Ist ein Vermächtnis steuerfrei?
- Jedes Vermächtnis unterliegt der Erbschaftsteuer
- Ein Vermächtnis muss dem Finanzamt angezeigt werden
- Welcher Steuerfreibetrag kann geltend gemacht werden?
Von einem Vermächtnis erfährt man in aller Regel im Rahmen der Testamentseröffnung.
Das Nachlassgericht schickt nach einem Erbfall demjenigen, zu dessen Gunsten das Vermächtnis ausgesetzt wurde, eine Kopie des Testaments.
Diesem Testament kann dann der so genannte Vermächtnisnehmer entnehmen, worin das Vermächtnis besteht.
Durch ein Vermächtnis kann man Vermögen zuwenden
Ein Vermächtnis kann in jedem möglichen Vermögensvorteil bestehen.
Durch ein Vermächtnis kann zum Beispiel eine Werkzeugsammlung, ein Schmuckstück, ein Auto, ein Wohnrecht an einer Immobilie oder einfach ein bestimmter Geldbetrag zugewandt werden.
Der Vermächtnisnehmer muss sich nach dem Eintritt des Erbfalls an den Erben wenden und sein Vermächtnis vom Erben einfordern.
Wenn der Erbe in der Folge das Vermächtnis erfüllt, dann sollte der Vermächtnisnehmer unbedingt daran denken, dass mit einem Vermächtnis nicht nur ein Vermögenszuwachs verbunden ist, sondern dass ein Vermächtnis unter Umständen auch (vor allem steuerliche) Pflichten mit sich bringt.
Jedes Vermächtnis unterliegt der Erbschaftsteuer
Das Erbschaftsteuerrecht regelt nämlich mit hinreichender Klarheit in §§ 1 und 3 ErbStG (Erbschaftsteuergesetz), dass auch ein Vermächtnis der Erbschaftsteuer unterliegt.
Auch wenn der Vermächtnisnehmer nicht „Erbe“ wird, so muss er auf sein Vermächtnis trotzdem Erbschaftsteuern bezahlen.
Nach dem Erbfall ist damit für den Vermächtnisnehmer oberste Bürgerpflicht, dass er sein Vermächtnis beim Finanzamt anzeigt, § 30 ErbStG.
Diese Anzeige beim Finanzamt muss schriftlich innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von dem Vermächtnis erfolgen.
Man sollte das Vermächtnis immer dem Finanzamt anzeigen
Es gibt im Gesetz in § 30 Abs. 3 ErbStG zwar Ausnahmen, wann eine Anzeige beim Finanzamt nicht notwendig ist.
Um späteren Ärger zu vermeiden, ist es jedoch immer empfehlenswert, das Vermächtnis gegenüber dem Finanzamt mitzuteilen.
Nur wenn absolut klar ist, dass das Vermächtnis keine Steuerpflicht auslöst, kann man auf die Anzeige gegenüber dem Finanzamt verzichten.
Steuerfreibetrag für ein Vermächtnis nutzen
Im Zusammenhang mit der Steuerpflicht für ein Vermächtnis ist natürlich die Frage, ob und welche Steuerfreibeträge der Vermächtnisnehmer geltend machen kann, von großem Interesse.
Die Höhe des Steuerfreibetrages hängt davon ab, ob der Empfänger des Vermächtnisses mit dem Verstorbenen verwandt oder verheiratet war und ist in § 16 ErbStG geregelt.
Der Mindeststeuerfreibetrag, den jeder Vermächtnisnehmer gegenüber dem Finanzamt geltend machen kann, beträgt 20.000 Euro.
Bis 20.000 Euro ist ein Vermächtnis immer steuerfrei
Bis zu diesem Betrag ist demnach jedes Vermächtnis steuerfrei.
Ein Vermächtnis zugunsten des Ehepartners ist bis zu einem Betrag von 500.000 Euro steuerfrei.
Kinder des Verstorbenen können bis zu einem Betrag von 400.000 Euro auf ein Vermächtnis keine Steuern bezahlen.
Wenn der Erblasser die Belastung des Vermächtnisnehmers mit der Erbschaftsteuer ausschließen will, dann kann er in seinem Testament anordnen, dass der Erbe nicht nur das Vermächtnis schuldet, sondern dem Vermächtnisnehmer auch die auf das Vermächtnis zu zahlende Erbschaftsteuer schuldet.
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