Wie beeinflussen sich Vermächtnis und Pflichtteil im Erbfall?
- Vermächtnis und Pflichtteil sind vollkommen unterschiedliche Rechtsinstitute
- Vermächtnis und Pflichtteil können ein und derselben Person zustehen
- Eine Kürzung des Vermächtnisses ist unter Umständen möglich
Eigentlich haben Vermächtnis und Pflichtteil nichts miteinander zu tun.
Ein Vermächtnis wird vom Erblasser in seinem Testament zugunsten einer bestimmten Person angeordnet und verschafft dieser Person (dem so genannten Vermächtnisnehmer) im Erbfall ein Forderungsrecht.
Der Pflichtteil ist ein Anspruch für einen nahen Familienangehörigen des Erblassers (z.B. Kinder, Enkelkinder, Ehepartner, Eltern), wenn dieser nahe Familienangehörige im Testament des Erblassers von der Erbfolge ausgeschlossen wurde.
Und doch gibt es Erbfälle, bei denen sich Vermächtnis und Pflichtteil gegenseitig beeinflussen.
§ 2307 BGB – Pflichtteilsberechtigter bekommt Vermächtnis
Wenn zugunsten eines Pflichtteilsberechtigen im Testament des Erblassers ein Vermächtnis ausgesetzt ist, dann hat der Pflichtteilsberechtigte ein Wahlrecht.
Er kann zum einen das Vermächtnis ausschlagen und den Pflichtteil in voller Höhe fordern.
Alternativ kann der Pflichtteilsberechtigte aber auch das Vermächtnis annehmen und zusätzlich einen so genannten Restpflichtteil fordern, bis er betragsmäßig seinen vollen Pflichtteil erhalten hat.
§ 2318 BGB – Der Erbe kann das Vermächtnis kürzen
Wenn der Erbe einen Pflichtteilsanspruch zu regulieren und gleichzeitig ein Vermächtnis zu erfüllen hat, dann hat der Erbe gegebenenfalls das Recht, das von ihm zu erfüllende Vermächtnis zu kürzen.
Die Berechnung des Kürzungsbetrags ist kompliziert.
In einfach gelagerten Fällen kann der Erbe das Vermächtnis mit der Quote kürzen, die der Pflichtteilsquote des Pflichtteilsberechtigten entspricht.
§ 2321 BGB – Wer trägt den Pflichtteil, wenn der Pflichtteilsberechtigte ein Vermächtnis ausschlägt?
Wenn der Pflichtteilsberechtigte ein ihm zugewendetes Vermächtnis ausschlägt, dann profitiert in aller Regel ein Beteiligter (z.B. der Erbe oder mehrere Miterben) wirtschaftlich von dieser Ausschlagung.
Derjenige, der von der Ausschlagung des Vermächtnisses profitiert, muss die Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs in Höhe des erlangten wirtschaftlichen Vorteils (alleine) übernehmen.
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