Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Was gilt, wenn der im Testament eingesetzte Vermächtnisnehmer vor dem Erbfall verstirbt?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Verstirbt der Vermächtnisnehmer vor dem Erbfall, wird das Vermächtnis grundsätzlich unwirksam
  • Gesetzliche Auslegungsregel kann zu einem abweichenden Ergebnis führen
  • Auch eine Anwachsung bei einem weiteren Vermächtnisnehmer ist möglich

Mit einem Vermächtnis kann der Erblasser einem Dritten in seinem Testament oder in seinem Erbvertrag einen Vermögensvorteil verschaffen.

Dieser Vermögensvorteil kann in einem bestimmten Geldbetrag liegen oder aber auch in einer Leistung, die der Vermächtnisnehmer nach Eintritt des Erbfalls von demjenigen fordern kann, der vom Erblasser mit dem Vermächtnis belastet wurde.

Der Erblasser kann in seinem letzten Willen verfügen, dass ein Erbe mit dem Vermächtnis belastet sein soll und dieser es nach Eintritt des Erbfalls an den Vermächtnisnehmer zu leisten hat.

In aller Regel schuldet der Erbe das Vermächtnis

Möglich ist aber auch, einen Vermächtnisnehmer selber mit einem Vermächtnis zu belasten.

Der Erblasser kann also beispielsweise bestimmen, dass Vermächtnisnehmer X an den (Unter-)Vermächtnisnehmer Y nach dem Erbfall einen Betrag in Höhe von 1.000 Euro zu bezahlen hat.

Was passiert jedoch, wenn der im Testament vom Erblasser benannte Vermächtnisnehmer noch vor dem Erblasser verstirbt und den Erbfall gar nicht mehr erlebt?

Ein Vermächtnis unterscheidet sich von einer Erbschaft

Die im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) für diesen Fall vorgesehene Rechtsfolge unterscheidet sich von dem Wegfall eines Erben vor dem Erbfall.

Beim Wegfall eines Erben geht der auf diesen Erben entfallende Erbteil entweder auf dessen eigene Nachkommen über oder es wächst bei Vorhandensein mehrerer Erben der Erbteil des wegfallenden Erben den verbleibenden Erben nach § 2094 BGB gegebenenfalls an.

§ 2160 BGB sieht für den Fall des Vorversterbens eines Vermächtnisnehmers hingegen grundsätzlich vor, dass das Vermächtnis unwirksam ist.

Verstirbt der Vermächtnisnehmer also vor dem Erblasser erlischt in der Regel das Forderungsrecht aus dem Vermächtnis.

Vermächtnis bleibt ausnahmsweise wirksam

Von diesem Grundsatz gibt es jedoch wichtige Ausnahmen:

So gilt auch bei der Aussetzung eines Vermächtnisses in einem Testament und Vorversterben des Vermächtnisnehmers die Auslegungsregel des § 2069 BGB.

Hat der Erblasser danach einen Abkömmling (Kind oder Enkel) mit einem Vermächtnis bedacht und verstirbt dieser noch vor dem Erbfall, so ist nach der Auslegungsregel des § 2069 BGB „im Zweifel anzunehmen“, dass die Abkömmlinge des weggefallenen Vermächtnisnehmers als mit dem Vermächtnis bedacht gelten sollen.

Diese Auslegungsregel kann aber nur dann eingreifen, wenn sich kein entgegenstehender Wille des Erblassers feststellen lässt.

Hatte der Erblasser also im Testament oder auch sonst wie klargestellt, dass er tatsächlich nur seinem Sohn etwas zukommen lassen will und auf keinen Fall seinen Enkeln, dann verbleibt es bei Vorversterben des Sohns bei der Grundregel des § 2160 BGB:

Das Vermächtnis ist und bleibt unwirksam.

Mögliche Anwachsung des Vermächtnisses

Als weitere Ausnahme zu der Grundregel in § 2160 BGB sieht das Gesetz für einen ganz besonderen Fall vor, dass bei Wegfall eines Vermächtnisnehmers vor dem Erbfall eine Anwachsung erfolgen kann.

Nach § 2158 BGB wächst das Vermächtnis des vorverstorbenen Vermächtnisnehmers nämlich dann anderen Vermächtnisnehmern an, wenn mehreren Vermächtnisnehmern „derselbe Gegenstand“ vom Erblasser vermacht worden ist.

Hat der Erblasser also beispielsweise als Vermächtnis seinen beiden autobegeisterten Neffen A und B seinen Oldtimer je zur Hälfte ausgesetzt und verstirbt der Neffe A vor dem Erbfall, dann wird das Vermächtnis nicht insgesamt unwirksam, sondern der Anteil am Vermächtnis des Neffen A wächst dem Neffen B an, § 2158 BGB.

Schließlich wird das Vermächtnis bei Wegfall des ursprünglich bedachten Vermächtnisnehmers selbstverständlich dann nicht unwirksam, wenn der Erblasser selber in seinem Testament in weiser Voraussicht einen Ersatzmann bestimmt hat, § 2190 BGB.

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