Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Kann man ein Vermächtnis vererben?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der Vermächtnisnehmer muss zum Zeitpunkt des Erbfalls leben
  • Wenn der Vermächtnisnehmer vor dem Erblasser verstirbt, wird das Vermächtnis unwirksam
  • Erblasser kann im Testament vorsorgen und einen Ersatzvermächtnisnehmer benennen

Ein Vermächtnis verschafft der begünstigten Person, dem so genannten Vermächtnisnehmer, ein Forderungsrecht.

Gleich welchen Vermögenswert der Erblasser dem Vermächtnisnehmer in seinem Testament oder Erbvertrag zugewandt hat, der Vermächtnisnehmer kann nach dem Ableben des Erblassers diesen Vermögenswert einfordern.

Was der Erblasser als Vermächtnis zuwenden will, bleibt der Phantasie und natürlich der Großzügigkeit des Erblassers vorbehalten.

Vermächtnis kann über Millionenwerte lauten

So kann der Erblasser durch ein Vermächtnis beispielsweise eine Immobilie im Millionenwert, ein Aktiendepot, Bargeld, einen Oldtimer oder auch nur seine Büchersammlung vermachen.

Ein Anspruch aus einem Vermächtnis entsteht erst mit dem Erbfall, § 2176 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Bevor der Erblasser nicht verstorben ist, kann der Vermächtnisnehmer mithin aus dem zu seinen Gunsten ausgesetzten Vermächtnis keine Rechte ableiten.

Nachdem durch ein Vermächtnis durchaus namhafte Vermögenswerte versprochen werden können, interessiert es manchmal die Erben eines in einem Testament benannten Vermächtnisnehmers, ob sie dieses Vermächtnis ihrerseits erben können.

Vermächtnis wird nicht von einer Generation zur nächsten Generation vererbt

Hat also beispielsweise der Großvater seinen Sohn mit einem Vermächtnis in Millionenhöhe bedacht, dann fragen sich die Enkelkinder zuweilen, ob sie im Falle des Ablebens ihres Vaters von diesen Werten profitieren.

Das Gesetz hält für eine solche Konstellation eine eindeutige Regelung parat. Nach § 2160 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gilt nämlich folgendes:

Ein Vermächtnis ist unwirksam, wenn der Bedachte zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebt.

Danach haben in dem Beispielsfall die Enkelkinder von dem Vermächtnis, dass der Vater zugunsten seines Sohnes ausgesetzt hat nichts, wenn der Sohn vor dem Vater verstirbt.

Vermächtnisnehmer muss den Erbfall selber erleben

Ein Vermächtnisnehmer muss zum Zeitpunkt des Erbfalls mithin zwingend selber am Leben sein, damit das Vermächtnis wirksam ist und zur Auszahlung kommt.

Die Erben des Vermächtnisnehmers rücken bei einem Vorversterben des Vermächtnisnehmers nicht in die Rechtsposition des Vermächtnisnehmers nach.

Vor dem Eintritt des Erbfalls ist ein Vermächtnis keine Rechtsposition, die von einer Generation auf die nächste vererbt werden könnte.

Sobald ein Vermächtnisnehmer den Erbfall des Erblassers, der das Vermächtnis ausgesetzt hat, selber erlebt, kann er den ihm durch das Vermächtnis versprochenen Vermögensvorteil realisieren und natürlich auch an seine eigenen Erben weitergeben.

Eine Chance haben die Erben eines Vermächtnisnehmers aber auch für den Fall, dass der Vermächtnisnehmer den Erbfall selber nicht erlebt.

Erblasser kann in seinem Testament Ersatzvermächtnisnehmer einsetzen

Zieht ein Erblasser diesen Fall des Vorversterbens seines Vermächtnisnehmers nämlich bei der Errichtung seines Testaments in Betracht, dann kann er durch die Einsetzung eines so genannten Ersatzvermächtnisnehmers in seinem letzten Willen vorbauen.

Verstirbt der primäre Vermächtnisnehmer vor dem Erblasser, dann steht es dem Erblasser frei, das Vermächtnis einem Ersatzmann zuzuweisen.

Hat der Erblasser demnach in dem vorstehenden Beispielsfall in seinem Testament angeordnet, dass Ersatzvermächtnisnehmer die Kinder seines Sohnes sein sollen, dann erhalten die Kinder im Erbfall die durch das Vermächtnis ausgelobten Vermögenswerte.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Wie erfahre ich, ob zu meinen Gunsten ein Vermächtnis ausgesetzt wurde?
Kann der Vermächtnisnehmer seine Rechte vor dem Erbfall geltend machen oder zumindest absichern?
Ein Vermächtnis kann vor dem Erbfall erfüllt werden
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht