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Ein Vermächtnis kann vor dem Erbfall erfüllt werden

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der Vermächtnisnehmer erhält vom Erblasser einen Vermögensvorteil
  • Dem Erblasser steht es frei, das Vermächtnis bereits zu Lebzeiten zu erfüllen
  • Erblasser sollte in seinem Testament im Falle der lebzeitigen Erfüllung Klarheit schaffen

Durch ein Vermächtnis kann der Erblasser einer bestimmten Person für den Erbfall einen Vermögensvorteil zuwenden, § 1939 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Der so bedachte Vermächtnisnehmer wird dann im Erbfall nicht Erbe, sondern erwirbt mit dem Ableben des Erblassers lediglich ein Forderungsrecht, einen Anspruch zumeist gegen den Erben.

Wurde in einem letzten Willen ein Vermächtnis ausgesetzt, dann kann der Vermächtnisnehmer sein Vermächtnis mit dem Eintritt des Erbfalls von derjenigen Person fordern, die der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung mit dem Vermächtnis beschwert hat, § 2176 BGB.

Die Fälligkeit des Vermächtnisanspruchs ist also regelmäßig vom Eintritt des Erbfalls abhängig. Ebenso wenig, wie ein Erbe vor Eintritt des Erbfalls die Erbschaft beanspruchen kann und auch ein Pflichtteilsberechtigter mit seinen Ansprüchen bis zum Ableben des Erblassers warten muss, ist es auch dem Vermächtnisnehmer verwehrt, seinen Anspruch noch zu Lebzeiten des Erblassers geltend zu machen.

Erblasser kann zu Lebzeiten Vermächtnis erfüllen

Nachdem es dem Erblasser aber unbenommen ist, noch zu Lebzeiten über sein Vermögen frei zu verfügen, können Erblasser und Vermächtnisnehmer einvernehmlich übereinkommen, dass das Vermächtnis noch vor Eintritt des Erbfalls und dem Ableben des Erblassers erfüllt werden soll.

Eine solche Vorerfüllung des Vermächtnisanspruchs setzt aber immer und zwingend voraus, dass der Erblasser mit der vorzeitigen Vermögenstransaktion einverstanden ist. Gegen den Willen des Erblassers geht grundsätzlich nichts.

Was wird aus dem Vermächtnis im Testament?

Erhält der Vermächtnisnehmer dasjenige, was ihm in einem Testament als Vermächtnis zugedacht war, bereits vor Eintritt des Erbfalls, dann stellt sich die Frage, was mit dem Vermächtnis passiert, wenn der Erbfall eintritt.

Der vorausschauende Erblasser hat in diesem Fall für Klarheit gesorgt und seinen letzten Willen entsprechend angepasst. So kommt nicht der Hauch eines Zweifels auf, wenn der Erblasser in seinem privaten Testament den entsprechenden Passus, mit dem das Vermächtnis ausgesetzt wurde, einfach streicht. In diesem Fall ist das Vermächtnis unwirksam und die Fronten sind geklärt.

Komplizierter kann es werden, wenn der Erblasser das Vermächtnis zwar zu Lebzeiten noch erfüllt, diesen Vorgang in seinem Testament aber unerwähnt lässt.

War das Vermächtnis auf Leistung eines ganz bestimmten Gegenstandes gerichtet, z.B. einen bestimmten Oldtimer des Erblassers, ein bestimmtes Schmuckstück oder auch eine bestimmte Immobilie, dann kann dieser bestimmte Vermögensgegenstand dem Vermächtnisnehmer nicht zweimal übereignet werden. Hat der Vermächtnisnehmer den Gegenstand schon zu Lebzeiten erhalten, dann ist die Erfüllung des Vermächtnisses für den Erben nach Eintritt des Erbfalls unmöglich. Entsprechend ordnet für diesen Fall § 2171 BGB an, dass das im Testament nach wie vor angeordnete Vermächtnis unwirksam ist. Der Vermächtnisnehmer kann den Gegenstand, den er ohnehin schon erhalten hat, im Erbfall also nicht ein zweites Mal vom Erben einfordern.

Handelte es sich bei dem Vermögensgegenstand aber um keine ganz bestimmten Sachen, sondern beispielsweise um Geld, Goldmünzen oder Aktien, dann ist die Frage, was nach Eintritt des Erbfalls aus dem vorerfüllten Vermächtnis wird, schon schwieriger zu beantworten.

Der mit dem Vermächtnis belastete Erbe kann in diesen Fällen nicht einwenden, dass ihm die Erfüllung des Vermächtnisses unmöglich ist. Geld, Gold oder Aktien könnte er sich jederzeit am Markt besorgen.

Es wird in diesem Fall darauf ankommen, das Testament des Erblassers auszulegen und zu ermitteln, ob es dem Willen des Erblassers entsprochen hat, dass der betroffene Vermächtnisnehmer die Zuwendung im Erbfall ein zweites Mal erhält. Eine Regel, wonach das Vermächtnis in diesem Fall als unwirksam zu betrachten ist, existiert nicht.

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