Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Die Verjährung im Erbrecht – Und was man gegen die Verjährung machen kann!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ist der Anspruch erst einmal verjährt, bekommt man nichts mehr
  • Ansprüche im Erbrecht verjähren mit unterschiedlichen Fristen
  • Man kann die Verjährung eines Anspruchs vermeiden!

Die Verjährung eines Anspruchs ist für Betroffene ein relativ hässliches Rechtsinstitut.

Ist ein Anspruch nämlich erst einmal verjährt, dann kann sich der Schuldner schlicht und ergreifend weigern, den Anspruch zu erfüllen.

Nach § 214 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gilt nämlich folgendes:

Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

Nach dem Eintritt der Verjährung wird nicht mehr danach gefragt, ob es gerecht ist, dass der Schuldner den gegen ihn bestehenden Anspruch nicht mehr erfüllen muss.

Die Rechtsordnung legt vielmehr fest, dass nach Ablauf eines gewissen Zeitraums im Interesse der Herstellung des Rechtsfriedens eine Forderung nicht mehr durchgesetzt werden kann. Der Schuldner kann die gegen ihn gerichtete Forderung nach dem Ablauf der Verjährung zwar noch erfüllen, er muss es aber nicht und kann auch nicht dazu gezwungen werden.

Gerichte weisen auch Millionenklagen mit Hinweis auf die Verjährung ab

Es sind bereits Millionenforderungen von Gerichten alleine mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass sich der Gläubiger zu lange Zeit gelassen hat und seine Forderung verjährt ist.

Um Verjährungsprobleme im Erbrecht zu umgehen, muss man nur ein paar wenige Hinweise beherzigen.

Zunächst muss zwischen verschiedenen Verjährungsfristen unterschieden werden.

So kann sich derjenige, der Erbe geworden ist, mit der Durchsetzung seiner Ansprüche relativ lange Zeit lassen.

Der Anspruch des Erben verjährt in 30 Jahren

Der Anspruch des Erben gegen jemanden, der als Erbschaftsbesitzer etwas aus dem Nachlass in seinen Händen hat, verjährt nämlich nach §§ 2026, 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst in 30 Jahren.

Erfährt der Erbe also erst Jahre nach dem Ableben des Erblassers von seinem Erbrecht, dann hat er regelmäßig gute Karten, auch noch an den ihm zustehenden Nachlass zu kommen. Innerhalb von 30 Jahren seit dem Zeitpunkt, zu dem der Anspruchsgegner etwas aus dem Nachlass erlangt hat, kann der Erbe seinen Anspruch notfalls auch mit gerichtlicher Hilfe durchsetzen.

Wesentlich knapper ist die Verjährungsfrist hingegen für Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer gehalten.

Vermächtnis und Pflichtteil verjähren in drei Jahren

Der Anspruch auf den Pflichtteil bzw. auf ein Vermächtnis verjährt nämlich innerhalb von drei Jahren. Für Erbfälle seit dem 01.01.2010 gelten bei Vermächtnis und Pflichtteilsanspruch für die Berechnung dieser Frist die §§ 195, 199 BGB.

Die Verjährung eines Anspruchs auf den Pflichtteil bzw. auf ein Vermächtnis beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsinhaber von seinem Anspruch auf den Pflichtteil bzw. das Vermächtnis Kenntnis erlangt hat.

Unabhängig von der Kenntnis des Anspruchs gilt eine Höchstfrist von 30 Jahren.

Bei einem Erbfall, der beispielsweise im Jahr 2017 eingetreten ist, tun Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer regelmäßig gut daran, ihre Ansprüche bis zum Ende des Jahres 2020 zu realisieren, wenn sie sich nicht mit dem Einwand der Verjährung auseinander setzen wollen.

Mögliche Verlängerung der Verjährungsfrist

Wer im Erbrecht mit Verjährungsproblemen zu kämpfen hat, muss wissen, dass es verschiedene Konstellationen gibt, die zu einer faktischen Verlängerung der Verjährungsfrist führen können.

So beginnt die volle Verjährungsfrist von neuem zu laufen, wenn der Schuldner gegenüber dem Gläubiger den Anspruch anerkannt hat, § 212 BGB.

Hat also beispielsweise ein Erbe gegenüber dem Vermächtnisnehmer bzw. dem Pflichtteilsberechtigten den jeweiligen Anspruch anerkannt, dann kann sich der  Vermächtnisnehmer bzw. der Pflichtteilsberechtigte ab dem Zeitpunkt des Anerkenntnisses abermals drei Jahre Zeit lassen, seinen Anspruch zu realisieren.

Neubeginn der Verjährung bei Anerkenntnis durch den Schuldner

Grund für diesen Neubeginn der Verjährung ist der Umstand, dass der Schuldner den gegen ihn gerichteten Anspruch anerkannt hat und nicht des Schutzes der Verjährung bedarf.

Weiter kann dem Vermächtnisnehmer bzw. dem Pflichtteilsberechtigten die so genannte Hemmung der Verjährung zugute kommen.

Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen

So tritt eine Hemmung der Verjährung nach §§ 203, 209 BGB ein, wenn Schuldner und Gläubiger über den Anspruch verhandeln.

Nach § 203 BGB gilt folgendes:

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Solange man also als Vermächtnisnehmer bzw. Pflichtteilsberechtigter mit dem Erben über seinen Anspruch – nachweisbar – verhandelt, ist man vor einer Verjährung seines Anspruchs relativ sicher.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nämlich nicht eingerechnet, § 209 BGB.

In Erbangelegenheiten kann weiter auch die Vorschrift des § 211 BGB für eine Verlängerung der Verjährungsfrist sorgen:

Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann.

Bei drohender Verjährung Klage erheben!

Droht die Verjährung eines Anspruchs, dann sollte der Anspruchsinhaber unverzüglich dafür sorgen, dass er seinen Anspruch durch Mahnbescheid oder Klage geltend macht. Auch durch eine solche gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs wird nämlich die Verjährung des Anspruchs gehemmt, § 204 BGB.

Alternativ zu einer Klage kann man auch jederzeit versuchen, vom Schuldner des Anspruchs eine Erklärung zu erhalten, wonach dieser bis zu einem bestimmten Zeitpunkt auf die Einrede der Verjährung verzichtet.

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