Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Bankkonto im Nachlass – Ein Miterbe blockiert – Was tun?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erben dürfen über den Nachlass nur gemeinsam verfügen
  • Eine Erbteilungsklage ist teuer und riskant
  • Im Einzelfall vermittelt ein Notar die Erbauseinandersetzung

Hat der Erblasser mehr als nur einen Erben hinterlassen, dann bilden die mehreren Erben nach dem Eintritt des Erbfalls automatisch und kraft Gesetz eine so genannte Erbengemeinschaft.

Dieser gesetzliche Automatismus hört sich für den betroffenen Miterben zunächst einmal unspektakulär an.

Die gesetzlichen Regeln zur Erbengemeinschaft können aber dafür sorgen, dass sich die Verteilung des Erblasservermögens deutlich verzögert.

Kein Anspruch eines einzelnen Miterben selbst bei klaren Verhältnissen

Dies gilt selbst für die Fälle, in denen die Erbquoten und damit die prozentuale Beteiligung der verschiedenen Erben am Nachlass an sich unstreitig sind. Und es muss sich nicht einmal eine – regelmäßig schwer teilbare – Immobilie im Nachlass befinden, um den einzelnen Erben mit erheblichen Abwicklungsschwierigkeiten zu konfrontieren.

Folgendes Beispiel soll dies verdeutlichen:

Der Erblasser hinterlässt zwei Erben, die jeweils zu 50% an dem Nachlass beteiligt sein sollen.
Im Nachlass befindet sich ein Bankkonto mit einem Guthaben in Höhe von 100.000 Euro.
Jedem der beiden Erben steht mithin ein Anteil in Höhe von 50.000 Euro an dem Bankguthaben zu.
Erbe A würde gerne auf seinen Anteil zugreifen. Erbe B verweigert jegliche Zusammenarbeit und stellt die Kommunikation ein.

Der gesunde Menschenverstand würde einem in so einer Situation sagen, dass sich Erbe A, legitimiert durch einen Erbschein, an die Bank wenden kann und dort um Auszahlung „seines“ Anteils in Höhe von 50.000 Euro nachsuchen kann.

Erben können nur gemeinsam verfügen

In aller Regel wird der Erbe A mit einem solchen Unterfangen aber scheitern. § 2040 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) schreibt in diesem Zusammenhang nämlich eindeutig folgendes vor:

Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen.

Das bedeutet, dass sich alle Erben einig sein müssen, bevor eine Bank dazu bewegt werden kann, Guthabensbeträge aus dem Nachlass zur Auszahlung zu bringen.

Es macht keinen Sinn, einer Bank nachzuweisen, dass man zu einem bestimmten Prozentsatz am Nachlass beteiligt ist und auch nur in Höhe dieser Beteiligung eine Auszahlung begehrt. Die Bank wird auf eine solche Forderung nicht oder nur ablehnend reagieren.

Welche Möglichkeiten hat der Erbe?

Blockiert ein Erbe die Verteilung des Nachlasses selbst im Hinblick auf eigentlich leicht teilbare Bankguthaben, dann stehen dem oder den anderen Erben nur sehr wenig erfreuliche Optionen zur Verfügung.

In aller Regel wird der betroffene Erbe nämlich gegen den blockierenden Erben eine so genannte Erbauseinandersetzungsklage erheben müssen. Mit einer solchen Klage verlangt man vom blockierenden Erben die Zustimmung zu einer ganz bestimmten Verteilung des gesamten Nachlasses.

Eine solche Erbteilungsklage ist jedoch im Regelfall durchaus risikoreich und für den Betroffenen in jedem Fall mit eigenen Kosten verbunden.

Nur in Ausnahmefällen kann der betroffene Erbe den blockierenden Erben direkt auf Zustimmung zur Auszahlung eines bestimmten Guthabensbetrages von einem bestimmten Bankkonto verklagen.

Das notarielle Vermittlungsverfahren

Eine solche, auf ein bestimmtes Kontoguthaben bezogene, Klage ist nur dann möglich, wenn der Erblasser in seinem Testament oder Erbvertrag angeordnet hat, welchem seiner Erben das Kontoguthaben zugeordnet sein soll.

Will der betroffene Erbe nicht sofort vor Gericht ziehen, steht ihm schließlich noch die Möglichkeit offen, einen Notar um Vermittlung der Erbauseinandersetzung zu bitten, §§ 363 ff. FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).

Ein solches notarielles Verfahren ist aber ebenfalls mit nicht unerheblichen Kosten verbunden und ist darüber hinaus ungeeignet, einen (absehbaren) Streit unter den Miterben verbindlich zu regeln.

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