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Was ist der Unterschied zwischen einem Vermächtnis und einem Erbe?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein Erbe erhält mit dem Tod des Erblassers dessen komplettes Vermögen
  • Ein Vermächtnis verschafft dem Begünstigten lediglich eine Forderung
  • Der Erbe haftet für die Schulden des Erblassers, der Vermächtnisnehmer nicht

Es gibt für einen Erblasser verschiedene Wege, einer anderen Person im Erbfall Vermögen zukommen zu lassen.

Am weitesten verbreitet ist die so genannte Erbeinsetzung.

Wenn jemand Erbe eines anderen Menschen wird, dann ist der Erbe Rechtsnachfolger des Verstorbenen und erhält grundsätzlich das gesamte Vermögen des Verstorbenen.

Erbe wird man durch Testament oder kraft gesetzlicher Erbfolge

Ob der Erblasser seinen Erben dabei in einem Testament benennt oder bei Abwesenheit eines Testaments die so genannte gesetzliche Erbfolge für die Bestimmung des Erben sorgt, führt rechtlich zu demselben Ergebnis.

Neben der Vererbung des eigenen Vermögens hat der Erblasser aber noch eine weitere Möglichkeit, für den Todesfall sein eigenes Vermögen an eine andere Person weiterzugeben.

Der Erblasser kann nämlich in seinem Testament ein so genanntes Vermächtnis zugunsten einer bestimmten Person anordnen.

Ein Vermächtnis verschafft ein Forderungsrecht

Ein solches Vermächtnis verschafft der begünstigten Person (dem so genannten Vermächtnisnehmer) nach dem Eintritt des Erbfalls ein Forderungsrecht, das sich in aller Regel gegen den Erben richtet.

Vermächtnis und Erbe unterscheiden sich dabei rechtlich grundlegend.

Wenn jemand Erbe wird, dann erhält er in der Sekunde des Todes des Erblassers das gesamte Vermögen des Erblassers.

Erbe erhält das gesamte Vermögen des Erblassers

Dieser Vermögensübergang vom Erblasser auf den Erben erfolgt automatisch und von Gesetzes wegen ohne dass der Erbe irgendetwas machen muss.

Bei einem Vermächtnis hingegen muss der Vermächtnisnehmer sein Recht nach dem Eintritt des Erbfalls erst einfordern und geltend machen.

Solange der mit dem Vermächtnis belastete Erbe das Vermächtnis aber nicht erfüllt, hat der Vermächtnisnehmer nichts.

Im Notfall muss das Vermächtnis eingeklagt werden

Erfüllt der Erbe das Vermächtnis nicht auf freiwilliger Basis, dann bleibt dem Vermächtnisnehmer nichts anderes übrig, als sein Vermächtnis gegen den Erben vor Gericht einzuklagen.

Die Rechtsstellung eines Erben, der automatisch das gesamte Vermögen des Erblassers erhält, ist also im Einzelfall wesentlich sicherer und komfortabler.

Ein Vermächtnisnehmer muss nach dem Erbfall immer aktiv werden, um zu seinem Recht zu kommen.

Mit einer Erbschaft können auch Nachteile verbunden sein

Auf der anderen Seite ist auch die Stellung als Erbe mit Nachteilen verbunden, die ein Vermächtnisnehmer nicht kennt.

Ein Erbe erhält nämlich nicht nur das positive Vermögen des Erblassers z.B. in Form von Bankguthaben, Immobilien, Aktien oder Schmuck.

Der Erbe erbt auch sämtliche Schulden des Erblassers und hat als Rechtsnachfolger die Aufgabe, diese so genannten Nachlassverbindlichkeiten zu regulieren.

Der Erbe bekommt also nicht nur das positive Vermögen des Erblassers, sondern auch die vorhandenen Schulden des Erblassers.

Wenn der Nachlass überschuldet ist, sollte man das Erbe ausschlagen

Übersteigen die Schulden des Erblassers das positive Vermögen, dann ist der Nachlass überschuldet und der Erbe sollte sich mit dem Thema „Ausschlagung der Erbschaft“ beschäftigen, um am Ende bei seiner Erbschaft nicht draufzuzahlen.

Bei einem Vermächtnis hat der Vermächtnisnehmer mit den Schulden des Erblassers nichts zu tun. Für den Vermächtnisnehmer gibt es eine Haftung für Schulden des Erblassers grundsätzlich nicht.

Wollte der Erblasser einen Erben einsetzen oder ein Vermächtnis anordnen?

Ein Erblasser, der sein Vermögen an einen Erben bzw. an einen Vermächtnisnehmer weitergeben will, sollte bei der Formulierung seines Testaments sorgfältig vorgehen.

In der Praxis ist manchmal gerade bei privaten Testamenten nicht auf den ersten Blick erkennbar, ob der Erblasser eine Erbeinsetzung vornehmen oder (nur) ein Vermächtnis aussetzen wollte.

In Streitfällen muss dann durch eine Auslegung des Testaments ermittelt werden, was der Erblasser mit seiner Anordnung im Testament eigentlich wollte, § 2087 BGB.

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