Mehrere Kinder als gesetzliche Erben erhalten unter Umständen unterschiedliche Anteile am Nachlass eines Elternteils

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Kinder erben grundsätzlich zu gleichen Teilen
  • Unter Umständen müssen lebzeitige Zuwendungen von Vater oder Mutter an ein Kind ausgeglichen werden
  • Kinder, die ihre Eltern pflegen, erhalten als gesetzliche Erben mehr als ihre Geschwister

Wenn der Vater oder die Mutter verstorben ist, dann müssen die Kinder als grundsätzlich erbberechtigte Nachkommen eine wichtige Grundsatzfrage klären:

Hat der Vater bzw. die Mutter ein (wirksames) Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen?

Falls ein solcher letzter Wille existiert, dann richtet sich die Erbfolge nach den Regelungen in dem Testament.

Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge

Hat der verstorbene Elternteil hingegen kein Testament hinterlassen, dann regelt das Gesetz die Erbfolge.

Für die Kinder findet sich in diesem Fall die wichtigste gesetzliche Regelung in § 1924 Abs. 4 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch):

Kinder erben zu gleichen Teilen.

Wenn also zwei erbberechtigte Kinder vorhanden sind, dann bekommt jedes Kind die Hälfte vom Nachlass. Bei drei Kindern erhält jedes Kind ein Drittel, bei vier Kindern ein Viertel usw.

Lebzeitige Zuwendungen der Eltern müssen unter Umständen ausgeglichen werden

Von dem Grundsatz, dass jedes Kind als gesetzlicher Erbe gleiche Anteile am Nachlass von Vater oder Mutter erhält, macht das Gesetz aber in den §§ 2050 ff. BGB dann wieder Ausnahmen.  

Die Vorschriften in den §§ 2050 ff. BGB bewirken, dass bei Verteilung der Erbschaft an erbberechtigte Abkömmlinge (also Kinder, Enkelkinder, Urenkel) unter Umständen berücksichtigt werden muss, ob die Abkömmlinge bereits zu Lebzeiten Zuwendungen vom Erblasser erhalten haben.

Diese Zuwendungen müssen, soweit die Voraussetzungen vorliegen, im Rahmen der Verteilung der Erbschaft unter den Kindern ausgeglichen werden.

Müssen lebzeitige Schenkungen der Eltern an ein Kind ausgeglichen werden?

Ausgleichungspflichtig sind zunächst so genannte Ausstattungen im Sinne von § 1624 BGB und Einkommenszuschüsse sowie Ausbildungsaufwendungen im Sinne von § 2050 Abs. 2 BGB.

Bei diesen beiden Gruppen von Zuwendungen besteht eine Ausgleichungspflicht kraft Gesetz, d.h. der Erblasser muss eine Ausgleichung im Erbfall nicht gesondert angeordnet haben.

Anders ist es bei der Ausgleichungspflicht bei „anderen Zuwendungen“ im Sinne von § 2050 Abs. 3 BGB.

Solche „anderen Zuwendungen“ des Erblassers an ein Kind (insbesondere Schenkungen) sind nämlich ausdrücklich nur dann ausgleichungspflichtig, wenn der Erblasser die Ausgleichung (beweisbar) vor oder spätestens mit Vornahme der Zuwendung angeordnet hat.

Hat der Erblasser die Ausgleichung im Erbfall angeordnet?

An dieser notwendigen Anordnung der Ausgleichung scheitern häufig Ausgleichungsansprüche von Geschwistern untereinander.

Jeder Miterbe ist dabei den anderen Miterben zur Auskunft verpflichtet, ob und welche ausgleichungspflichtige Zuwendungen er (oder sie) zu Lebzeiten des Erblassers erhalten hat, § 2057 BGB.

Eine weitere Ausnahme von dem Grundsatz „Kinder erben zu gleichen Teilen“ enthält schließlich § 2057a BGB.

Pflege der Eltern führt oft zu einem größeren Anteil an der Erbschaft

Nach dieser Vorschrift erhält derjenige Abkömmling mehr von der Erbschaft, der

„durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde“.

Dies gilt ausdrücklich auch für ein Kind, das Vater oder Mutter über einen längeren Zeitraum gepflegt hat.

Das Kind bzw. Enkelkind, das die Pflege des Erblassers übernommen hat, bekommt als gesetzlicher Erbe demnach auch einen größeren Anteil an der Erbschaft.

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