Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Erbteil verkaufen – Welche Stellung, welche Pflichten und welche Rechte hat der Erwerber des Erbteils?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erwerber eines Erbteils tritt in die Fußstapfen des veräußernden Miterben
  • Nutzungs- und Verwaltungsrechte gehen auf den Erwerber des Erbteils über
  • Der Erwerber des Erbteils haftet für Nachlassverbindlichkeiten

Wenn der Erblasser mehr als nur einen Erben hinterlassen hat, dann bilden die Erben eine so genannte Erbengemeinschaft.

An dieser Erbengemeinschaft sind die Erben mit den ihnen im Einzelfall zustehenden Erbteilen beteiligt.

Die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft kann manchmal etwas mühsam sein.

Eine Nachlassauseinandersetzung kann sich hinziehen

Die Miterben müssen zunächst sämtliche Nachlassverbindlichkeiten erfüllen und sich nachfolgend über die Verteilung der Erbschaft verständigen.

Ein Miterbe, dem dieses Prozedere zu lange dauert, hat die Möglichkeit, die Angelegenheit abzukürzen und kann seinen Erbteil versilbern.

Nach § 2033 Abs. 1 S. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gilt nämlich:

Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen.

Jeder Miterbe kann demnach am Tag eins nach dem Erbfall zusammen mit einem Erwerber einen Notar aufsuchen und dort einen Vertrag beurkunden lassen, mit dem er seinen Erbteil (nicht einzelne Nachlassgegenstände!) an den Erwerber veräußert, § 2371 BGB.

Jedermann kann einen Erbteil erwerben

Der Erwerber kann dabei ein weiterer Miterbe, aber auch eine Person sein, die mit der Erbengemeinschaft überhaupt nichts zu tun hat.

Mit Vollzug des notariellen Vertrages tritt der Erwerber in die vermögensrechtliche Stellung des veräußernden Miterben ein.

Alle Rechte (und Pflichten) die ehedem dem veräußernden Miterben an dem Nachlass zustanden, stehen nach einem Erbteilsverkauf dem Erwerber zu.

Erwerber kann Nachlassgegenstände nutzen

Der Erwerber des Erbteils hat mithin das Recht, einzelne Nachlassgegenstände im Rahmen der §§ 2038 Abs. 2 iVm 743 Abs. 2 BGB zu benutzen und an Verwaltungsmaßnahmen über den Nachlass teilzunehmen.

Auch kann der Erwerber des Erbteils grdsl. jederzeit die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen, § 2042 BGB, und damit z.B. auch auf eine Versteigerung einer im Nachlass gegebenenfalls vorhandenen Immobilie hinwirken.

Neben diesen mit dem erworbenen Erbteil verbundenen Rechten muss sich der Erwerber aber auch mit sämtlichen mit dem Erbteil verbundenen Beschränkungen und Beschwerungen auseinander setzen.

Den Erwerber des Erbteils treffen auch Pflichten

Hatte der Erblasser beispielsweise seine Erben in seinem letzten Willen mit einem Vermächtnis belastet, dann ist der Erwerber (neben den verbliebenen Miterben) zur Erfüllung dieses Vermächtnisses verpflichtet.

Mögliche gegen den Nachlass gerichteten Pflichtteilsansprüche hat der Erwerber (zusammen mit den anderen Miterben) zu regulieren.

Vom Erblasser in Testament bzw. Erbvertrag angeordnete Einschränkungen wie z.B. eine Testamentsvollstreckung, eine Teilungsanordnung oder eine Auflage treffen den Erwerber des Erbteils ebenso wie alle anderen Miterben.

Für Nachlassverbindlichkeiten, die der Erblasser hinterlassen hat oder die nach dem Erbfall neu begründet wurden, haftet der Erwerber des Erbteils nach den Bestimmungen der §§ 2382, 2385 BGB.

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