Sein Vermögen nur durch Vermächtnisse verteilen – Das geht – Darauf sollte man aber achten!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Man kann sich in seinem Testament darauf beschränken, nur Vermächtnisse auszusetzen
  • Der Vermächtnisnehmer muss sein Vermächtnis nach dem Erbfall aktiv einfordern
  • Es ist eine gute Idee, den Vermächtnisnehmer gleichzeitig als Testamentsvollstrecker einzusetzen

Wenn man sich an die Regelung seiner letzten Dinge macht, dann steht man in aller Regel schnell vor der Frage, welchen Personen das eigene Vermögen zukommen soll.

Die meisten zukünftigen Erblasser haben einen Überblick über das Geld, die Bankkonten, die Immobilien und alle anderen Vermögenswerte, die mit dem Erbfall einem neuen Eigentümer zufallen sollen.

Etwas langwieriger sind manchmal die Überlegungen, welche Personen im Testament bedacht werden sollen.

Das sind die üblichen Erben in der Familie

Natürlich kommen hier in erster Linie die eigenen Kinder in Frage, Brüder, Schwestern, Nichten und Neffen, manchmal auch Freunde oder caritative Organisationen.

Das deutsche Erbrecht bietet einem verschiedenste Möglichkeiten, wie man sein Vermögen nach dem eigenen Ableben verteilen kann.

So hat man die Möglichkeit, in seinem Testament einen oder mehrere Erben einzusetzen.

Soll es einen oder mehrere Erben geben?

Ein Erbe wird im Erbfall Rechtsnachfolger des Erblassers und bekommt dessen gesamtes Vermögen. Benennt der Erblasser mehrere Erben, dann ist die Erbschaft eben unter mehreren Erben aufzuteilen.

Neben einer Erbeinsetzung kann der Erblasser sein Vermögen auch durch ein oder mehrere Vermächtnisse auf andere Personen übertragen.

Ein Vermächtnis ist immer von einer Erbeinsetzung zu unterscheiden.

Der Erbe kommt automatisch an die Erbschaft

Ein Erbe bekommt mit dem Erbfall automatisch seine Erbschaft.

Bei einem Vermächtnis erhält der Begünstigte den Vermächtnisgegenstand hingegen nicht automatisch mit dem Erbfall.

Vielmehr muss der so genannte Vermächtnisnehmer sein Vermächtnis nach dem Tod des Erblassers bei dem Erben aktiv einfordern.

Erbe und Vermächtnis unterscheiden sich grundlegend

Diesen wesentlichen Unterschied zwischen Erbe und Vermächtnis muss ein Erblasser bei der Abfassung seines Testaments immer im Auge behalten.

Es ist absolut möglich, das vorhandene Vermögen in seinem Testament ausschließlich durch ein oder mehrere Vermächtnisse zu verteilen.

Gleichzeitig ist man nicht verpflichtet, in seinem Testament überhaupt nur einen Erben zu benennen.

Man kann in seinem Testament nur Vermächtnisse aussetzen

Wenn man im Testament nur Vermächtnisse aussetzt und keinen Erben benennt, dann gilt nach dem Erbfall eben die gesetzliche Erbfolge.

Das Gesetz regelt dann die Frage wer Erbe und Rechtsnachfolger des Erblassers wird.

Dieser gesetzliche Erbe kann sich aber nicht uneingeschränkt über seine Stellung als gesetzlicher Erbe freuen.

Die Erbschaft ist mit den ausgesetzten Vermächtnissen „belastet“

Vielmehr ist die Erbschaft mit den Vermächtnissen belastet, die der Erblasser in seinem Testament angeordnet hat.

Im Ergebnis erhält der Erbe in diesem Fall also nur das, was nach Erfüllung der Vermächtnisse übrig bleibt.

Wenn der Erblasser in seinem Testament hauptsächlich mit Vermächtnissen arbeiten will, dann sollte er dafür sorgen, dass das Verhältnis zwischen dem Erben auf der einen Seite und dem oder den Vermächtnisnehmern auf der anderen Seite möglichst konfliktfrei gestaltet ist.

Den Vermächtnisnehmer als Testamentsvollstrecker einsetzen

Im Zweifel sollte der Erblasser dem Vermächtnisnehmer eine so starke Stellung verschaffen, dass der Vermächtnisnehmer die Erfüllung seines Vermächtnisses auch ohne den Erben herbeiführen kann.

Das Mittel der Wahl ist hier, den Vermächtnisnehmer im Testament zusätzlich als Testamentsvollstrecker einzusetzen.

Wenn man dem Testamentsvollstrecker die (alleinige) Aufgabe der Vermächtniserfüllung zuweist, dann wird der Vermächtnisnehmer dem Erblasser nicht nur für das Vermächtnis, sondern auch für eine sehr weise Erbfolgeregelung ewig dankbar sein.

Der große Streit zwischen Erbe und Vermächtnisnehmer fällt in diesem Fall nämlich aus.

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