Kann man ein Vermächtnis vererben?
- Der Vermächtnisnehmer muss zum Zeitpunkt des Erbfalls leben
- Wenn der Vermächtnisnehmer vor dem Erblasser verstirbt, wird das Vermächtnis unwirksam
- Erblasser kann im Testament vorsorgen und einen Ersatzvermächtnisnehmer benennen
Ein Vermächtnis verschafft der begünstigten Person, dem so genannten Vermächtnisnehmer, ein Forderungsrecht.
Gleich welchen Vermögenswert der Erblasser dem Vermächtnisnehmer in seinem Testament oder Erbvertrag zugewandt hat, der Vermächtnisnehmer kann nach dem Ableben des Erblassers diesen Vermögenswert einfordern.
Was der Erblasser als Vermächtnis zuwenden will, bleibt der Phantasie und natürlich der Großzügigkeit des Erblassers vorbehalten.
Vermächtnis kann über Millionenwerte lauten
So kann der Erblasser durch ein Vermächtnis beispielsweise eine Immobilie im Millionenwert, ein Aktiendepot, Bargeld, einen Oldtimer oder auch nur seine Büchersammlung vermachen.
Ein Anspruch aus einem Vermächtnis entsteht erst mit dem Erbfall, § 2176 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Bevor der Erblasser nicht verstorben ist, kann der Vermächtnisnehmer mithin aus dem zu seinen Gunsten ausgesetzten Vermächtnis keine Rechte ableiten.
Nachdem durch ein Vermächtnis durchaus namhafte Vermögenswerte versprochen werden können, interessiert es manchmal die Erben eines in einem Testament benannten Vermächtnisnehmers, ob sie dieses Vermächtnis ihrerseits erben können.
Vermächtnis wird nicht von einer Generation zur nächsten Generation vererbt
Hat also beispielsweise der Großvater seinen Sohn mit einem Vermächtnis in Millionenhöhe bedacht, dann fragen sich die Enkelkinder zuweilen, ob sie im Falle des Ablebens ihres Vaters von diesen Werten profitieren.
Das Gesetz hält für eine solche Konstellation eine eindeutige Regelung parat. Nach § 2160 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gilt nämlich folgendes:
Ein Vermächtnis ist unwirksam, wenn der Bedachte zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebt.
Danach haben in dem Beispielsfall die Enkelkinder von dem Vermächtnis, dass der Vater zugunsten seines Sohnes ausgesetzt hat nichts, wenn der Sohn vor dem Vater verstirbt.
Vermächtnisnehmer muss den Erbfall selber erleben
Ein Vermächtnisnehmer muss zum Zeitpunkt des Erbfalls mithin zwingend selber am Leben sein, damit das Vermächtnis wirksam ist und zur Auszahlung kommt.
Die Erben des Vermächtnisnehmers rücken bei einem Vorversterben des Vermächtnisnehmers nicht in die Rechtsposition des Vermächtnisnehmers nach.
Vor dem Eintritt des Erbfalls ist ein Vermächtnis keine Rechtsposition, die von einer Generation auf die nächste vererbt werden könnte.
Sobald ein Vermächtnisnehmer den Erbfall des Erblassers, der das Vermächtnis ausgesetzt hat, selber erlebt, kann er den ihm durch das Vermächtnis versprochenen Vermögensvorteil realisieren und natürlich auch an seine eigenen Erben weitergeben.
Eine Chance haben die Erben eines Vermächtnisnehmers aber auch für den Fall, dass der Vermächtnisnehmer den Erbfall selber nicht erlebt.
Erblasser kann in seinem Testament Ersatzvermächtnisnehmer einsetzen
Zieht ein Erblasser diesen Fall des Vorversterbens seines Vermächtnisnehmers nämlich bei der Errichtung seines Testaments in Betracht, dann kann er durch die Einsetzung eines so genannten Ersatzvermächtnisnehmers in seinem letzten Willen vorbauen.
Verstirbt der primäre Vermächtnisnehmer vor dem Erblasser, dann steht es dem Erblasser frei, das Vermächtnis einem Ersatzmann zuzuweisen.
Hat der Erblasser demnach in dem vorstehenden Beispielsfall in seinem Testament angeordnet, dass Ersatzvermächtnisnehmer die Kinder seines Sohnes sein sollen, dann erhalten die Kinder im Erbfall die durch das Vermächtnis ausgelobten Vermögenswerte.
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