solche Abwehrmaßnahmen für den Nachlass in die Wege leiten kann.
Lagen die Voraussetzungen für eine Notverwaltungsmaßnahme nach § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB vor, dann verpflichtet die Maßnahme auch alle anderen Miterben.
Stellt sich aber heraus, dass sich der handelnde Miterbe nicht auf § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB berufen kann, lag auch kein Fall der ordnungsgemäßen Verwaltung vor und genehmigen die anderen Erben das Handeln des Erben auch nicht im Nachhinein, dann bindet die Maßnahme die Erbengemeinschaft nicht.
Hat der handelnde Erbe der Erbengemeinschaft durch die Maßnahme einen Schaden zugefügt, so steht in diesem Fall weiter ein Schadensersatzanspruch der Erbengemeinschaft gegen den alleine handelnden Erben im Raum.
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