Kinder oder Enkel, die dem Erblasser zu Lebzeiten besonders geholfen haben, bekommen mehr von der Erbschaft!
- Kochen, Waschen, Putzen für den Erblasser können ausgeglichen werden
- Wer den Erblasser gepflegt hat, bekommt im Erbfall mehr
- Auch Geldleistungen des Erben an den Erblasser führen zu einem Ausgleich
Oft kümmert sich ein Kind vor dem Eintritt des Erbfalls wesentlich intensiver um den Erblasser als es die Geschwister machen.
Unter bestimmten Voraussetzungen erhält das Kind bzw. der Enkel, der sich zu Lebzeiten besonders um den Erblasser gekümmert hat, für seine Dienste im Erbfall einen finanziellen Ausgleich, § 2057a BGB.
Wem steht im Erbfall ein Ausgleich zu?
Grundlegende Voraussetzung für diesen finanziellen Ausgleich zugunsten eines Erben ist, dass mehrere Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel) des Erblassers als gesetzliche Erben gemeinsam zur Erbfolge berufen sind.
Ein Ausgleichsanspruch kommt weiter dann in Frage, wenn die betroffenen Abkömmlinge in einem Testament des Erblassers wie gesetzliche Erben bedacht worden sind, § 2052 BGB.
Hat der Erblasser beispielsweise drei Kinder A, B und C und hat sich das Kind C besonders um den Erblasser gekümmert, dann steht im Erbfall ein Ausgleichsanspruch zugunsten des Kindes C im Raum. Das Kind C bekommt mehr von der Erbschaft als seine Geschwister.
Welche Leistungen des Erben führen zu einem Ausgleich?
Das Gesetz definiert auch, welche lebzeitigen Tätigkeiten eines Erben im Erbfall zu einem Ausgleichsanspruch führen sollen.
Wichtig ist zunächst, dass es sich um besondere Leistungen handeln muss, die der betroffene Abkömmling (oder dessen Familienmitglieder) über einen längeren Zeitraum erbracht haben muss.
Weiter muss die Leistung des Abkömmlings dazu beigetragen haben, dass das Vermögen des Erblassers geschont wurde, weil er z.B. ohne die Leistungen des betroffenen Erben eine Ersatzkraft hätte einstellen müssen.
Folgende Leistungen eines Erben werden im Gesetz als Grundlage für eine Ausgleichung im Erbfall definiert:
Mitarbeit im Haushalt oder Geschäft des Erblassers
Hat der betroffene Erbe die Aufgabe übernommen, für den Erblasser zu waschen, zu putzen oder zu kochen, dann können diese Dienstleistungen im Erbfall zu einem Ausgleichsanspruch führen.
Das gleiche gilt für eine Mitarbeit des Abkömmlings in einem Geschäft des Erblassers.
Geldleistungen des Erben an den Erblasser werden ausgeglichen
Auch erhebliche Geldleistungen, die ein Erbe an den Erblasser vorgenommen hat, und die direkt an den Erblasser oder auch an Gläubiger des Erblassers geflossen sind, können einen Ausgleichsanspruch zugunsten des zahlenden Abkömmlings auslösen.
Pflegeleistungen des Erben werden ausgeglichen
Schließlich können auch Pflegeleistungen des Erben im Erbfall ausgeglichen werden. Wenn der Erblasser also ohne die Hilfe des Abkömmlings eine andere Pflegekraft hätte in Anspruch nehmen müssen, dann kann (und muss) die Pflegeleistung des Erben im Erbfall im Verhältnis zu den Miterben ausgeglichen werden.
Wenn der betroffene Erbe für seine Mitarbeit oder für seine Pflegeleistungen bereits zu Lebzeiten des Erblassers einen angemessenen Ausgleich erhalten hat, dann kann im Erbfall kein weiterer Ausgleich mehr verlangt werden.
Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.
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