Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Kinder oder Enkel, die dem Erblasser zu Lebzeiten besonders geholfen haben, bekommen mehr von der Erbschaft!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Kochen, Waschen, Putzen für den Erblasser können ausgeglichen werden
  • Wer den Erblasser gepflegt hat, bekommt im Erbfall mehr
  • Auch Geldleistungen des Erben an den Erblasser führen zu einem Ausgleich

Oft kümmert sich ein Kind vor dem Eintritt des Erbfalls wesentlich intensiver um den Erblasser als es die Geschwister machen.

Unter bestimmten Voraussetzungen erhält das Kind bzw. der Enkel, der sich zu Lebzeiten besonders um den Erblasser gekümmert hat, für seine Dienste im Erbfall einen finanziellen Ausgleich, § 2057a BGB.

Wem steht im Erbfall ein Ausgleich zu?

Grundlegende Voraussetzung für diesen finanziellen Ausgleich zugunsten eines Erben ist, dass mehrere Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel) des Erblassers als gesetzliche Erben gemeinsam zur Erbfolge berufen sind.

Ein Ausgleichsanspruch kommt weiter dann in Frage, wenn die betroffenen Abkömmlinge in einem Testament des Erblassers wie gesetzliche Erben bedacht worden sind, § 2052 BGB.  

Hat der Erblasser beispielsweise drei Kinder A, B und C und hat sich das Kind C besonders um den Erblasser gekümmert, dann steht im Erbfall ein Ausgleichsanspruch zugunsten des Kindes C im Raum. Das Kind C bekommt mehr von der Erbschaft als seine Geschwister.

Welche Leistungen des Erben führen zu einem Ausgleich?

Das Gesetz definiert auch, welche lebzeitigen Tätigkeiten eines Erben im Erbfall zu einem Ausgleichsanspruch führen sollen.

Wichtig ist zunächst, dass es sich um besondere Leistungen handeln muss, die der betroffene Abkömmling (oder dessen Familienmitglieder) über einen längeren Zeitraum erbracht haben muss.

Weiter muss die Leistung des Abkömmlings dazu beigetragen haben, dass das Vermögen des Erblassers geschont wurde, weil er z.B. ohne die Leistungen des betroffenen Erben eine Ersatzkraft hätte einstellen müssen.

Folgende Leistungen eines Erben werden im Gesetz als Grundlage für eine Ausgleichung im Erbfall definiert:

Mitarbeit im Haushalt oder Geschäft des Erblassers

Hat der betroffene Erbe die Aufgabe übernommen, für den Erblasser zu waschen, zu putzen oder zu kochen, dann können diese Dienstleistungen im Erbfall zu einem Ausgleichsanspruch führen.

Das gleiche gilt für eine Mitarbeit des Abkömmlings in einem Geschäft des Erblassers.

Geldleistungen des Erben an den Erblasser werden ausgeglichen

Auch erhebliche Geldleistungen, die ein Erbe an den Erblasser vorgenommen hat, und die direkt an den Erblasser oder auch an Gläubiger des Erblassers geflossen sind, können einen Ausgleichsanspruch zugunsten des zahlenden Abkömmlings auslösen.

Pflegeleistungen des Erben werden ausgeglichen

Schließlich können auch Pflegeleistungen des Erben im Erbfall ausgeglichen werden. Wenn der Erblasser also ohne die Hilfe des Abkömmlings eine andere Pflegekraft hätte in Anspruch nehmen müssen, dann kann (und muss) die Pflegeleistung des Erben im Erbfall im Verhältnis zu den Miterben ausgeglichen werden.    

Wenn der betroffene Erbe für seine Mitarbeit oder für seine Pflegeleistungen bereits zu Lebzeiten des Erblassers einen angemessenen Ausgleich erhalten hat, dann kann im Erbfall kein weiterer Ausgleich mehr verlangt werden.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Wenn Geschwister erben – Wann bekommt der Bruder oder die Schwester mehr von der Erbschaft?
Kinder oder Enkel, die ihre Eltern oder Großeltern pflegen, bekommen mehr vom Nachlass – Wie urteilen die Gerichte?
Mehrere Kinder als gesetzliche Erben erhalten unter Umständen unterschiedliche Anteile am Nachlass eines Elternteils
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht