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Welche Rechte hat ein Vermächtnisnehmer gegen den Testamentsvollstrecker?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Testamentsvollstrecker kann für die Erfüllung des Vermächtnisses zuständig sein
  • Vermächtnisnehmer kann vom Erblasser als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden
  • Wann hat der Vermächtnisnehmer einen Anspruch auf ein Nachlassverzeichnis?

Der Erblasser hat die Möglichkeit, in seinem Testament zugunsten einer beliebigen dritten Person ein Vermächtnis auszusetzen. Ein Vermächtnis unterscheidet sich deutlich von einer Erbeinsetzung. Während der Erbe mit Erbfall unmittelbarer Rechtsnachfolger des Erblassers wird und automatisch und kraft Gesetz alle Vermögenswerte des Erblassers erhält, muss sich der Vermächtnisnehmer nach Eintritt des Erbfalls um die Realisierung seines Vermächtnisses kümmern.

Ein Vermächtnis verschafft dem Vermächtnisnehmer nur einen Anspruch, eine Forderung. Mit diesem Anspruch belastet ist in aller Regel der Erbe, seltener hat der Erblasser auch einen anderen Vermächtnisnehmer mit dem Vermächtnis belastet.

Der Vermächtnisnehmer muss sich also nach Eintritt des Erbfalls regelmäßig an den Erben wenden und von diesem das fordern, was ihm vom Erblasser zugewendet wurde.

Testamentsvollstrecker soll Erfüllung des Vermächtnisses sicherstellen

Nachdem ein Vermächtnisnehmer keine eigenen Rechte am Nachlass hat und für die Realisierung seines Anspruchs auf die Kooperation des Erben angewiesen ist, kann es empfehlenswert sein, wenn der Erblasser dem Vermächtnisnehmer hier unterstützend unter die Arme greift.

Will der Erblasser die Rechtsposition des Vermächtnisnehmers stärken, dann bietet es sich an, neben dem Vermächtnis auch noch eine Testamentsvollstreckung im Testament anzuordnen. Der Testamentsvollstrecker wird in diesem Fall mit der Aufgabe betraut, nach Eintritt des Erbfalls für die Erfüllung des Vermächtnisses zu sorgen.

Kombiniert der Erblasser so die Vermächtnisanordnung mit einer Testamentsvollstreckung, dann verschafft er dem Vermächtnisnehmer eine durchaus komfortable Position.

Der Vermächtnisnehmer kann sich mit seiner Forderung nämlich nicht nur an den Erben halten und diesen auffordern, das Vermächtnis zu erfüllen. Gleichzeitig hat der Vermächtnisnehmer auch noch den Testamentsvollstrecker als Ansprechpartner für das Testament. Soweit im Testament so vorgesehen, gehört es zu den Pflichten des Testamentsvollstreckers, die Vollziehung des Vermächtnisses sicherzustellen.

Verletzt der Testamentsvollstrecker diese Pflicht schuldhaft, dann steht dem Vermächtnisnehmer ein Schadensersatzanspruch gegen den Vollstrecker zu, § 2219 BGB.

Vermächtnisnehmer hat nur ausnahmsweise einen Anspruch auf ein Nachlassverzeichnis

Nach § 2215 Abs. 1 BGB hat der Testamentsvollstrecker den Erben unaufgefordert unmittelbar nach der Übernahme seines Amtes ein Bestandsverzeichnis über sämtliche Nachlassgegenstände vorzulegen.

Von dieser Vorschrift profitiert der Vermächtnisnehmer in aller Regel nicht. Der Vermächtnisnehmer kann also regelmäßig vom Testamentsvollstrecker kein Nachlassverzeichnis fordern.

Ganz ausnahmsweise besteht ein Anspruch des Vermächtnisnehmers gegen den Testamentsvollstrecker auf Vorlage eines Nachlassverzeichnisses, wenn der Vermächtnisnehmer nur mit Hilfe des Verzeichnisses sein Vermächtnis überhaupt einfordern kann. Hat der Erblasser dem Vermächtnisnehmer also beispielsweise eine bestimmte Quote vom Nachlass zugewandt, dann benötigt der Vermächtnisnehmer natürlich einen Überblick über den Gesamtnachlass, um sein Vermächtnis beziffern zu können.

Schließlich kann der Erblasser dem Vermächtnisnehmer auch zu einem umfassenden Überblick über den Gesamtnachlass verhelfen. Es spricht nämlich nichts dagegen, einen Vermächtnisnehmer selber als Testamentsvollstrecker einzusetzen. In diesem Fall hat der Vermächtnisnehmer zumindest für die Zeit der Testamentsvollstreckung eine wesentlich engere Beziehung zum Nachlass, als jeder Erbe.

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