Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Wann haftet der Vermächtnisnehmer für Erblasserschulden?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Grundsätzlich haftet nur der Erbe für Schulden des Erblassers, nicht der Vermächtnisnehmer
  • Der Erblasser kann in seinem Testament anordnen, dass auch der Vermächtnisnehmer für Schulden aufkommen soll
  • Erhält der Vermächtnisnehmer eine Immobilie, so muss er regelmäßig eine Hypothek oder eine Grundschuld bedienen

Im Rahmen der Vermögensnachfolge im Erbfall muss streng zwischen der Stellung eines Erben auf der einen Seite und der Stellung eines Vermächtnisnehmers andererseits unterschieden werden.

Der Erbe ist der Rechtsnachfolger des Erblassers. Der Erbe – und nur der Erbe – haftet nach § 1967 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) für eventuelle Nachlassverbindlichkeiten. Hat der Erblasser also nicht nur positives Vermögen, sondern auch Schulden hinterlassen, dann ist es grundsätzlich die Sache des Erben, diese Schulden zu regulieren.

Durch ein Vermächtnis wendet der Erblasser hingegen einer Person einen bestimmten Vermögensvorteil zu, § 1939 BGB. Die bedachte Person, der so genannte Vermächtnisnehmer, hat in diesem Fall lediglich einen Anspruch auf den ihm zugewandten Vermögensvorteil. Mit dem Nachlass an sich, mit der Abwicklung der Erbschaft und mit den Schulden des Erblassers hat der Vermächtnisnehmer im Regelfall hingegen nichts zu tun. Der Vermächtnisnehmer haftet – im Gegensatz zum Erben – grundsätzlich nicht für Nachlassverbindlichkeiten und Schulden des Erblassers.

Erblasser kann dem Vermächtnisnehmer Haftung auferlegen

Von dem Grundsatz, wonach ein Vermächtnisnehmer nicht für Nachlassverbindlichkeiten haften muss, gibt es Ausnahmen.

So steht es dem Erblasser selbstverständlich frei, dem Vermächtnisnehmer in Zusammenhang mit dem Vermächtnis auch Verbindlichkeiten zu übertragen. Ist Gegenstand des Vermächtnisses beispielsweise ein von einer Bank finanzierter PKW und sind die Darlehensraten für den PKW vom Erblasser noch nicht vollständig bedient, dann kann der Erblasser anordnen, dass der Vermächtnisnehmer nicht nur den PKW erhalten, sondern auch die noch offenen Kreditraten übernehmen soll.

Will der Vermächtnisnehmer den dergestalt belasteten Vermächtnisgegenstand nicht haben, dann kann er von der Geltendmachung seines Vermächtnisses schlicht absehen oder das Vermächtnis auch ausdrücklich ausschlagen.

Nimmt der Vermächtnisnehmer das belastete Vermächtnis hingegen an, dann ist er im Verhältnis zum Erben verpflichtet, auch die Belastungen zu tragen.

Soweit der Erblasser nichts anderes angeordnet hat, kann der Vermächtnisnehmer im Zweifel nicht die Beseitigung von Rechten fordern, mit denen der Vermächtnisgegenstand belastet ist, § 2165 Abs. 1 BGB.

Erblasser vermacht eine belastete Immobilie

Ist Gegenstand des Vermächtnisses ein Grundstück, das mit einer Hypothek belastet ist, dann ist nach § 2166 Abs. 1 BGB im Zweifel der Vermächtnisnehmer – und nicht der Erbe – verpflichtet, den mit der Hypothek gesicherten Kredit bis zum Wert des Grundstückes zu bedienen.

Das Gleiche gilt grundsätzlich dann, wenn die vermachte Immobilie mit einer Grundschuld belastet ist.

Ist Gegenstand eines Vermächtnisses eine belastete Immobilie, dann empfiehlt es sich immer, im Testament klarzustellen, ob Erbe oder Vermächtnisnehmer für die Belastungen gerade stehen sollen.

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