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Der Erblasser kann beim Vermächtnis die Verjährung verlängern

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Vermächtnis verjährt innerhalb kurzer Frist von drei Jahren
  • Nach eingetretener Verjährung kann der Erbe die Erfüllung des Vermächtnisses verweigern
  • Erblasser kann die Verjährungsfrist für das Vermächtnis auf bis zu 30 Jahre verlängern

Jeder Erblasser kann in seinem Testament zugunsten einer anderen Person ein Vermächtnis aussetzen.

Ein Vermächtnis ist eine durchaus elegante Art, einer bestimmten Person im Erbfall etwas zukommen zu lassen.

Ein Vermächtnis ist streng von einer Erbschaft zu unterscheiden. Der durch das Vermächtnis Begünstigte, der so genannte Vermächtnisnehmer, wird gerade nicht Erbe.

Durch ein Vermächtnis kann jeder beliebige Vermögensvorteil zugewendet werden

Was der Erblasser durch ein Vermächtnis dem Vermächtnisnehmer zuwenden will, bleibt dem Erblasser überlassen. Durch ein Vermächtnis kann ein Geldbetrag, eine Immobilie, ein Wohnrecht aber auch jeder andere beliebige Vermögensvorteil zugewendet werde.

Dem Vermächtnisnehmer steht ein Forderungsrecht in aller Regel gegen den Erben auf Erfüllung des Vermächtnisses zu.

Der Vermächtnisnehmer muss sich mithin nach dem Eintritt des Erbfalls selber darum kümmern, dass er das bekommt, was ihm durch das Vermächtnis zugewandt wurde.

Probleme bei der Durchsetzung des Vermächtnisses

Und hier beginnen in der Praxis oft die Probleme für den Vermächtnisnehmer.

Manchmal ist der Erbe als Schuldner des Vermächtnisses nämlich alles andere als begeistert, wenn er von seiner Erbschaft etwas abgeben soll.

Nicht selten empfindet der Erbe die vom Erblasser angeordnete Belastung seiner Erbschaft als ungerecht oder konfrontiert den Vermächtnisnehmer mit Gegenrechten, deren Erfüllung der Erbe seinerseits einfordert.

Bis zur Erfüllung des Vermächtnisses können Jahre vergehen

Die Durchsetzung eines Vermächtnisses kann im Ergebnis durchaus lange Zeit in Anspruch nehmen.

In diesem Zusammenhang muss der Vermächtnisnehmer immer beachten, dass sein Anspruch aus dem Vermächtnis einer eher kurzen Verjährungsfrist von nur drei Jahren (Immobilienvermächtnisse evtl. 10 Jahre; so OLG München, Urteil v. 26.07.2017, Az. 7 U 302/17) unterliegt.

Lässt der Vermächtnisnehmer diese Verjährungsfrist verstreichen, kann er sein Vermächtnis gegebenenfalls nicht mehr erfolgreich vor Gericht einklagen.

Ein verjährtes Vermächtnis muss der Erbe nicht erfüllen

Der Erbe kann sich nach abgelaufener Verjährungsfrist schlicht weigern, das Vermächtnis zu erfüllen.

Sieht der Erblasser solche Probleme für den Vermächtnisnehmer am Horizont heraufdämmern, dann kann er dem Vermächtnisnehmer durch eine entsprechende Anordnung in seinem Testament mehr Zeit verschaffen.

Die für das Vermächtnis geltende Verjährungsfrist kann vom Erblasser nämlich durch eine entsprechende Anordnung in seinem Testament auf einen Zeitraum von bis zu 30 Jahren verlängert werden, § 202 BGB.

Erblasser kann die Verjährungsfrist verlängern

Hierzu reicht folgende Formulierung im Testament des Erblassers:

Das Vermächtnis verjährt erst in 30 Jahren ab dem im Gesetz vorgesehenen Verjährungsbeginn.

Hat der Erblasser eine solche Regelung in sein Testament aufgenommen, dann hat der Vermächtnisnehmer auch bei Widerstand durch den Erben genügend Zeit, sein Vermächtnis zu realisieren.

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