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Wie kann man im Testament die Rechtsstellung eines Vermächtnisnehmers stärken?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein Vermächtnis verschafft dem Begünstigten lediglich ein Forderungsrecht
  • Manchmal verweigert ein Erbe die Erfüllung des Vermächtnisses
  • Man kann den Vermächtnisnehmer als Testamentsvollstrecker einsetzen

Ein Vermächtnisnehmer ist nicht Erbe.

Durch ein Vermächtnis erwirbt der Vermächtnisnehmer lediglich das Recht, von derjenigen Person, die im Testament mit dem Vermächtnis beschwert wurde, die Erfüllung des Vermächtnisses zu verlangen, § 2174 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Der Vermächtnisnehmer hat nur ein Forderungsrecht, das sich regelmäßig gegen den Erben richtet.

Vermächtnisnehmer muss nach dem Erbfall seine Rechte einfordern

Der Vermächtnisnehmer wird also – anders als der Erbe – nicht automatisch mit Erbfall Eigentümer oder Verfügungsberechtigter über den Vermögensgegenstand, den ihm der Erblasser durch das Vermächtnis zukommen lassen wollte.

Der Vermächtnisnehmer muss vielmehr zunächst ermitteln, wer denn eigentlich die Erfüllung des Vermächtnisses schuldet (zumeist der Erbe); nachfolgend muss er sich an diese Person wenden und mit Hinweis auf das Vermächtnis sein Forderungsrecht geltend machen.

Schließlich muss dem Vermächtnisnehmer auch noch das Eigentum an der Sache verschafft werden, auf die sich das Vermächtnis bezieht.

Bei diesem vorbeschriebenen Prozedere kann es zu für den Vermächtnisnehmer unangenehmen Komplikationen kommen.

Wer muss das Vermächtnis erfüllen?

Diese Schwierigkeiten können damit beginnen, dass die Ermittlung des Erben als Ansprechpartner für die Erfüllung des Vermächtnisses durchaus kompliziert werden kann.

Wenn mehrere Testamente vorhanden sind, die jeweils unterschiedliche Erbeinsetzungen beinhalten oder wenn die Beteiligten anfangen, Testamente wegen angeblicher Fälschung oder wegen erkennbaren Irrtums des Erblassers anzufechten, dann kann es dauern, bis der richtige Erbe als Schuldner des Vermächtnisanspruchs ermittelt ist und feststeht.

Aber auch wenn die Erbenfrage schließlich geklärt ist, kann auf den Vermächtnisnehmer ein steiniger Weg warten, bis er sein Vermächtnis realisiert hat.

Erbe verweigert die Erfüllung des Vermächtnisses

Wenn der Erbe als Ansprechpartner nämlich auf höfliche Aufforderungsschreiben, das Vermächtnis zu erfüllen, entweder gar nicht oder mit dem lapidaren Hinweis reagiert, dass sich der Vermächtnisgegenstand bedauerlicherweise nicht (mehr) im Nachlass befinden würde, ist für den Vermächtnisnehmer guter Rat teuer.

Der Erblasser hat es in der Hand, dem Vermächtnisnehmer hier durch entsprechende Anordnungen in seinem Testament unter die Arme zu greifen und die Erfüllung des Vermächtnisses zu erleichtern.

So kann der Erblasser dem Vermächtnisnehmer in seinem Testament oder auch separat eine unwiderrufliche Vollmacht erteilen, sämtliche Schritte vornehmen zu dürfen, die zur Erfüllung des Vermächtnisses notwendig sind.

Bei Grundstücksvermächtnissen muss eine solche Vollmacht notariell beglaubigt sein, § 29 GBO (Grundbuchordnung). Der Vermächtnisnehmer benötigt bei Vorliegen einer solchen Vollmacht keinen Erben, um das Vermächtnis zu realisieren.

Vermächtnisnehmer als Testamentsvollstrecker einsetzen

Eine weitere Möglichkeit der Stärkung der Rechtsstellung des Vermächtnisnehmers besteht in der Ernennung des Vermächtnisnehmers zum Testamentsvollstrecker, dessen einzige Aufgabe darin besteht, das Vermächtnis zu erfüllen.

Es liegt im Belieben des Erblassers, den Aufgabenkreis eines Testamentsvollstreckers zu definieren und eben auch auf eine einzige Aufgabe zu beschränken, § 2208 BGB.

Der Vermächtnisnehmer hat in diesem Fall als Testamentsvollstrecker das Recht, den Vermächtnisgegenstand in Besitz zu nehmen und über ihn zu verfügen, § 2205 BGB.

Auch auf diesem Weg kann der Erblasser also dafür sorgen, dass der Vermächtnisnehmer einer Auseinandersetzung mit dem Erben aus dem Weg gehen kann.

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