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Die Notverwaltung des Nachlasses – Ein Erbe darf alleine handeln

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Mitglieder einer Erbengemeinschaft müssen grundsätzlich gemeinsam handeln
  • Manchmal darf man in einer Erbengemeinschaft Mehrheitsentscheidungen treffen
  • Ausnahmsweise darf ein Erbe auch alleine handeln

Hat der Erblasser in seinem Testament oder Erbvertrag mehrere Erben eingesetzt oder kommen kraft gesetzlicher Erbfolge mehrere Erben zum Zuge, dann bilden diese mehreren Erben eine so genannte Erbengemeinschaft.

Großes Ziel einer jeden Erbengemeinschaft ist die Auseinandersetzung des Nachlasses. Jeder Erbe soll am Ende der Tage denjenigen Anteil an der Erbschaft erhalten, der ihm vom Erblasser in seinem Testament zugedacht wurde oder der ihm eben nach den Regeln des gesetzlichen Erbrechtes zusteht.

Bevor aber alle Erben über ihren Anteil am Erbe verfügen können, sieht das Gesetz einige Hürden vor. Bevor der Nachlass verteilt werden kann, müssen insbesondere Forderungen, die gegen den Nachlass gerichtet sind, beglichen werden.

Diese Forderungen können aus alten Schulden des Erblassers bestehen, sie können aber auch beispielsweise aus Vermächtnis- oder Pflichtteilsrechten bestehen, die von dritter Seite gegen den Nachlass und damit gegen die Erben geltend gemacht werden.

Sind mehrere Personen an einer Erbschaft beteiligt, dann zieht sich die Auseinandersetzung und endgültige Verteilung des Nachlasses regelmäßig hin. Die einzelnen Vermögensgegenstände des Erblassers können aber in dieser Schwebezeit nicht irgendwo geparkt werden, sondern die Erben müssen sich um den Nachlass meist aktiv kümmern.

Gehört zum Nachlass zum Beispiel eine Immobilie, so muss diese gegebenenfalls instand gehalten werden. Sind im Nachlass Aktien oder Gesellschaftsanteile, so müssen gegebenenfalls wichtige Gesellschafterrechte wahrgenommen und Entscheidungen getroffen werden.

Bis zur Auseinandersetzung muss der Nachlass also verwaltet werden. Und das Gesetz sieht hierzu in § 2038 Abs. 1 BGB eine sehr unscheinbare Regelung vor, die in der Praxis jedoch immer wieder für enormen Zündstoff sorgt. Nach der gesetzlichen Regelung in § 2038 Abs. 1 BGB steht die Verwaltung des Nachlasses den Erben nämlich „gemeinschaftlich“ zu.

Einstimmigkeit bei außerordentlichen Verwaltungsmaßnahmen

Bei außerordentlichen Maßnahmen, die der Sicherung, Erhaltung oder Vermehrung des Nachlasses dienen, haben Erben nach der gesetzlichen Vorstellung „gemeinschaftlich“ zu handeln. Unter „gemeinschaftlich“ versteht das Gesetz dabei für Maßnahmen mit einer erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung grundsätzlich die Einstimmigkeit aller Erben.

Mehrheitsentscheidung bei Maßnahmen der laufenden Verwaltung

Für Maßnahmen der laufenden Verwaltung des Nachlasses lässt das Gesetz immerhin eine Mehrheitsentscheidung genügen,

Man muss kein Prophet sein, um vorhersagen zu können, dass die Herstellung der Einstimmigkeit oder auch die Herbeiführung eines Mehrheitsbeschlusses in einer aus mehreren Personen bestehenden Erbengemeinschaft ein zuweilen seltenes Gut ist. Zu unterschiedlich sind häufig die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen, als dass alle Erben in einer konkreten Frage alle einer oder mehrheitlich einer Meinung wären.

Notverwaltungsrecht für einen Erben

Die Väter des BGB haben diese Probleme jedoch bereits kommen sehen und für Notfälle vorgesorgt. Soweit eine Maßnahmen nämlich notwendig ist, um den Nachlass zu erhalten, so kann diese Maßnahmen jeder Miterbe auch ohne die Mitwirkung der anderen treffen, § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB.

Sieht ein Miterbe also dringenden Handlungsbedarf, dann darf (und muss) er tätig werden. Soweit also zu besorgen ist, dass der Nachlass oder einzelne Nachlassgegenstände Schaden nehmen, darf auch ein Erbe allein die zwingend erforderlichen Maßnahmen in die Wege leiten.

Liegen die Voraussetzungen für eine solche Notgeschäftsführung vor, dann werden alle Miterben durch den handelnden Miterben verpflichtet. Wichtig ist dabei, dass der handelnde Erbe klarstellt, dass er nicht für sich selber tätig wird, sondern für die aus mehreren Personen bestehende Erbengemeinschaft. Fallen beim handelnden Erben Auslagen im Rahmen der Notgeschäftsführung an, so hat er gegen die anderen Erben einen Erstattungsanspruch entsprechend der jeweiligen Erbteile.

Liegen die Voraussetzungen für eine Notgeschäftsführung vor, dann darf ein einzelner Erbe auch gegen den erklärten Willen eines oder mehrerer Miterben tätig werden.

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