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Das Wahlvermächtnis – Vermächtnisnehmer soll nur einen von mehreren Vermögenswerten erhalten

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erblasser kann aus mehreren Vermögensgegenständen auswählen lassen
  • Erblasser muss festlegen, wem das Wahlrecht zusteht
  • Vermögensgegenstände, die zur Auswahl stehen, müssen genau benannt sein

Die Aufteilung des eigenen Vermögens in Testament oder Erbvertrag ist manchmal gar keine so einfache Angelegenheit.

Der Erblasser will sein Vermögen oft möglichst gerecht verteilen. Weiter ist es dem Erblasser in aller Regel auch wichtig, dass der zugewendete Vermögenswert zu dem auserkorenen Empfänger der Leistung „passt“.

Grundsätzlich muss der Erblasser die Verteilung seines Vermögens und die Zuteilung einzelner Vermögenswerte in seinem letzten Willen selber vornehmen. Ein Testament ist eine höchstpersönliche Angelegenheit, bei dem der Erblasser seine Entscheidungen nicht einer dritten Person überlassen kann, § 2065 BGB.

So kann ein Erblasser in seinem Testament zum Beispiel nicht anordnen, dass nach dem Eintritt des Erbfalls seine Erben von seinem besten Freund bestimmt werden sollen. Ein Testament mit einem solchen Inhalt wäre komplett unwirksam.

Erblasser kann Entscheidungen über die Verteilung des Nachlasses auf Dritte übertragen

Und doch eröffnet das Erbrecht in Deutschland dem Erblasser in gewissem Umfang die Möglichkeit, seine Erbfolgeregelung noch nicht im Detail in seinem Testament festzulegen, sondern dritten Personen bei der Vermögensverteilung ein Mitbestimmungsrecht einzuräumen.

Eines dieser Instrumente, das der Erblasser hier einsetzen kann, ist das so genannte Wahlvermächtnis nach § 2154 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Nach § 2154 BGB gilt folgendes:

Der Erblasser kann ein Vermächtnis in der Art anordnen, dass der Bedachte von mehreren Gegenständen nur den einen oder den anderen erhalten soll. Ist in einem solchen Falle die Wahl einem Dritten übertragen, so erfolgt sie durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten.

Hat der Erblasser also beispielsweise zwei oder mehr Immobilien oder zwei oder mehr Oldtimer und will er einer bestimmten Person nur einen dieser Vermögenswerte zuwenden, dann ist das Wahlvermächtnis das richtige Werkzeug, wenn sich der Erblasser nicht sicher ist, welchen der Vermögensgegenstände der Betroffene haben möchte.

Konkrete Bestimmung der Nachlassgegenstände ist erforderlich

Wichtig ist nur, dass der Erblasser in seinem Testament konkret bestimmt, unter welchen Nachlassgegenständen die Wahl getroffen werden soll und kann.

Weiter muss der Erblasser bei einem Wahlvermächtnis in seinem Testament festlegen, wer das Wahlrecht ausüben darf. In Frage kommen für die Ausübung des Wahlrechts der Begünstigte selber, derjenige der mit dem Vermächtnis belastet ist und schließlich auch jeder Dritte.

Dem Erblasser ist es beispielsweise so ohne weiteres möglich, in seinem Testament anzuordnen, dass sich der Vermächtnisnehmer selber eine von mehreren dem Erblasser gehörenden Immobilien aussuchen darf.

Zeitliche Befristung für die Ausübung des Wahlrechts ist sinnvoll

Hat es der Erblasser versäumt, in seinem Testament zu bestimmen, wem das Wahlrecht zusteht, so kann der Erbe selber als Schuldner hier eine entsprechende Bestimmung vornehmen, § 262 BGB.

Es macht weiter Sinn, bei einem Wahlvermächtnis in einem Testament nicht nur die Vermögenswerte, unter denen ausgesucht werden kann und den Wahlberechtigten zu bestimmen, sondern auch einen Zeitraum zu bestimmen, binnen der die Auswahl nach dem Eintritt des Erbfalls getroffen werden muss.

Schließlich ist es, wie bei jeder Vermächtnisanordnung, sinnvoll, im Zusammenhang mit dem Wahlvermächtnis festzulegen, wer für die Kosten der Vermächtniserfüllung aufkommen soll und ob es gegebenenfalls Ersatzvermächtnisnehmer nach einem Wegfall des ursprünglich bedachten Vermächtnisnehmers geben soll.

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