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Ein Erbe verwaltet den Nachlass und wickelt die Erbschaft ab – Seine Miterben haben einen Auskunftsanspruch!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Wenn ein Erbe alleine tätig wird, benötigen die anderen Miterben Informationen
  • Ist der handelnde Erbe beauftragt worden, besteht unstrittig ein Auskunftsanspruch der Miterben
  • Ein eigenmächtig handelnder Erbe schuldet gegebenenfalls aus Treu und Glauben Auskunft

Wenn ein Erbfall eingetreten ist und der Erblasser mehrere Erben hinterlassen hat, dann müssen sich die Miterben über die Abwicklung der Erbschaft verständigen.

Das Gesetz gibt in diesem Zusammenhang in § 2038 Abs. 1 S. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) vor, dass die Verwaltung des Nachlasses allen Erben gemeinschaftlich zusteht.

Idealerweise sollten sich demnach alle beteiligten Erben zusammensetzen und gemeinsam darüber befinden, welche nachlassbezogenen Maßnahmen konkret erforderlich sind und eingeleitet werden müssen.

Nach einem Erbfall müssen die Erben den Nachlass verwalten

Nachdem die Erben das komplette Vermögen des Erblassers übernehmen, kann es sich dabei um verschiedenste Aufgaben handeln.

Hatte der Erblasser zum Beispiel Immobilieneigentum vermietet, dann müssen sich die Erben um diese Immobilien und natürlich den weiteren Einzug von Mieteinnahmen kümmern.

Wertpapiere des Erblassers müssen gegebenenfalls umgeschichtet oder veräußert werden.

Laufende Geschäftsbeziehungen, die der Erblasser zu Lebzeiten eingegangen war, müssen weitergeführt, abgewickelt oder beendet werden.

Häufig übernimmt ein Erbe allein die Verwaltung des Nachlasses

Oft kommt es in der Praxis vor, dass all diese anstehenden Aufgaben nicht, wie es das Gesetz vorsieht, von allen Miterben gemeinsam wahrgenommen werden, sondern nur ein Erbe aktiv wird und den Nachlass mehr oder weniger alleine abwickelt.

Ein solches nachlassbezogenes Handeln durch nur einen Erben allein kann dabei sowohl mit Billigung und in Kenntnis der anderen Miterben erfolgen.

Zuweilen schwingt sich aber auch ein Miterbe auf und trifft Entscheidungen über das Erbe, ohne seine Miterben von seinem Tun auch nur zu informieren.

Miterben haben Informationsbedürfnis

Unabhängig von der Frage, ob der handelnde Erbe eigenmächtig oder mit Zustimmung der anderen Erben tätig wurde, haben jedenfalls alle Erben ein gesteigertes Interesse daran zu erfahren, welche Geschäfte der Betroffene für den Nachlass getätigt hat und welche finanziellen Konsequenzen dem Nachlass heraus erwachsen sind.

Tatsächlich dürfte den Miterben in beiden Fällen ein Auskunftsanspruch gegen denjenigen Erben zustehen, der die Geschäfte vorgenommen hat.

Dabei ist ein Auskunftsanspruch im Falle eines von den Miterben beauftragten Tätigwerdens rechtlich einfacher zu begründen als bei einem unabgestimmten Handeln eines Erben.

Erbe schuldet als Beauftragter Auskunft

Ist der betroffene Erbe nämlich im Auftrag seiner Miterben tätig geworden, dann steht den Miterben jedenfalls nach § 666 BGB ein Auskunftsanspruch zu:

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

Der alleine handelnde Erbe hat seinen Miterben nach § 666 BGB unter Vorlage einer geordneten Zusammenstellung über Einnahmen und Ausgaben über alle von ihm für den Nachlass getätigten Rechtsgeschäfte Rechnung zu legen.

Keine generelle Auskunftspflicht von Miterben untereinander

Hat der betroffene Miterbe eigenmächtig und ohne Auftrag seiner Miterben gehandelt ist die Begründung eines Auskunftsanspruchs etwas komplizierter.

Es gibt nämlich keine generelle Auskunftspflicht von Miterben untereinander.

Miterben müssen sich also grundsätzlich allfällige Informationen, gegebenenfalls mithilfe eines Erbscheins, selber besorgen.

Auskunftsanspruch nach Treu und Glauben § 242 BGB

Gegebenenfalls kann man hier aber argumentieren, dass der handelnde Erbe nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen hat, §§ 681, 666 BGB.

Ausnahmsweise kann auch ein Auskunftsanspruch über § 242 BGB aus Treu und Glauben konstruiert werden.

Ein solches Vorgehen wird immer dann erfolgreich sein, wenn der die Auskunft begehrende Miterbe auf anderen Wegen nicht an die gewünschte Information gelangen kann und dem betroffenen Miterben die Erteilung der Auskunft unschwer möglich ist.

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