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Erbschaft wird verkauft – Briefe, Tagebücher, sonstige Familienpapiere und Familienbilder bleiben beim Verkäufer!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Trotz Erbschaftskauf verbleiben privateste Unterlagen und Bilder beim Verkäufer
  • Das Gesetz schützt den Verkäufer aus Pietätsgründen
  • Käufer und Verkäufer können von der gesetzlichen Regelung abweichen

Oft ist nach dem Eintritt eines Erbfalls der Verkauf einer Erbschaft oder auch nur eines Erbteils eine für alle Beteiligten sinnvolle Lösung.

Der Verkäufer bekommt rasch Geld und muss sich nicht mehr mit der Nachlassauseinandersetzung herumschlagen.

Der Erwerber der Erbschaft hat regelmäßig wirtschaftliche Interessen, denen er nach Abschluss des Kaufvertrages hingebungsvoll nachgehen kann.

Vorkaufsrecht für die verbleibenden Miterben

Und auch die bei dem Verkauf eines Erbteils verbleibenden Miterben sind ausreichend geschützt, können sie doch gegenüber einem familienfremden Erbteilkäufer regelmäßig binnen einer Frist von zwei Monaten ihr Vorkaufsrecht nach § 2034 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ausüben.

So charmant diese Lösung für den veräußerungswilligen Erben auch aussieht, so kann der Verkauf einer Erbschaft doch auch zu eher ungewünschten Konstellationen führen.

Wird nämlich eine Erbschaft durch Abschluss eines notariellen Vertrages verkauft, so erwirbt der erwirbt der Käufer die Erbschaft grundsätzlich so wie sie liegt und steht mit allen Rechten und Pflichten.

Der Kaufvertrag bezieht sich grundsätzlich auf den kompletten Nachlass

Zählten zum verkauften Nachlass demnach auch hochnotprivate Gegenstände, dann sind diese Gegenstände nach dem Abschluss des Kaufvertrages grundsätzlich an einen möglicherweise komplett familienfremden Erwerber auszuhändigen.

Nicht jeder verkaufswillige Erbe hat diese manchmal drastische Folge eines Erbschaftskaufes vor Abschluss des Geschäftes bedacht.

Um solche Situationen bereits im Keim zu ersticken, greift zugunsten des Verkäufers das Gesetz ein.

Das Gesetz schützt den Verkäufer der Erbschaft

Nach § 2373 S. 2 BGB gilt nämlich folgendes:

Familienpapiere und Familienbilder sind im Zweifel nicht als mitverkauft anzusehen.

Unabhängig von der Frage, ob dieser Punkt von Käufer und Verkäufer also in ihrem notariellen Kaufvertrag geklärt wurde, regelt das Gesetz, dass „Familienpapiere und Familienbilder“ beim Verkäufer der Erbschaft verbleiben.

Von den Vätern des Gesetzes wurde diese Regelung mit „Pietätsinteressen“ des Verkäufers begründet.

Gesetz will Erpressungspotential entgegen wirken

Man wollte explizit vermeiden, dass der Verkäufer eines Erbes solche für ihn möglicherweise ideell sehr wertvollen Dokumente und Bilder von dem Erwerber des Erbes - auch zum Schutz der Privatsphäre seiner Familie - wieder zurückkaufen muss.

Der Begriff der „Familienpapiere und Familienbilder“ ist nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschrift weit auszulegen.

Nach den Protokollen der Kommission für die zweite Lesung des Entwurfs des BGB aus dem Jahr 1898 sollten zu den von § 2373 BGB erfassten „Familienpapieren“ alle „Urkunden rechtlicher Art, Personenstandsatteste, Korrespondenzen, Briefschaften, Tagebücher, Familiennotizen usw.“ gehören.

Parteien können einvernehmlich etwas anderes vereinbaren

Welchen materiellen Wert diese Familienpapiere haben, ob eine ganze Erbschaft oder nur ein Erbteil veräußert wurde ist für das Eingreifen des § 2373 BGB unerheblich.

Die gesetzliche Regel des § 2373 BGB gilt aber nur „im Zweifel“.

Das bedeutet, dass es den Vertragsparteien eines Erbschaftskaufvertrages selbstverständlich freisteht, in ihrem notariellen Kaufvertrag von § 2373 BGB abweichende Regelungen zu vereinbaren.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

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